Urteil des BVerwG vom 19.04.2011

Rücknahme, Ex Tunc, Aufenthaltserlaubnis, Ex Nunc

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 16.10
VGH 9 A 2080/09
Verkündet
am 19. April 2011
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 18. Februar 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Aufhebung
der ihm gegenüber erlassenen Abschiebungsandrohung.
Der 1967 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er heiratete
im Oktober 2001 in Marokko eine deutsche Staatsangehörige und reiste im De-
zember 2001 mit einem Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu
seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Anschließend erteilte ihm die Auslän-
derbehörde der Beklagten eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis
November 2005 verlängert wurde. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer unbe-
fristeten Aufenthaltserlaubnis wurde ihm - nach Inkrafttreten des Zuwande-
rungsgesetzes - im März 2006 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Am 19. De-
zember 2006 erwarb er mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde der Bun-
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desrepublik Deutschland - unter Beibehaltung seiner marokkanischen Staats-
angehörigkeit - die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 24. September 2007 nahm das Regierungspräsidium D. die
Einbürgerung des Klägers mit Wirkung vom 19. Dezember 2006 zurück, nach-
dem sich aufgrund des Scheidungsurteils vom Juni 2007 herausgestellt hatte,
dass der Kläger und seine Ehefrau bereits seit Mai 2006 getrennt gelebt hatten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Rücknahmebescheid im Ja-
nuar 2008 ab. Das Urteil wurde mit der Ablehnung des Berufungszulassungsan-
trags durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni
2008 rechtskräftig.
Der Kläger machte unmittelbar danach bei der Ausländerbehörde der Beklagten
geltend, er habe nunmehr wieder einen Rechtsanspruch auf eine Niederlas-
sungserlaubnis. Die Beklagte meinte dagegen, der Kläger sei vollziehbar aus-
reisepflichtig, da er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der Bundesrepu-
blik Deutschland aufhalte. Die Niederlassungserlaubnis habe sich mit der Ein-
bürgerung erledigt und sei auch nicht durch die Rücknahme der Einbürgerung
wieder aufgelebt. Ein entsprechender Bescheid mit einer Abschiebungsandro-
hung nach Marokko wurde im Klageverfahren im Rahmen eines Vergleichs vor
dem Verwaltungsgericht im Dezember 2008 von der Beklagten zurückgenom-
men, nachdem der Kläger am 27. November 2008 die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis für ehemalige Deutsche nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
beantragt hatte.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Januar 2009 ab. Sie
setzte dem Kläger eine einmonatige Ausreisefrist und drohte ihm für den Fall
der Nichtbeachtung der Frist die Abschiebung nach Marokko an. Zur Begrün-
dung führte sie unter anderem aus, der Kläger sei kein „ehemaliger Deutscher“
im Sinne des § 38 AufenthG. Ehemaliger Deutscher wäre er nur, wenn die Ein-
bürgerung allein mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden wäre.
Eine Anwendung auch auf Einbürgerungsrücknahmen mit Wirkung für die Ver-
gangenheit würde die Unterschiede zwischen der rückwirkenden und der nur in
die Zukunft wirkenden Rücknahme verwischen. Unabhängig davon scheitere
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sein Antrag auch an der im Gesetz vorgesehenen sechsmonatigen Antragsfrist.
Der Kläger habe mit Zugang des Rücknahmebescheids vom 24. September
2007 hinreichend sichere Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehö-
rigkeit erlangt. Ausgehend von diesem Datum sei der im November 2008 ge-
stellte Antrag verfristet.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese
verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei
rechtzeitig gestellt worden. Die Sechsmonatsfrist des § 38 Abs. 1 Satz 2
AufenthG beginne bei der Rücknahme der Einbürgerung frühestens mit der Be-
stands- oder Rechtskraft der Verfügung, soweit nicht deren Sofortvollzug ange-
ordnet sei. Danach habe der Kläger die Frist eingehalten. Ihm könne eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 AufenthG auch nicht mit der Begründung
verweigert werden, dass er kein ehemaliger Deutscher sei, weil seine Einbürge-
rung mit ex-tunc-Wirkung zurückgenommen worden sei. Die Vorschrift erfasse
alle Personen, die eine objektiv innegehabte, wirksam erworbene deutsche
Staatsangehörigkeit verloren hätten, wobei alle Verlustgründe des § 17 StAG
erfasst seien. Hierzu gehöre auch die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbür-
gerung. Dabei gehe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend bezo-
gen auf den Erwerbszeitpunkt verloren. Es spreche aber einiges dafür, dass der
Ausländer, dessen Einbürgerung zunächst wirksam - und nicht nichtig - gewe-
sen sei, zumindest für eine logische Sekunde Deutscher geworden sei und da-
her § 38 Abs. 1 AufenthG unterfalle. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis würde allerdings voraussetzen, dass in seiner Per-
son auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Dies habe die
Beklagte bisher nicht geprüft, so dass nur ein Bescheidungsurteil ergehen kön-
ne. Hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsantrags werde die Klage
deshalb abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 18. Februar 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert
und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Antrag auf Ertei-
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lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG innerhalb von sechs Mona-
ten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt ha-
be. Denn der Kläger sei nicht ehemaliger Deutscher. Der Gesetzgeber habe mit
Einführung des § 35 StAG durch das Änderungsgesetz vom 5. Februar 2009
klargestellt, dass die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung immer mit
Wirkung für die Vergangenheit erfolge. Der Betroffene werde also so gestellt,
als hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit niemals besessen. Die Annahme,
in dieser Konstellation sei der Betroffene dennoch für eine juristische Sekunde
Deutscher gewesen, widerspräche dem Konzept der Rückwirkung. Gerade mit
der Rückwirkung solle der Einbürgerungsverwaltungsakt auf Dauer rückwirkend
aus der Welt geschafft werden. Der Betroffene solle hieraus keinerlei Vergüns-
tigungen ableiten können. Diese Ansicht finde ihre Stütze zudem in der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gelte die deutsche Staats-
angehörigkeit immer dann, wenn der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeit-
punkt vorgesehen sei, von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben. Die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG komme daher nicht in
Betracht.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils. Er macht geltend, er sei als ehemaliger Deutscher im Sinne des
§ 38 Abs. 1 AufenthG anzusehen, da seine Einbürgerung nicht von vornherein
unwirksam oder nichtig gewesen sei. Vielmehr sei, wie auch die Regelung in
§ 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG zeige, die deutsche Staatsangehörigkeit erst mit der
Rücknahme der Einbürgerung mit ex-tunc-Wirkung verloren gegangen. Dies
bedeute aber, dass er sie einmal besessen habe und deshalb ehemaliger Deut-
scher sei.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Berufungsentscheidung.
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II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Berufungsentscheidung
beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der
Verwaltungsgerichtshof ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger
schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG erhalten könne, weil er nach Rücknahme seiner Einbürgerung mit
Wirkung für die Vergangenheit nicht unter diese für ehemalige Deutsche getrof-
fene Regelung falle. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen in der
Berufungsentscheidung nicht selbst abschließend beurteilen kann, ob bei dem
Kläger die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsge-
richtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ist nur noch das
Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Be-
scheides - einschließlich der Abschiebungsandrohung - zur Neubescheidung
seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AufenthG zu verpflichten. Seine weitergehende Klage auf Verpflichtung
der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Verwaltungsge-
richt abgewiesen worden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden, nach-
dem der Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend als zulässig angesehen. Ins-
besondere hat der Kläger auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für sein
Neubescheidungsbegehren. Das Rechtsschutzbedürfnis würde ihm allerdings
dann fehlen, wenn die ihm vor der Einbürgerung erteilte Niederlassungserlaub-
nis nach Rücknahme der Einbürgerung fortgelten würde oder wieder aufgelebt
wäre. Denn dann würde die Erteilung einer geringerwertigen befristeten Aufent-
haltserlaubnis seine Rechtsstellung nicht verbessern und käme auch von vorn-
herein nicht in Betracht. Dies ist indes nicht der Fall. Wie der Senat in dem am
gleichen Tag ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 2.10 (zur Veröffentli-
chung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt hat,
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erledigt sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Ein-
bürgerung ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier die Niederlas-
sungserlaubnis) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch
durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit
nicht wieder auf. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem genannten Urteil Bezug ge-
nommen.
3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar auf die Bestimmung
des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stützen kann, steht mit Bundesrecht in
Einklang. Nach dieser seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschrift, die keine
Vorgängerregelung in dem bis dahin geltenden Ausländergesetz 1990 hat, ist
einem ehemaligen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Der Antrag auf Erteilung eines
solchen Aufenthaltstitels ist nach Satz 2 der Vorschrift innerhalb von sechs Mo-
naten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Nach § 38 Abs. 3 AufenthG kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 der Vor-
schrift in besonderen Fällen abweichend von § 5 AufenthG erteilt werden.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zuwanderungsgesetz wurde diese
Regelung - ebenso wie die hier nicht einschlägige weitere Regelung über die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen ehemaligen Deutschen, wenn
er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AufenthG) - als notwendig angesehen, weil der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit, insbesondere nach dem Wegfall der so genannten In-
landsklausel in § 25 StAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsange-
hörigkeit oder durch die Erklärung zu Gunsten der ausländischen Staatsange-
hörigkeit nach § 29 StAG („Optionsmodell“), auch bei gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland eintreten könne. § 38 Abs. 1 AufenthG setze im Grundsatz die Auf-
enthaltszeiten als Deutscher im Inland den Zeiten des rechtmäßigen Aufent-
halts als Ausländer gleich (BTDrucks 15/420 S. 84). Die Begründung des Ge-
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setzentwurfs zeigt, dass die Vorschrift für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Fälle des Verlusts der deutschen
Staatsangehörigkeit konzipiert war. Der Fall der Rücknahme der Einbürgerung,
deren Zulässigkeit und Voraussetzungen seinerzeit noch nicht abschließend
geklärt waren, ist erst mit der Einfügung von § 35 und § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG
durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) als Verlustgrund gesetzlich geregelt worden. Er
ist vom Gesetzgeber im Jahr 2004 bei der Neuregelung des § 38 AufenthG im
Zuwanderungsgesetz ersichtlich nicht in den Blick genommen worden.
Mit dem Tatbestandsmerkmal des „ehemaligen Deutschen“ in § 38 Abs. 1
AufenthG hat der Gesetzgeber offenbar an den gleichen im Staatsangehörig-
keitsgesetz verwendeten Begriff anknüpfen wollen (etwa in § 13 StAG - Einbür-
gerung eines ehemaligen Deutschen). Dass mit diesem Begriff im Staatsange-
hörigkeitsrecht auch diejenigen Personen erfasst werden sollen, deren Einbür-
gerung wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung oder vorsätzli-
cher unvollständiger oder unrichtiger Angaben mit Wirkung für die Vergangen-
heit zurückgenommen worden ist (§ 35 StAG), liegt fern. Die teilweise vertrete-
ne gegenteilige Auffassung (vgl. Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 38 Rn. 3;
Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 9 und 14) steht in Wider-
spruch zu der vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 StAG zwingend angeordneten
Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit. Damit soll
erreicht werden, dass der Betreffende in diesen Fällen jedenfalls im Bereich des
Staatsangehörigkeitsrechts rückwirkend so gestellt wird, als hätte er die deut-
sche Staatsangehörigkeit nie besessen. Deshalb kommt auch die teilweise in
Betracht gezogene Annahme der Eigenschaft als Deutscher für eine logische
Sekunde nicht in Betracht. Eine auf das Aufenthaltsgesetz beschränkte erwei-
ternde Auslegung des staatsangehörigkeitsrechtlich geprägten Begriffs des
ehemaligen Deutschen würde die Grenzen einer zulässigen Auslegung des
Wortlauts überschreiten.
4. Gleichwohl ist die Berufungsentscheidung nicht mit Bundesrecht vereinbar,
weil die Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 AufenthG in Fällen der
Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit und damit
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auch im Fall des Klägers zwar nicht unmittelbar, aber doch entsprechend an-
zuwenden ist. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen der Rücknahme
der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit besteht nämlich eine un-
gewollte Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 und 4 AufenthG auszufüllen ist.
Wie oben bereits dargestellt, hat der Gesetzgeber bei Einführung der Regelung
für ehemalige Deutsche in § 38 AufenthG die aufenthaltsrechtlichen Folgen des
Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit mit Wirkung für die Zukunft (ex
nunc) regeln wollen und hat die Fälle der rückwirkenden Rücknahme der Ein-
bürgerung dabei nicht in den Blick genommen. In den letztgenannten Fällen
besteht hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Betroffenen eine
Regelungslücke. Da sich der Aufenthaltstitel, den er vor der Einbürgerung be-
sessen hat, mit der Einbürgerung erledigt hat und auch nach deren rückwirken-
der Rücknahme nicht wieder auflebt (vgl. das oben bereits zitierte Urteil des
Senats vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 2.10), könnte sich der Betroffene
- ungeachtet der Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vor der Einbür-
gerung und ungeachtet des Gewichts seines konkreten Fehlverhaltens im Ein-
bürgerungsverfahren - nur dann weiter erlaubt im Bundesgebiet aufhalten,
wenn er einen Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach den
nunmehr geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes hätte, also etwa
zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder aus familiären oder humanitären Grün-
den. Für einen alleinstehenden Betroffenen stünde danach unter Umständen
nur die Möglichkeit der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG offen, wenn zu seinen Gunsten wegen einer Verwurze-
lung im Bundesgebiet ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorlä-
ge. Damit wäre aber nur ein begrenzter Kreis von Betroffenen erfasst, wie etwa
hier geborene oder aufgewachsene Ausländer der zweiten Generation. In ande-
ren Fällen könnte die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Ver-
gangenheit dagegen gleichsam automatisch und ohne Prüfung des Einzelfalles
zu einer Aufenthaltsbeendigung führen. Ein derartiger aufenthaltsrechtlicher
Eingriff infolge der Rücknahme einer Einbürgerung wäre aber mit Blick auf den
nach Art. 2 Abs. 1 GG zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit frag-
würdig und stünde auch in Widerspruch dazu, dass bei vergleichbaren Aufent-
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haltsbeendigungen - etwa durch Ausweisung und durch Rücknahme oder Wi-
derruf eines Aufenthaltstitels - nach dem Gesetz eine Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände erforderlich ist. Eine solche
Prüfung findet auch nicht schon im Rahmen der Ermessensentscheidung bei
der Rücknahme der Einbürgerung statt. Denn die hierfür zuständigen Behörden
haben über die aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht selbst zu entscheiden und
brauchen sie deshalb auch nicht in ihre Erwägungen einzubeziehen. Es kann
deshalb nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für die Fälle des
rückwirkenden Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit eine aufenthalts-
rechtliche Regelung treffen wollte, die unter Umständen zu der Beendigung ei-
nes langfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet führen würde, ohne dass eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall stattfindet.
Deshalb kommt in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung auch ein Rückgriff
auf die Regelung in § 38 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Danach finden die
Absätze 1 bis 4 des § 38 AufenthG entsprechende Anwendung auf einen Aus-
länder, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund bisher von deut-
schen Stellen als Deutscher behandelt worden ist. Abgesehen davon, dass der
zunächst wirksam Eingebürgerte bis zur Rücknahme der Einbürgerung ex tunc
von deutschen Stellen nicht irrtümlich, sondern zu Recht als Deutscher behan-
delt worden ist und deshalb kein „Scheindeutscher“ im Sinne dieser Vorschrift
war, würde die Anwendung der Vorschrift in Fällen der Rücknahme der Einbür-
gerung im Ergebnis von vornherein zum Ausschluss eines entsprechenden An-
spruchs führen. Denn die Behandlung als Deutscher ist von dem Betreffenden
zwangsläufig zu vertreten, da dies Voraussetzung für eine Rücknahme der Ein-
bürgerung ist. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Gesetz-
geber mit dieser Regelung auch die Fälle der Rücknahme der Einbürgerung
erfassen und dabei eine automatische Aufenthaltsbeendigung ohne Verhält-
nismäßigkeitsprüfung im Einzelfall in Kauf nehmen wollte.
Dass hinsichtlich der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Ver-
gangenheit aufenthaltsrechtlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegt, wird
durch die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Änderung des Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 bestätigt. Auch bei Einführung der
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gesetzlichen Regelung der Rücknahme der Einbürgerung in § 35 StAG durch
dieses Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber sich der Auswirkungen einer sol-
chen Maßnahme auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen nicht
angenommen. Er hat zwar die Auswirkungen der Rücknahme der Einbürgerung
auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter (vgl. § 17 Abs. 2 StAG) und auf
miteingebürgerte Dritte, z.B. Ehepartner oder Kinder (vgl. § 35 Abs. 5 StAG)
geregelt, nicht aber die aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Betroffenen
selbst. Obwohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf
insbesondere eine Regelung der Frage als dringend erforderlich angesehen
hat, „welchen aufenthaltsrechtlichen Status ein von der Rücknahme Betroffener
nach der Rücknahme erhält und wie die Zeit des Inlandsaufenthalts zwischen
der Einbürgerung und der Rücknahme rechtlich einzuordnen ist“ (BTDrucks
16/10528 S. 12), hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung einen Hand-
lungsbedarf verneint. Zur Begründung hat sie angeführt, die aufgeworfenen
Fragen könnten im Rahmen der geltenden Gesetzeslage gelöst werden
(BTDrucks 16/10695 S. 3), ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben,
wie diese Fragen aus ihrer Sicht nach geltendem Recht zu beantworten sind.
Wenn der Gesetzgeber aufgrund dieser Unterrichtung von einer vermeintlich
klaren aufenthaltsrechtlichen Gesetzeslage ausgegangen ist, ist dem zu ent-
nehmen, dass er sich weder über die bestehende Regelung noch über etwaige
Regelungslücken im Klaren war.
Hiervon ausgehend erscheint eine entsprechende Anwendung der für Fälle des
sonstigen Verlusts der Staatsangehörigkeit mit Wirkung für die Zukunft geschaf-
fenen Regelungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. Satz 3 sowie Abs. 3
und 4) AufenthG sachgerecht. Sie ermöglicht eine adäquate Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles auch in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung
mit Wirkung für die Vergangenheit und verhindert, dass es allein aufgrund der
Rücknahme der Einbürgerung zu einer automatischen Aufenthaltsbeendigung
ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall kommen kann. Im Falle ei-
ner Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund einer Verwurzelung im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 EMRK ist der Betroffene auch nicht auf den „schlechteren“ Aufent-
haltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG verwiesen, der ihn unter Umständen zur
Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zwingen oder ihm nur den Bezug
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von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - anstelle von Leistun-
gen nach dem SGB II - erlauben würde. Die entsprechende Anwendung von
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hat außerdem den Vorteil, dass die Frist von
sechs Monaten nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Antragstellung gilt und
dies eine zügige Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation im Anschluss an
den Verlust der Staatsangehörigkeit befördert.
Eine zu weitgehende Begünstigung der Betroffenen in Fällen einer erschliche-
nen Einbürgerung ist damit nicht verbunden. Insbesondere kommt die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von vornherein
nicht in Betracht, da hierfür erforderlich ist, dass der Betreffende „seit fünf Jah-
ren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte“. Die-
se zeitliche Voraussetzung kann in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung
nach § 35 StAG schon deshalb nicht erfüllt werden, weil die Rücknahme nur bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung erfolgen darf (§ 35 Abs. 3
StAG). Auch sonst führt die entsprechende Anwendung der Regelung im Er-
gebnis nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Ausländern, die nicht
nur die Einbürgerung, sondern auch den früheren unbefristeten Aufenthaltstitel
durch Täuschung erlangt haben. Denn die analoge Anwendung des § 38
Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürge-
rung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknah-
me unterlag. Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme
oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Betroffene nach
rückwirkendem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit keine weiterge-
henden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlge-
schlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen gelten bei Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Grund-
satz die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (§ 38 Abs. 3
AufenthG). Daher steht bei einem von Anfang an durch falsche Angaben er-
schlichenen Aufenthalt der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der
Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
entgegen. Die Annahme eines besonderen Falles ist bei einem solchen Sach-
verhalt regelmäßig ausgeschlossen. Bei einem auf die Einbürgerung begrenz-
ten Fehlverhalten des Betroffenen dürfte zwar auch ein Ausweisungsgrund
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nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bestehen (jedenfalls
seit Einführung der Strafvorschrift des § 42 StAG im Jahr 2009). Bei ansonsten
erfolgreicher Integration bis zur Erteilung einer rechtmäßigen Niederlassungser-
laubnis kann aber je nach den Gesamtumständen des bisherigen Aufenthalts
ein besonderer Fall im Sinne des § 38 Abs. 3 AufenthG vorliegen, der die Ertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis - nach Ermessen - ermöglicht. Bei Würdigung
der Gesamtumstände ist allerdings zu Lasten des Betroffenen zu berücksichti-
gen, wenn in dem Erschleichen der Einbürgerung im konkreten Einzelfall ein
besonders schwerwiegendes, eine Ausweisung rechtfertigendes Fehlverhalten
lag. Für die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt Entsprechendes.
5. Die Berufungsentscheidung, in der eine entsprechende Anwendung von § 38
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf den Kläger nicht geprüft wurde, erweist sich
auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Insbesondere ist ein Anspruch des Klägers nach dieser Vorschrift nicht schon
wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausge-
schlossen. Denn der Kläger hat mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis vom 27. November 2008 die Sechsmonatsfrist gewahrt. Die Frist
beginnt mit der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese
Kenntnis liegt entgegen der Ansicht der Beklagten in Fällen des Verlusts der
Staatsangehörigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung nicht schon mit dem
Zugang des Rücknahmebescheides vor, sondern - sofern nicht der Sofortvoll-
zug angeordnet wurde - erst mit dessen Bestandskraft. Denn erst dann steht für
den Betroffenen fest, dass er vom Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit
ausgehen und sich um die Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung als
Ausländer bemühen muss. Der Rücknahmebescheid ist im vorliegenden Fall
erst mit der Rechtskraft des klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils
(Ablehnung des Berufungszulassungsantrags mit Beschluss vom 9. Juni 2008)
bestandskräftig geworden. Erst damit hatte der Kläger sichere Kenntnis davon,
dass er nicht Deutscher war. Sein Antrag vom 27. November 2008 war damit
rechtzeitig gestellt.
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6. Da der Verwaltungsgerichtshof - aus seiner rechtlichen Sicht folgerichtig -
weder Feststellungen zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzun-
gen des § 5 AufenthG noch zum Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne
von § 38 Abs. 3 AufenthG getroffen hat, kann der Senat nicht selbst entschei-
den, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Die Sache war deshalb zur wei-
teren Aufklärung insbesondere auch zu den Umständen des Erwerbs der Nie-
derlassungserlaubnis durch den Kläger im März 2006 und dem Gewicht der
Täuschungshandlung im Einbürgerungsverfahren an den Verwaltungsgerichts-
hof zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft
Fricke
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 25 Abs. 5; § 38 Abs. 1, 3 und 5;
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2
StAG
§ 17 Abs. 1 Nr. 7; §§ 35, 42
VwVfG
§ 43 Abs. 2
EMRK
Art. 8 Abs. 1
Stichworte:
Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täu-
schung; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit;
Rücknahme ex tunc; Verlust der Staatsangehörigkeit; ehemaliger Deutscher;
allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Ausweisungsgrund; besonderer Fall;
Antragsfrist; Kenntnis; entsprechende Anwendung; Einzelfallprüfung; Verhält-
nismäßigkeit; Rechtsschutzinteresse; Erledigung der Niederlassungserlaubnis.
Leitsätze:
1. Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt
§ 35 StAG) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in
entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen.
2. Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst
dann Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von
§ 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wenn der Rücknahmebescheid bestandskräftig
ist.
Urteil des 1. Senats vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 16.10
I. VG Frankfurt am Main vom 28.05.2009 - Az.: VG 1 K 189/09.F (V) -
II. VGH Kassel vom 18.02.2010 - Az.: VGH 9 A 2080.09 -