Urteil des BVerwG vom 22.02.2005

Syrien, Anerkennung, Politische Verfolgung, Wiedereinreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 17.03
Verkündet
OVG 2 L 3490/96
am 22. Februar 2005
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d , die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylbe-
rechtigte nach Art. 16 a GG und zur Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungs-
schutz als politischer Flüchtling, d.h. die Feststellung, dass in ihrer Person die Vor-
aussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen.
Die 1952 geborene Klägerin ist staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien.
Sie kam Ende März 1989 nach Deutschland und beantragte Asyl. Dabei machte sie
geltend, sie habe ihren seit 1978 in Deutschland lebenden Mann, mit dem sie einen
1978 in Syrien geborenen Sohn und zwei weitere in Deutschland geborene Kinder
hat, seinerzeit in Syrien nicht "offiziell" heiraten können, sondern nur nach religiösem
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jezidischen Ritus. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, sie habe Sy-
rien verlassen, um zu ihrem Mann nach Deutschland zu gehen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge) lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 12. September
1989 ab. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie befürchte als nahe An-
gehörige ihres seit 1988 als asylberechtigt anerkannten Ehemannes ebenfalls politi-
sche Verfolgung, wenn sie nach Syrien zurückkehre. Das Verwaltungsgericht
Hannover verpflichtete die Beklagte, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen
und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur
Begründung führte es aus, die Klägerin habe Anspruch auf Familienasyl nach § 26
Abs. 1 AsylVfG. Ihre allein nach religiösem Ritus geschlossene Ehe erkenne der sy-
rische Staat zwar nicht an. Die Klägerin und ihr Mann hätten eine staatliche Aner-
kennung aber nach den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung angehörten
Sachverständigen nur erhalten können, wenn sie sich vor dem Standesbeamten als
Moslems (oder Angehörige einer anderen Buchreligion) ausgegeben und ihren jezi-
dischen Glauben verleugnet hätten. Das sei ihnen unzumutbar gewesen, weshalb
ihre religiöse Ehe dem Schutz des Familienasyls unterfalle. Aus diesen Gründen
seien auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Ober-
verwaltungsgericht Lüneburg die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom
9. Dezember 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin
könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Familienasyl mangels einer
wirksamen, staatlich anerkannten Ehe im Sinne des § 26 AsylVfG nicht erhalten. Die
nach dieser Bestimmung vorausgesetzte Eheschließung im Herkunftsstaat sei nach
dessen Eherecht zu beurteilen. Nach syrischem Eherecht sei für die staatliche
Anerkennung einer in Syrien geschlossenen Ehe grundsätzlich erforderlich, dass ein
(Bezirks-)Richter seine Zustimmung zu der Eheschließung erteile und dass die Ehe-
schließung vor dem Richter oder einem von ihm ermächtigten Rechtspfleger stattfin-
de. Zwar könne auch eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe Wirksamkeit
erlangen. Diese bedürfe aber in jedem Falle staatlicher Anerkennung (durch ein syri-
sches Gericht). Eine solche Anerkennung habe die Klägerin nicht glaubhaft machen
können. Sie könne auch nicht aus eigenem Recht als Asylberechtigte anerkannt
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werden. Dabei könne der Senat ihr Vorbringen als wahr unterstellen, dass sie als
staatenlose Kurdin eine staatliche Anerkennung ihrer Ehe in Syrien nicht habe erlan-
gen können. Denn hierdurch sei der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der
religiösen Betätigung, das sog. religiöse Existenzminimum, nicht betroffen worden.
Der syrische Staat greife in die Religionsausübung der Jeziden im häuslich-privaten
und im nachbarschaftlichen-kommunikativen Bereich nicht ein. Auch der - als wahr
unterstellte - Umstand, dass staatenlose (registrierte oder nicht registrierte) jezidi-
sche Kurden in Syrien eine staatliche Anerkennung ihrer nur nach religiösem Ritus
geschlossenen Ehe nicht erhalten könnten, stelle sich nicht als Eingriff in das forum
internum dar. Den Jeziden werde insoweit lediglich die staatliche Anerkennung ihres
ehelichen Zusammenlebens verweigert. So sei auch der Klägerin nach ihren eigenen
Angaben ein Zusammenleben mit ihrem "Ehemann" in Syrien nicht verwehrt worden.
