Urteil des BVerwG vom 18.07.2006, 1 C 16.05
Irak, Änderung der Verhältnisse, Bundesamt, Unmenschliche Behandlung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet BVerwG 1 C 16.05 am 18. Juli 2006 VGH 23 B 05.30151 von Förster Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
1Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer
Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).
2Der 1934 in Misan geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger chaldäischen (katholischen) Glaubens. Er kam zusammen mit seiner Tochter im Juli
2001 auf dem Landweg nach Deutschland und beantragte Asyl. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. August 2001 lehnte das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge) - Bundesamt - den Asylantrag teilweise (zu Art. 16a GG) ab und
gab ihm hinsichtlich der auf die Anerkennung als politischer Flüchtling gerichteten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1
AufenthG) wegen Verfolgungsgefahren infolge der Asylantragstellung statt.
Nach der Einleitung eines Widerrufsverfahrens wegen der veränderten Verhältnisse im Irak trug der Kläger vor, bei einer Rückkehr müsse er aufgrund seines
christlichen Glaubens befürchten, ein Opfer radikaler Islamisten zu werden. Das
Bundesamt widerrief die Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid vom 26. Juli
2004 (Nr. 1 des Bescheids) und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids).
3Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid
des Bundesamtes aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Widerrufsbescheid insgesamt aufgehoben,
weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak als Christ einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c
AufenthG unterliege. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene Urteil vom 30. Mai 2005 die erstinstanzliche
Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Berufung sei zulässig und begründet. Die
Bezugnahme der Beklagten auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren genüge
den Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 Satz 1
VwGO. Der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rückkehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz
nach § 60 AufenthG. Wegen seines Asylantrages und seiner illegalen Ausreise
drohten ihm nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung
des Regimes keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den
Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers
kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an einer grund-
sätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die
allgemeine Sicherheitslage sei nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen
im Mai 2003 hochgradig instabil geworden. Überfälle und Entführungen - alle
Minderheiten würden überdurchschnittlich Opfer von Entführungen - seien an
der Tagesordnung. Christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von
Anschlägen und Plünderungen. Gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und
in Mosul hätten zugenommen. Generell komme es immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf
verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen
nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig
und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60
Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten. Der Widerruf sei daher
zu Recht erfolgt. Einer Ermessensentscheidung nach dem am 1. Januar 2005
in Kraft getretenen § 73 Abs. 2a AsylVfG habe es nicht bedurft. Des Weiteren
habe der Kläger bei Rückkehr in den Irak weder eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu befürchten
(auch nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit) noch begründe die allgemeine
Sicherheits- und Versorgungslage im Irak einen Anspruch auf Feststellung der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Bayerische
Staatsministerium des Innern habe im Erlasswege die Abschiebung irakischer
Staatsangehöriger ausgesetzt. Diese Erlasslage vermittle derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung, so dass eine verfassungskonforme Anwendung
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei
nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine erhebliche individuelle konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Bestimmung drohe. Dafür,
dass seine durch ärztliches Attest vom 1. September 2004 belegten Krankheiten im Irak nicht behandelt werden könnten, habe er konkrete Anhaltspunkte
weder vorgetragen noch seien solche angesichts der beigezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich.
4Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein Ab-
schiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Irak
festzustellen. Er trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung bereits als unzulässig verwerfen
oder jedenfalls als unbegründet zurückweisen müssen. Insbesondere sei der
Widerruf unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht als Ermessensentscheidung ergangen.
5Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass § 73
Abs. 2a AsylVfG nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auf vor dem 1. Januar 2005 erlassene Widerrufsbescheide nicht anwendbar sei. Die Berufung sei durch die Bezugnahme auf
den umfangreichen Inhalt des Zulassungsantrags ausreichend begründet worden.
II
6Die Revision ist begründet.
71. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der unbeschränkten Zulassung der Revision in erster Linie das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren des Klägers, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsbescheids insgesamt, also sowohl des Widerrufs der Anerkennung als politischer
Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in Nr. 1 des Bescheids als auch der (negativen) Feststellung zu § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) in Nr. 2 des
Bescheids. Daneben ist Gegenstand der Revision das Hilfsbegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur (positiven) Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG.
82. Wie der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Urteil des Verfahrens BVerwG
1 C 15.05 näher ausgeführt hat, ist die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der
Senat kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden, ob der angefochtene Widerrufs-
bescheid rechtmäßig ist. Die Sache ist deshalb wegen fehlerhafter Ablehnung
des Hauptantrags ohne weitere Prüfung des Hilfsantrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zu den Einzelheiten
der Begründung wird auf das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 15.05, an dem
der Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls beteiligt ist, Bezug genommen.
9a) Danach hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers
die Berufung zu Recht als zulässig angesehen.
10b) Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren auch zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt und zu
Recht entschieden, dass der angefochtene Widerrufsbescheid insgesamt nicht
schon an dem durch das Zuwanderungsgesetz neu eingeführten Erfordernis
einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG scheitert. Diese Bestimmung findet auf Widerrufsentscheidungen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2005 ergangen sind, keine Anwendung.
11c) Entgegen der vom Kläger noch im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht
ist der Widerruf auch nicht etwa deshalb insgesamt rechtswidrig, weil er nicht
„unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bzw. nicht innerhalb
der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgt sein soll (vgl.
auch hierzu das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 15.05).
