Urteil des BVerwG vom 18.07.2006

Irak, Änderung der Verhältnisse, Widerruf, Unmenschliche Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 1 C 17.05
am 18. Juli 2006
VGH 23 B 05.30152
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer
Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).
Der im Juli 1979 in Basra/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger
katholischen (chaldäischen) Glaubens. Er kam im März 2001 auf dem Landweg
nach Deutschland und beantragte Asyl. Mit bestandskräftig gewordenem Be-
scheid vom 11. April 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung auslän-
discher Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundes-
1
2
- 3 -
amt - den Antrag teilweise (zu Art. 16a GG) ab und gab ihm hinsichtlich der auf
die Anerkennung als politischer Flüchtling gerichteten Feststellung der Voraus-
setzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) wegen Verfol-
gungsgefahren infolge der Asylantragstellung statt. Nach der Einleitung eines
Widerrufsverfahrens wegen der veränderten Verhältnisse im Irak trug der Klä-
ger vor, bei einer Rückkehr müsse er aufgrund seines christlichen Glaubens
befürchten, ein Opfer radikaler Islamisten zu werden. Das Bundesamt widerrief
die Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid vom 3. August 2004 (Nr. 1 des Be-
scheids) und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht
vorliegen (Nr. 2 des Bescheids).
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid
des Bundesamtes aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzu-
stellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage statt-
gegeben und den angefochtenen Widerrufsbescheid insgesamt aufgehoben,
weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak als Christ einer Gruppenverfol-
gung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c
AufenthG unterliege. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsge-
richtshof durch das angefochtene Urteil vom 30. Mai 2005 die erstinstanzliche
Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat ausgeführt, die Berufung sei zulässig und begründet. Die
Bezugnahme der Beklagten auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren genüge
den Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 Satz 1
VwGO. Der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zu-
kunft bei Rückkehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundle-
genden Änderung der Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz
nach § 60 AufenthG. Wegen seines Asylantrages und seiner illegalen Ausreise
drohten ihm nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung
des Regimes keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den
Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefähr-
dungen zu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhält-
nisse im Irak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers
kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an einer grund-
3
- 4 -
sätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änder-
ten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die
allgemeine Sicherheitslage sei nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen
im Mai 2003 hochgradig instabil geworden. Überfälle und Entführungen - alle
Minderheiten würden überdurchschnittlich Opfer von Entführungen - seien an
der Tagesordnung. Christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von
Anschlägen und Plünderungen. Gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und
in Mosul hätten zugenommen. Generell komme es immer wieder zu Terroran-
schlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder an-
deren Bevölkerungsgruppen. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf
verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen
nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig
und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60
Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten. Der Widerruf sei daher
zu Recht erfolgt. Einer Ermessensentscheidung nach dem am 1. Januar 2005
in Kraft getretenen § 73 Abs. 2a AsylVfG habe es nicht bedurft. Des Weiteren
habe der Kläger bei Rückkehr in den Irak weder eine unmenschliche Behand-
lung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu befürchten
(auch nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit) noch begründe die allgemeine
Sicherheits- und Versorgungslage im Irak einen Anspruch auf Feststellung der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Bayerische
Staatsministerium des Innern habe im Erlasswege die Abschiebung irakischer
Staatsangehöriger ausgesetzt. Diese Erlasslage vermittle derzeit einen wirksa-
men Schutz vor Abschiebung, so dass eine verfassungskonforme Anwendung
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei
nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine erhebliche individuelle konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Bestimmung drohe.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, das erstinstanz-
liche Urteil wiederherzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein Ab-
schiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Irak
festzustellen. Er trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung man-
gels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung bereits als unzulässig verwerfen
oder jedenfalls als unbegründet zurückweisen müssen. Insbesondere sei der
4
- 5 -
Widerruf unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht als Ermessensent-
scheidung ergangen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass § 73
Abs. 2a AsylVfG nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auf vor dem 1. Januar 2005 erlassene Widerrufs-
bescheide nicht anwendbar sei. Die Berufung sei durch die Bezugnahme auf
den umfangreichen Inhalt des Zulassungsantrags ausreichend begründet wor-
den.
II
Die Revision ist begründet.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der unbeschränkten Zulas-
sung der Revision in erster Linie das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfech-
tungsbegehren des Klägers, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsbe-
scheids insgesamt, also sowohl des Widerrufs der Anerkennung als politischer
Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in Nr. 1 des Bescheids als auch der (negati-
ven) Feststellung zu § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) in Nr. 2 des
Bescheids. Daneben ist Gegenstand der Revision das Hilfsbegehren auf Ver-
pflichtung der Beklagten zur (positiven) Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG.