Auch soweit die Klägerin geltend mache, sie würde in Syrien stellvertretend für ihren
Ehemann in der Art einer sippenhaftähnlichen Inanspruchnahme verfolgt werden,
könne dies nicht zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte führen. Ob ihr eine solche
Gefahr drohe, könne der Senat offen lassen. Die Klägerin sei nämlich ohne Einwilli-
gung des syrischen Staates im März 1989 mit einem verfälschten türkischen Reise-
pass aus Syrien ausgereist und habe deshalb nun nicht mehr die Möglichkeit, nach
Syrien zurückzukehren. Der syrische Staat verweigere staatenlosen, bisher von ihm
in seinem Staatsgebiet geduldeten Kurden die Wiedereinreise, wenn sie Syrien ille-
gal verlassen hätten. Dabei handele es sich nicht um einen Akt politischer Verfol-
gung. Vielmehr knüpfe das Wiedereinreiseverbot nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats nach seiner objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Per-
sönlichkeitsmerkmale an, sondern habe vornehmlich ordnungspolitische Gründe.
Dann aber sei für die Frage der drohenden politischen Verfolgung auf Deutschland
als das Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin abzustellen. Ein Asylan-
spruch und ein Anspruch auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG müssten daher
mangels Verfolgungsgefahr ausscheiden.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, ihre religiöse
Ehe sei als Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG anzusehen, weil ihr eine reguläre
staatliche Eheschließung nicht zumutbar gewesen sei. Sie sei genauso schutzbe-
dürftig wie "normale" Ehegatten politisch Verfolgter.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Beteiligte hat sich im Re-
visionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die vom Senat unbeschränkt zugelassene Revision ist nicht begründet. Die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 2
und 4 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 1
Nr. 2 AsylVfG (1.) noch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1
GG oder auf die Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz als politischer
Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG, der mit dem In-Kraft-Treten des Zuwande-
rungsgesetzes (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur
Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) an die Stelle von § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist
(2.).
1. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der nach dem Zuwanderungsgesetz unverändert
weiter gilt, wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als (familien-)asylberechtigt an-
erkannt, "wenn die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberech-
tigte politisch verfolgt wird". Die Gewährung von Familienasyl kommt danach nur für
den "Ehegatten eines Asylberechtigten" in Betracht, dessen "Ehe" bereits im Verfol-
gerstaat bestanden hat. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur darum, ob
die nach religiösem (jezidischem) Ritus in Syrien geschlossene Verbindung zwischen
der Klägerin und ihrem Mann als "Ehe" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht
diese Frage - anders als das Verwaltungsgericht - verneint hat. Der Senat sieht da-
her keinen Anlass, auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen näher einzugehen.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der nahezu
einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass Ehe
im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegan-
gene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwi-
schen Mann und Frau ist (vgl. insbesondere das bereits im OVG-Urteil zitierte Urteil
des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 15. Dezember 1992
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- BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 = NVwZ 1993, 792 und
Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 9 B 19.99 - Buchholz 402.25 § 26
AsylVfG Nr. 6). Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegan-
gene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im
Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. So ist für eine nach islamischem Ritus in der
Türkei geschlossene Ehe (sog. Imam-Ehe) - ungeachtet ihrer langen Tradition, ihrer
Verbreitung, ihrer staatlichen Tolerierung und ihres Ansehens - die Anwendbarkeit
des Familienasyls mit Blick auf die fehlende Rechtsgültigkeit einer solchen Ehe-
schließung abgelehnt worden (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 a.a.O. und etwa
OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1993 - 13 A 10564/92 - NVwZ 1994, 514; VGH
Mannheim, Urteil vom 17. Januar 1995 - A 12 S 64/92 - ). Die Annahme, dass
eine allein nach religiösem Ritus (ohne staatliche Anerkennung) eingegangene Le-
bensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG nicht erfüllt, wird auch in
der Kommentarliteratur nicht in Frage gestellt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 26
AsylVfG Rn. 20; Marx, AsylVfG, 5. Auflage 2003, § 26 Rn. 23; Renner, Ausländer-
recht, 7. Auflage 1999, § 26 AsylVfG Rn. 12; Schnäbele in: GK-AsylVfG Band 2, § 26
Rn. 61). Nur Koisser/ Nicolaus (ZAR 1991, 31) erwägen, ein "Verlöbnis" im Ver-
folgerstaat, welches verfolgungsbedingt nicht in eine Ehe mündet, einer Ehe im Sin-
ne des § 26 Abs. 1 AsylVfG (damals noch im Sinne von § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
AsylVfG a.F.) gleichzustellen. Dagegen sprechen jedoch schon der eindeutige Wort-
laut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der den Begriff der Ehe ersichtlich im rechts-
technischen (zivilrechtlichen) Sinne gebraucht, und der im Völkerrecht und Flücht-
lingsvölkerrecht verbindliche Rückgriff auf das Personalstatut des Heimatstaats (vgl.
Art. 12 Abs. 1 GFK). Auch Sinn und Zweck des (nur einfachrechtlich gewährten, seit
1. Januar 2005 gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG auf politische Flüchtlinge nach § 60
Abs. 1 AufenthG ausgedehnten) Familienasyls erfordern eine erweiternde Auslegung
nicht. Vielmehr ist der strikt am Wortlaut orientierten Interpretation auch aus Gründen
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben. Wer - wie hier die
Klägerin - geltend macht, von seinem Heimatstaat aus religiösen oder ethnischen
Gründen an einer staatlich anerkannten Eheschließung gehindert worden zu sein,
kann ggf. die Asylberechtigung nach Art. 16 a GG und eine Flüchtlingsanerkennung
nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus eigenem Recht erstreiten.
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2. Die Klägerin hat indes auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte
nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf die Gewährung von asylrechtlichem Abschie-
bungsschutz als politischer Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Vorenthaltung
einer staatlich wirksamen zivilen Eheschließung, wie sie das Oberverwaltungsgericht
als wahr unterstellt hat, kann zwar, wenn sie aus ethnischen oder religiösen Gründen
erfolgt, asylerheblich sein. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
läge in einem faktischen Zwang zur Verleugnung des jezidischen Glaubens vor staat-
lichen Stellen auch ein Eingriff in den regelmäßig unentziehbaren Kernbereich der
Religionsfreiheit (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 -
BVerwGE 120, 16 <20>). In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht
den Umfang des asylrechtlich erheblichen sog. religiösen Existenzminimums ("forum
internum") verkannt. Es bezieht dieses zu einseitig nur auf die Glaubensbetätigung
im nichtöffentlichen Bereich. Gleichwohl kann aber letztlich offen bleiben, ob das Be-
rufungsurteil deshalb aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Aufklärung der
Behauptungen der Klägerin zurückzuverweisen wäre, dass staatenlose Kurden in
Syrien nicht standesamtlich heiraten können und nach jezidischem Ritus geschlos-
sene Ehen - im Gegensatz zu muslimischen - nicht oder jedenfalls nicht ohne Ver-
leugnung der Religionszugehörigkeit staatlich anerkannt werden. Das Berufungsurteil
erweist sich nämlich in jedem Falle aus einem anderen Rechtsgrund als richtig
(§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) -
festgestellt, dass die Klägerin im März 1989 ohne Einwilligung des syrischen Staates
aus Syrien ausgereist ist und deshalb nun nicht mehr die Möglichkeit hat, nach Sy-
rien zurückzukehren. Der syrische Staat verweigere nämlich staatenlosen, bisher von
ihm in seinem Staatsgebiet geduldeten Kurden die Wiedereinreise, wenn sie Syrien
illegal verlassen hätten. Dabei handele es sich nicht um einen Akt politischer Verfol-
gung. Vielmehr knüpfe das Wiedereinreiseverbot nach seiner objektiven Gerichtetheit
nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an, sondern habe vornehmlich
ordnungspolitische Gründe. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Rücksicht hierauf
zutreffend angenommen, dass der Klägerin als staatenloser Kurdin, welcher der sy-
rische Staat aus nichtpolitischen Gründen die Wiedereinreise dauerhaft verweigert,
weder Asyl nach Art. 16 a GG noch asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 1 AufenthG gewährt werden kann (unter Hinweis auf die Urteile des 9. Senats
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vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 und BVerwG 9 C 75.95 - Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 180 und Nr. 181). Ein Staat, der einen Staatenlosen - aus im asyl-
rechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise
verweigert, löst seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das
Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen dann in glei-
cher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugli-
ches Subjekt "politischer Verfolgung" im Sinne des Asylrechts. Die Bundesrepublik
Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Dann aber ist
es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 60 Abs. 1
AufenthG, der insoweit tatbestandlich nicht weiter reicht als Art. 16 a Abs. 1 GG, un-
erheblich, ob dem Staatenlosen im früheren Aufenthaltsland - könnte und würde er
dorthin zurückkehren - noch Verfolgung droht. Damit wird - mit anderen Worten - ein
Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Personen richtet sich dann
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl 1976 II S. 473 und 1977 II S. 235 - StlÜbk). Art. 31 StlÜbk ge-
währleistet ihnen einen besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz (vgl.
BVerwG, a.a.O. Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180, S. 65 und Nr. 181, S. 70).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BverwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Asylverfahrensrecht
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 26 Abs. 1
AufenthG
§ 60 Abs. 1
Stichworte:
Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche Anerken-
nung der religiösen Ehe; Verleugnung des Glaubens/der Religion.
Leitsatz:
Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung
(hier: von staatenlosen Kurden jezidischen Glaubens in Syrien), die der Heimatstaat
nicht anerkennt, ist keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
Urteil des 1. Senats vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 C 17.03
I. VG Hannover vom 24.02.1994 - Az.: VG 6 A 393/89 -
II. OVG Lüneburg vom 09.12.2002 - Az.: OVG 2 L 3490/96 -