Urteil des BVerwG vom 14.01.2004

Verfügung, Hund, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 14.03
VGH 11 S 1188/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Revision des Klägers wird unter Ablehnung des Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsver-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist un-
zulässig (vgl. § 143 VwGO) und daher durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 144
Abs. 1 VwGO); sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen
Erfolg.
Wie der Berichterstatter den Beteiligten mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 mitge-
teilt hat, ist die Frist zur Begründung der Revision am 14. Juli 2003 abgelaufen, ohne
dass die Revision begründet wurde. Der Antrag der jetzigen Prozessbevollmächtig-
ten des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15. August 2003
muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil sie die Revisionsbegründung entgegen
§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt haben; der
Schriftsatz vom 22. August 2003 enthält im Übrigen keine den (Mindest-) Anforde-
rungen des § 139 Abs. 3 VwGO entsprechende Revisionsbegründung (vgl. Urteil
vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203>). Der Kläger hat
außerdem nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm zurechenbares Verschul-
den verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das hat der Berichterstatter in der Verfügung vom 21. Oktober
2003 näher ausgeführt; hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Hund Richter