2. Wie der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Urteil des Verfahrens BVerwG
1 C 15.05 näher ausgeführt hat, ist die Abweisung der Klage durch das Beru-
fungsgericht mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der
Senat kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-
richts nicht abschließend selbst entscheiden, ob der angefochtene Widerrufs-
bescheid rechtmäßig ist. Die Sache ist deshalb wegen fehlerhafter Ablehnung
des Hauptantrags ohne weitere Prüfung des Hilfsantrags an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zu den Einzelheiten
der Begründung wird auf das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 15.05, an dem
5
6
7
8
- 6 -
der Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls beteiligt ist, Bezug ge-
nommen.
a) Danach hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers
die Berufung zu Recht als zulässig angesehen.
b) Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klage-
begehren auch zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwan-
derungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt und zu
Recht entschieden, dass der angefochtene Widerrufsbescheid insgesamt nicht
schon an dem durch das Zuwanderungsgesetz neu eingeführten Erfordernis
einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG scheitert. Diese Be-
stimmung findet auf Widerrufsentscheidungen, die - wie hier - vor dem 1. Janu-
ar 2005 ergangen sind, keine Anwendung.
c) Entgegen der vom Kläger noch im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht
ist der Widerruf auch nicht etwa deshalb insgesamt rechtswidrig, weil er nicht
„unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bzw. nicht innerhalb
der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgt sein soll (vgl.
auch hierzu das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 15.05).
d) Ob der Widerruf im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen aus § 73 Abs. 1
AsylVfG entspricht und das Bundesamt deshalb zugleich befugt war, über das
Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG) zu entscheiden, kann der Senat auch im vorliegenden
Verfahren auf der Grundlage des Berufungsurteils nicht abschließend selbst be-
urteilen.
aa) Zwar verfehlt das angefochtene Urteil nicht bereits in seinem Ansatz die
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. November 2005
- BVerwG 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107, zur Veröffentlichung in den Entschei-
dungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen) klargestellten Maß-
stäbe zur Auslegung der Widerrufsermächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG. Da-
nach durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner im Revisionsverfah-
9
10
11
12
13
- 7 -
ren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht bin-
denden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Progno-
sen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid angenommene ursprüngli-
che Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak wegen der Asylantrag-
stellung in Deutschland mit der Beseitigung des Saddam-Regimes inzwischen
weggefallen ist und insofern die dargelegten Voraussetzungen für einen Wider-
ruf vorliegen. Im Ergebnis zu Recht durfte es auch davon ausgehen, dass der
Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren
Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht
und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist.
bb) Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem Klä-
ger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Ende
Mai 2005 - bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung
im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem
Umfang vereinbar. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt
zutreffend geprüft, ob dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak eine
(Gruppen-)Verfolgung als Christ durch nichtstaatliche Akteure droht. Den hierzu
im Urteil des Verfahrens BVerwG 1 C 15.05 entwickelten Anforderungen wird
das Berufungsurteil indessen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte
seine Entscheidung nicht ohne genauere Feststellungen zu Art, Umfang und
Gewicht der Verfolgungshandlungen treffen dürfen und diese zu der Zahl der
irakischen Christen in Beziehung setzen müssen. Die tatrichterliche Erwägung
des Verwaltungsgerichtshofs, gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf ver-
schiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht
derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in
näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1
Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten, ist ferner auch deshalb mit
Bundesrecht nicht vereinbar, weil eine Gruppenverfolgung der Christen nicht
mit der Begründung verneint werden kann, dass auch andere Bevölkerungs-
gruppen oder Minderheiten in ähnlicher Weise drangsaliert werden.
14
- 8 -
3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
a) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob dem Kläger
heute bei einer Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung als Christ droht,
den allgemeinen (Prognose-)Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an-
gelegt und nicht den erleichterten sog. herabgesetzten oder herabgestuften
Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfol-
gung (vgl. im Einzelnen das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 15.05).
b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil besteht auch hier kein Zweifel,
dass die für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers ausschlaggebende An-
nahme des subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung in
Deutschland keinerlei Verknüpfung mit der nun bei einer Rückkehr in Betracht
kommenden Gefahr einer Verfolgung durch Private wegen des christlichen
Glaubens aufweist. Dies gilt im Übrigen, wie in der Revisionsverhandlung erör-
tert, auch für den im Anerkennungsverfahren seinerzeit sonst noch vorgebrach-
ten, vom Bundesamt als nicht asylbegründend bewerteten Verfolgungsvortrag
des Klägers. Soweit sich der Kläger im Widerrufsverfahren weiterhin auf eine
Verfolgung durch Mitglieder der fortexistierenden Baath-Partei bei einer Rück-
kehr berufen hat, müsste ggf. - wie der Senat in dem Urteil im Verfahren
BVerwG 1 C 15.05 bemerkt hat - der frühere Verfolgungsvortrag im Anerken-
nungsverfahren, auf den sich die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids
nicht erstreckt, im Hinblick auf einen insoweit fortbestehenden Zusammenhang
erneut geprüft werden, bevor die Anwendung des herabgestuften Prognose-
maßstabs in Bezug auf die Rückkehrverfolgung ausgeschlossen werden könn-
te.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-
ten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG (vgl. auch hierzu das Urteil
im Verfahren BVerwG 1 C 15.05).
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
15
16
17