12d) Ob der Widerruf im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen aus § 73 Abs. 1
AsylVfG entspricht und das Bundesamt deshalb zugleich befugt war, über das
Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG) zu entscheiden, kann der Senat auch im vorliegenden
Verfahren auf der Grundlage des Berufungsurteils nicht abschließend selbst beurteilen.
13aa) Zwar verfehlt das angefochtene Urteil nicht bereits in seinem Ansatz die
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. November 2005
- BVerwG 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107, zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen) klargestellten Maßstäbe zur Auslegung der Widerrufsermächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG. Danach durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid angenommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak wegen der Asylantragstellung in Deutschland mit der Beseitigung des Saddam-Regimes inzwischen
weggefallen ist und insofern die dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Im Ergebnis zu Recht durfte es auch davon ausgehen, dass der
Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren
Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht
und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist.
14bb) Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Ende
Mai 2005 - bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung
im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem
Umfang vereinbar. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt
zutreffend geprüft, ob dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak eine
(Gruppen-)Verfolgung als Christ durch nichtstaatliche Akteure droht. Den hierzu
im Urteil des Verfahrens BVerwG 1 C 15.05 entwickelten Anforderungen wird
das Berufungsurteil indessen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte
seine Entscheidung nicht ohne genauere Feststellungen zu Art, Umfang und
Gewicht der Verfolgungshandlungen treffen dürfen und diese zu der Zahl der
irakischen Christen in Beziehung setzen müssen. Die tatrichterliche Erwägung
des Verwaltungsgerichtshofs, gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht
derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in
näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1
Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten, ist ferner auch deshalb mit
Bundesrecht nicht vereinbar, weil eine Gruppenverfolgung der Christen nicht
mit der Begründung verneint werden kann, dass auch andere Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten in ähnlicher Weise drangsaliert werden.
153. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
a) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob dem Kläger
heute bei einer Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung als Christ droht,
den allgemeinen (Prognose-)Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegt und nicht den erleichterten sog. herabgesetzten oder herabgestuften
Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung (vgl. im Einzelnen das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 15.05).
16b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil besteht auch hier kein Zweifel,
dass die für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers ausschlaggebende Annahme des subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung in
Deutschland keinerlei Verknüpfung mit der nun bei einer Rückkehr in Betracht
kommenden Gefahr einer Verfolgung durch Private wegen des christlichen
Glaubens aufweist. Dies gilt im Übrigen, wie in der Revisionsverhandlung erörtert, auch für den im Anerkennungsverfahren seinerzeit sonst noch vorgebrachten, vom Bundesamt als nicht asylbegründend bewerteten Verfolgungsvortrag
des Klägers.
17c) Im Hinblick auf die ärztlich attestierten Erkrankungen (Hypertonie und Herzinsuffizienz) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (UA S. 13), der Kläger
könne sich auf deren Nichtbehandelbarkeit im Irak auch deshalb nicht berufen,
weil er „von einer schlechteren medizinischen Versorgung gleichermaßen wie
alle Iraker betroffen“ wäre, „die an Bluthochdruck und an einem schwachen
Herzen leiden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG)“. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass mit dieser Begründung die unmittelbare Anwendung des § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer dem Kläger individuell drohenden erheblichen Leibes- oder Lebensgefahr wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Irak nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verneint werden kann. Danach sind zielstaatsbezogene
Krankheitsfolgen in der Regel als individuelle Gefahren im Sinne von § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzusehen (vgl. etwa schon Urteil vom 9. September
1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125
383
- BVerwG 9 C 2.99 - juris
Diabetes mellitus und Immunthrombozytopenie>). Nur ausnahmsweise sind sie
als eine allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG zu qualifizieren, namentlich etwa bei Aids (vgl. Urteil vom
27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 =
NVwZ 1998, 973). Nach der Aids-Entscheidung vom 27. April 1998 a.a.O.
kommt bei Krankheiten die Annahme einer die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG auslösenden Allgemeingefahr nur in Betracht, wenn die Gefahr „einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall
durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch
eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll“.
Das ist nicht gleichsam automatisch schon dann der Fall, wenn im Heimatland
viele Menschen betroffen sind, sondern nur dann, wenn „es - anders als bei
zwar nicht singulären, aber wenig verbreiteten Krankheiten und solchen Erkrankungen, die unter ausländerpolitischen Gesichtspunkten eine Befassung
der obersten Landesbehörden sowie eine (bundes-)einheitliche Praxis nicht
erfordern … einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG“ (jetzt § 60a
Abs. 1 AufenthG) bedarf. Nur dann - bei einer großen Anzahl potenziell Betroffener und einem ausländerpolitischen „Leitentscheidungsbedürfnis“ - soll § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht anwendbar, sondern durch § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesperrt sein mit der Folge, dass die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall durch die
Ausländerbehörde (und bei Asylbewerbern durch das Bundesamt hinsichtlich
der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen) ausscheidet. Etwas
anderes gilt in diesen Fällen, in denen die Sperrwirkung eingreift, nur dann,
wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall, vgl. Urteil
vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG
Nr. 22 und Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108,
77 <83> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 S. 65 f.) landesweit eine
extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren
medizinischen Versorgung zu erwarten ist. Unter solchen Umständen ist Abschiebungsschutz - soweit er nicht in vergleichbarer Weise anderweitig besteht,
wie der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang zutreffend
prüft - in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
zu gewähren.
184. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG (vgl. auch hierzu das Urteil
im Verfahren BVerwG 1 C 15.05).
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice