Urteil des BVerwG vom 25.10.2011

Bekämpfung des Terrorismus, Internationale Organisation, Ausweisung, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 13.10
VGH 19 B 09.929
Verkündet
am 25. Oktober 2011
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Ziffer 3 und 4
des Bescheids der Regierung M. - Zentrale Rückfüh-
rungsstelle Nordbayern - vom 15. August 2005 betrifft. Die
Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 15. Januar 2008 und des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. Februar 2010 sind insoweit wir-
kungslos.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das Ur-
teil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
22. Februar 2010 zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen In-
stanzen.
G r ü n d e :
I
Der 1973 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina,
wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.
Er reiste im Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Nach Rücknahme dieses Antrags im März 1993 erhielt er befristete Duldungen
und später eine Aufenthaltsbefugnis. Aufgrund der Eheschließung mit einer nie-
derländischen Staatsangehörigen wurde ihm im Februar 1996 eine befristete
Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, die in der Folge verlängert wurde. Aus dieser
Ehe sind drei 1996, 1998 und 2000 geborene Kinder hervorgegangen, die nach
Angaben des Klägers die deutsche und die niederländische Staatsangehörig-
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keit besitzen. Von der Mutter der Kinder hat sich der Kläger im November 2000
getrennt. Die Ehe wurde geschieden. Für die drei Kinder hat die Mutter seit
März 2001 das alleinige Sorgerecht. Im Juli 2003 wurde dem Kläger eine unbe-
fristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im März 2006 heiratete er eine kosovarische
Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die die deut-
sche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Sohn ist vier, die Tochter drei Jahre alt.
Im Juli 2005 führte die Regierung M. ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger,
nachdem bekannt geworden war, dass er Verbindungen zur islamischen
Sammlungsbewegung Tablighi Jamaat hatte. Er bestätigte in diesem Gespräch,
an Veranstaltungen von Tablighi Jamaat im In- und Ausland teilzunehmen und
nach ihren Glaubensvorstellungen zu leben. Mit Bescheid der Regierung M.
vom 15. August 2005 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland
ausgewiesen (Nr. 1). Ihm wurde die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina
für den Fall der Nichtbeachtung einer auf den 10. September 2005 gesetzten
Ausreisefrist angedroht (Nr. 2). Er wurde verpflichtet, sich einmal wöchentlich
bei der zuständigen Polizeiinspektion T. zu melden (Nr. 3). Sein Aufenthalt wur-
de auf das Gebiet des Landkreises W.-G. beschränkt (Nr. 4). Der Sofortvollzug
der Bestimmungen aus Nr. 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er die Ausweisungs-
tatbestände des § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG erfülle, da er einer Vereinigung
angehöre, die den Terrorismus unterstütze, und die freiheitlich-demokratische
Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde.
Der Kläger sei Aktivist der Tablighi Jamaat. Diese Missionierungsbewegung
vertrete eine radikalisierte Form des strenggläubigen Islam indischer Prägung.
Obwohl die Bewegung nach außen Gewalt ablehne, bestehe durch die gemein-
same ideologische Basis mit militanten Gruppierungen die Gefahr, dass die
weltweiten Strukturen der Bewegung von terroristischen Netzwerken genutzt
würden. Es sei eine Vielzahl von Einzelpersonen bekannt, die sich durch Ta-
blighi Jamaat radikalisiert und sich in der Folge terroristischen Gruppierungen
angeschlossen hätten. Indem die Bewegung es terroristischen Organisationen
ermögliche, aus ihren Reihen Kämpfer zu rekrutieren, unterstütze sie den Ter-
rorismus. Der Kläger gehöre der Tablighi Jamaat an, habe zweimal an religiö-
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sen Ausbildungsaufenthalten der Bewegung in Pakistan teilgenommen und für
sie missioniert. Zudem gefährde er durch seine aktive Tätigkeit für Tablighi Ja-
maat die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Ziele der Organisation
stünden mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang.
Nach Erhebung der Klage und nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens
des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung ist der Klä-
ger im Sommer 2006 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina ausgereist. Das Ver-
fahren ist daraufhin hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 2 des Be-
scheids) übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die übrigen Regelungen des Be-
scheids im Januar 2008 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
hat mit Urteil vom 22. Februar 2010 das erstinstanzliche Urteil und den Be-
scheid der Regierung M., soweit er noch im Streit war, aufgehoben. Er hat sei-
ne Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für
eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG lägen nicht vor. Damit ent-
fielen auch die auf der Grundlage von § 54a AufenthG getroffenen Anordnun-
gen. Eine Unterstützung des Terrorismus im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG
setze ein Handeln der Vereinigung voraus, das über bloße Sympathiewerbung
hinausgehe. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Vorschrift, die sich an
die strafrechtliche Rechtsprechung zu § 129a StGB anlehne. Bei der Vereini-
gung Tablighi Jamaat sei aber nicht einmal ein befürwortendes Eintreten für
eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele und der aus ihr
heraus begangenen Straftaten oder die Verherrlichung ihrer Ideologie feststell-
bar. Tablighi Jamaat sei um das Jahr 1926 als islamische Erweckungs- und
Missionierungsbewegung im damaligen Britisch-Indien gegründet worden und
habe weltweit 10 - 12 Millionen Anhänger. Nach den in das Verfahren einge-
führten Erkenntnissen stehe weder fest, dass die Bewegung terroristische Ta-
ten begangen noch dass sie Beihilfe zu derartigen Taten geleistet habe. Aus
dem vorgelegten Gutachten des Bundesnachrichtendienstes (BND) gehe ledig-
lich hervor, dass Dritte bei ihren terroristischen Aktivitäten Tablighi Jamaat zur
Erleichterung ihrer Reisetätigkeiten, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt
hätten. Es sei jedoch nicht durch tragfähige Indizien belegt, dass die Bewegung
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von der Nutzung ihrer Infrastruktur für terroristische Aktivitäten Kenntnis hatte.
Soweit sich in einzelnen Fällen Personen aus ihren Reihen anschließend im
extremistischen Milieu militanter Gruppierungen betätigt hätten, handele es sich
um Aktivitäten von Einzelpersonen, die die offenen Strukturen der Bewegung
für ihre Aktivitäten nutzten. Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse recht-
fertigten deshalb lediglich den Schluss, dass sich radikale islamistische Kräfte
in Einzelfällen der Infrastruktur der Tablighi Jamaat bedient hätten. Es stehe
jedoch nicht fest, dass eine derartige Inanspruchnahme durch Dritte seitens
Tablighi Jamaat gezielt auf eine Unterstützung des Terrorismus gerichtet sei,
wie § 54 Nr. 5 AufenthG dies voraussetze. Angesichts ihrer auf Gewaltlosigkeit
ausgerichteten Lehre und der Verlautbarungen ihrer Führer, aus denen sich
nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Aufrufe zur Gewaltanwen-
dung nicht entnehmen ließen, treffe Tablighi Jamaat auch keine Garanten-
pflicht, alles dafür zu tun, dass ein Missbrauch ihrer Infrastruktur nicht stattfinde.
Auch der Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG sei nicht erfüllt, da eine konkre-
te Gefährlichkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei. Maßstab für das Handeln
von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sei die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung erst dann,
wenn diese danach trachteten, ihre davon abweichenden Ziele in aggressiv-
kämpferischer Weise zu verwirklichen. Dies sei hier nicht nachgewiesen.
Der Beklagte begründet die gegen das Urteil eingelegte Revision im Wesentli-
chen damit, der Verwaltungsgerichtshof habe den Unterstützungsbegriff in § 54
Nr. 5 AufenthG verkannt. Dieser sei nicht deckungsgleich mit dem strafrechtli-
chen Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung in § 129a
StGB. Als Unterstützen sei vielmehr jede Tätigkeit anzusehen, die sich in ir-
gendeiner Weise positiv auf den Terrorismus auswirkt. Hierfür gelte im Rahmen
von § 54 Nr. 5 AufenthG ein reduzierter Beweismaßstab, der es ausreichen las-
se, dass Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigten. Unter Zugrun-
delegung dieses Maßstabs sei die Bewegung Tablighi Jamaat als Vereinigung
anzusehen, die den Terrorismus unterstütze.
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In der Revisionsverhandlung haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich
der Regelungen in Nummer 3 und 4 des Bescheids übereinstimmend für erle-
digt erklärt.
II
Das Verfahren ist, soweit es die Ziffer 3 und 4 des Bescheids der Regierung M.
- Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern - vom 15. August 2005 betrifft, nach
den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in entspre-
chender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzu-
stellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind, soweit sie diese beiden
Streitgegenstände betreffen, wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entspre-
chenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Revision, die sich nur noch gegen die Aufhebung der in Nummer 1 des
streitgegenständlichen Bescheids verfügten Ausweisung durch das Berufungs-
urteil wendet, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschie-
den, dass die angefochtene Ausweisung rechtswidrig ist und den Kläger in sei-
nen Rechten verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54
Nr. 5 und 5a AufenthG nicht vorliegen.
1. Zunächst ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass
das Klagebegehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurtei-
len ist. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung des Klägers nicht von dem
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsge-
setz/EU - FreizügG/EU) erfasst wird. Denn nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses
Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, letzte-
re unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU (vgl. § 2 Abs. 2
Nr. 6 FreizügG/EU). Der Kläger ist zwar Vater von drei Kindern aus einer frühe-
ren Ehe, die nach seinen Angaben neben der deutschen Staatsangehörigkeit
auch die niederländische besitzen. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für
einen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem FreizügG/EU.
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Hierfür wäre gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU vielmehr Voraussetzung,
dass ihm die Kinder (als die stammberechtigten Unionsbürger) Unterhalt ge-
währen. Aber auch wenn man den Begriff des Familienangehörigen unter Be-
rücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
für das Verhältnis eines drittstaatsangehörigen Elternteils zu seinem mit Uni-
onsbürgerstatus ausgestatteten Kind weiter fasst, erfüllt der Kläger die Voraus-
setzungen hierfür nicht, da er für seine Kinder aus der früheren Ehe nicht die
Personensorge wahrnimmt, wie dies die Rechtsprechung fordert (vgl. EuGH,
Urteile vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - InfAuslR 2004,
413 Rn. 45 f. und vom 17. September 2002 - Rs. C-413/99, Baumbast -
InfAuslR 2002, 463 Rn. 71 ff.). Durch die Entscheidung, dass der Kläger nicht in
Deutschland verbleiben darf, wird den Kindern auch nicht der Kernbestand der
Rechte verwehrt, den ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht (vgl. hierzu EuGH,
Urteil vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - NJW 2011, 2033, Rn. 41
ff.). Vielmehr konnten die Kinder ihren Aufenthalt in Deutschland auch in den
Jahren seit der Ausreise des Klägers nach Bosnien-Herzegowina fortsetzen,
weil sich ihre allein sorgeberechtigte Mutter in Deutschland aufhalten durfte und
die Personensorge ausüben konnte.
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisung
sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die - soweit hier ein-
schlägig - auch derzeit noch unverändert gelten. Auch in tatsächlicher Hinsicht
ist die Ausweisung nach der Rechtsprechung des Senats nach den Verhältnis-
sen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs
im Februar 2010 zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG
1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.). Der Umstand, dass der Kläger unter
dem Druck der angedrohten Abschiebung bereits im Jahr 2006 aus Deutsch-
land ausgereist ist, ändert hieran nichts.
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2.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG im Ergebnis mit Recht verneint. Nach
dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen
die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder
angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereini-
gung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder
Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit
diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Voraussetzung für die An-
wendung dieses Regelausweisungstatbestandes ist demnach, dass dem Aus-
länder das Verhalten einer Vereinigung zugerechnet werden kann, die den Ter-
rorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat (vgl. Urteil vom
15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <124 ff.>). Das Beru-
fungsurteil kommt aufgrund der von ihm getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei der islamischen Organisation Tablighi
Jamaat nicht um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wie
§ 54 Nr. 5 AufenthG das voraussetzt.
Die Vorläufervorschriften zu dem heute in § 54 Nr. 5 AufenthG normierten Aus-
weisungstatbestand (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG
1990) wurden mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämp-
fung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361) zum
1. Januar 2002 in das deutsche Ausländergesetz eingefügt. Sie sind in
Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in dem Bestreben
geschaffen worden, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001)
dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis
zu entziehen (vgl. Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 127). Durch das Zuwan-
derungsgesetz wurde der Ausweisungstatbestand mit Wirkung zum 1. Januar
2005 in § 54 Nr. 5 AufenthG nunmehr inhaltlich vollständig und ohne Verwei-
sung auf Versagungsgründe für einen Aufenthaltstitel geregelt. Er wurde zudem
verschärft, indem der Tatbestand auf Mitgliedschaften und Unterstützungshand-
lungen in der Vergangenheit erstreckt wurde, die Beweisanforderungen für die
Mitgliedschaft und das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer re-
duziert wurden und jetzt auch die Mitgliedschaft und Unterstützung einer Ver-
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einigung erfasst wird, die einen ausschließlich nationalen Terrorismus unter-
stützt (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn.
32; Hailbronner, § 54 AufenthG, Stand: Februar 2009, Rn. 26).
2.1.1 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass für das Tatbe-
standsmerkmal „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt“ der normale Be-
weismaßstab gilt, d.h. dass das Vorliegen dieser Umstände zur vollen Über-
zeugung des Gerichts feststehen muss (so schon Urteil vom 15. März 2005
a.a.O. S. 126 zu der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Der durch
das Zuwanderungsgesetz eingeführte reduzierte Beweismaßstab, wonach le-
diglich Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen müssen,
bezieht sich entgegen der Ansicht des Beklagten nur auf die nach § 54 Nr. 5
AufenthG außerdem erforderliche individuelle Unterstützung der Vereinigung
durch den betroffenen Ausländer oder seine Zugehörigkeit zu der Vereinigung.
Für eine solche Auslegung spricht neben dem Wortlaut und der Systematik der
Norm vor allem das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitserfor-
dernis, das insbesondere bei Eingriffsakten wie der Ausweisung zu beachten
ist. Dieses verlangt, dass das Handeln der Verwaltung für den Einzelnen bere-
chenbar und vorhersehbar sein muss. Das wäre bei einem zweifach reduzierten
Beweismaßstab, der sich auf mehrere Tatbestandsmerkmale innerhalb einer
Zurechnungskette bezieht, nicht der Fall. Wenn nicht einmal feststehen müsste,
dass die Vereinigung, der der Einzelne mutmaßlich angehört oder die er mut-
maßlich unterstützt, ihrerseits den Terrorismus unterstützt, könnte er sich in
seinem Handeln, etwa durch Distanzierung oder Abbruch des Kontakts, darauf
nicht einstellen. Zudem wäre die Widerlegung der Annahme, dass eine Vereini-
gung den Terrorismus unterstützt, für den Einzelnen ungleich schwerer als die
Widerlegung eines mutmaßlichen Unterstützungshandelns durch ihn selbst.
Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Erstreckung des reduzierten Be-
weismaßes auf das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung des Terrorismus
durch die Vereinigung rechtsstaatlich bedenklich.
2.1.2 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Tablighi Jamaat eine „Vereinigung“ im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG ist. Der
Begriff der Vereinigung setzt einen auf längere Dauer angelegten organisierten
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Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, nicht aber notwendi-
gerweise eine förmliche Mitgliedschaft (vgl. zum Begriff der Vereinigung in die-
sem Zusammenhang Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates
der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung
besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus <2001/931/GASP,
ABl EG 2001 L 344, S. 93>). Auch eine auf gemeinsame religiöse Überzeugun-
gen gegründete Gemeinschaft wie die Tablighi Jamaat kann eine Vereinigung
in diesem Sinne darstellen. Dass die Tablighi Jamaat diese Anforderungen er-
füllt, ergibt sich ohne Weiteres aus den Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs, wonach es sich um eine international tätige Organisation mit eigenen
Strukturen und 10 - 12 Millionen Anhängern oder Mitgliedern handelt (UA
Rn. 59).
2.1.3 Bei der weiteren Prüfung, ob die Tablighi Jamaat den Terrorismus unter-
stützt, ist der Verwaltungsgerichtshof mit seiner einschränkenden Auslegung
des Unterstützungsbegriffs, die sich an die strafgerichtliche Rechtsprechung zu
§ 129a StGB anlehnt, allerdings von unzutreffenden aufenthaltsrechtlichen
Maßstäben ausgegangen.
Hinsichtlich des Begriffs des Terrorismus enthält das Terrorismusbekämp-
fungsgesetz, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2005 (a.a.O.
S. 129 f.) ausgeführt hat, zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu
verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terro-
rismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene
eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwi-
ckeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter
welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politi-
scher Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Der Senat hat in diesem
Zusammenhang unter anderem auf die innerhalb der Vertragsstaaten der Euro-
päischen Union erzielte Übereinstimmung zum Terrorismusbegriff im Gemein-
samen Standpunkt des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 27. De-
zember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus (2001/931/GASP, ABl EG 2001 L 344, S. 93) hingewiesen (vgl.
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Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 130). Nach Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen
Standpunkts sind terroristische Handlungen bestimmte katalogmäßig aufgeführ-
te vorsätzliche Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein
Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im
innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind, wenn sie mit dem Ziel began-
gen werden, (a) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern
oder (b) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter-
weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder (c) die politischen, ver-
fassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Lan-
des oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu
zerstören. Diese Definition steht im Einklang mit dem allerdings für das Straf-
recht entwickelten und allgemeiner gefassten völkerrechtlichen Begriff eines
Verbrechens des internationalen Terrorismus, wie er sich in der Entscheidung
des UN-Sondertribunals für den Libanon vom 16. Februar 2011 findet und dort
unter Auswertung der Rechtslage in 20 Ländern ermittelt worden ist (Special
Tribunal for Lebanon, Interlocutary Decision on the Applicable Law - STL-11-
01/I - Rn. 85 - abrufbar unter http://www.stl-tsl.org/en/the-cases/stl-11-01/rule-
176bis - kritisch hierzu Kirsch/Oehmichen, Zeitschrift für Internationale Straf-
rechtsdogmatik 2011, 800). Eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politi-
scher Ziele mit terroristischen Mitteln liegt nach der Rechtsprechung des Senats
jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher
Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (vgl.
Urteil vom 30. April 2009 a.a.O. Rn. 33).
Von einer Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung im Sinne von
§ 54 Nr. 5 AufenthG ist dann auszugehen, wenn die Vereinigung sich selbst
terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veran-
lasst, fördert oder befürwortet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Terrorismus-
bekämpfungsgesetz, BTDrucks 14/7386 S. 54). Die Unterstützungsbegriffe im
Ausweisungsrecht - und zwar sowohl der hier in Rede stehende Begriff der Un-
terstützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch der hiervon zu un-
terscheidende Begriff der individuellen Unterstützung dieser Vereinigung durch
den betroffenen Ausländer - sind nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen
Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung in § 129a Abs. 5
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StGB. Sie umfassen auch das Werben für die Ideologie und die Ziele des Terro-
rismus. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts (UA Rn. 47 ff.) ver-
letzt Bundesrecht. Zwar begründet eine derartige Sympathiewerbung seit In-
krafttreten des 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I
S. 3390) und des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Euro-
päischen Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ände-
rung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2836) - anders als
zuvor - keine Strafbarkeit nach § 129 a StGB mehr (vgl. BGH, Beschluss vom
16. Mai 2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345 Rn. 6 ff.). Abweichend von § 129a
StGB kennt der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG jedoch keine
Unterscheidung zwischen Unterstützen und Werben und keine Beschränkung
der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer. Entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen dem Ausschluss der Sympa-
thiewerbung aus dem Straftatbestand des § 129a StGB auch keine übergrei-
fenden verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Schutz der Meinungsfreiheit
nach Art. 5 GG zugrunde. Vielmehr stützte der Gesetzgeber das Absehen von
einer strafrechtlichen Ahndung der Sympathiewerbung auf spezifisch strafrecht-
liche Gründe. So verwies er darauf, dass die Sympathiewerbung, der die
Rechtsprechung einen „vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt“ zuweise, oh-
ne Einbuße für bedeutsame Rechtsgüter aus dem Straftatbestand ausgeschie-
den werden könne. Das Ausscheiden der Sympathiewerbung sollte der Tat-
handlung einen klar umgrenzten und in der strafrechtlichen Praxis handhabba-
ren Gehalt geben und eine kritische Berichterstattung vom strafrechtlichen Risi-
ko freistellen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
vom 24. April 2002, BTDrucks 14/8893 S. 8; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007
a.a.O. Rn. 8).
Eine entsprechende Beschränkung auf das Werben um Mitglieder und Unter-
stützer hat der Gesetzgeber in den erst nach der strafrechtlichen Gesetzesän-
derung neu gefassten Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht
aufgenommen. Er hat den Tatbestand vielmehr erweitert, indem er nunmehr
auch in der Vergangenheit liegende Unterstützungshandlungen und den rein
nationalen Terrorismus einbezieht, und er hat den Beweismaßstab für das Un-
terstützen der Vereinigung durch den Ausländer abgesenkt. Der Gesetzgeber
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hat damit in zulässiger Weise zwischen Regelungen zur präventiven Gefahren-
abwehr einerseits und zur Strafverfolgung andererseits differenziert (vgl. zu den
unterschiedlichen Zielen bereits Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 125). Die
Ausweisungsnorm des § 54 Nr. 5 AufenthG soll weiterhin alle Verhaltensweisen
- und damit auch die Sympathiewerbung - erfassen, die sich in irgendeiner Wei-
se positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken. Dies gilt für
beide Unterstützungsbegriffe in § 54 Nr. 5 AufenthG, also sowohl für die Unter-
stützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch für das individuelle
Unterstützen einer solchen Vereinigung durch den Ausländer. Für die zuletzt
genannte individuelle Unterstützung durch den Ausländer bedeutet dies, dass
weiterhin die vom Senat hierzu im Urteil vom 15. März 2005 (a.a.O. S. 125 f.)
entwickelten Kriterien maßgeblich sind. Das gilt auch für die Abgrenzung zwi-
schen ausweisungsrechtlich relevanter Werbung für die Vereinigung selbst und
ausweisungsrechtlich unbeachtlicher Werbung für einzelne humanitäre Anlie-
gen der Vereinigung. Für die im vorliegenden Fall maßgebliche Unterstützung
des Terrorismus durch die Vereinigung bedeutet dies, dass auch die von der
Vereinigung betriebene Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter
eine Unterstützung des Terrorismus darstellen kann.
2.1.4 Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wirkt sich
allerdings auf das von ihm gefundene Ergebnis, dass die Tablighi Jamaat keine
Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, nicht aus. Denn der Verwal-
tungsgerichtshof ist aufgrund der von ihm getroffenen, nicht mit Verfahrensrü-
gen angegriffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei einer
Einbeziehung der Sympathiewerbung in den Unterstützungsbegriff weder die
Ziele noch das Handeln von Tablighi Jamaat auf eine Unterstützung des Terro-
rismus gerichtet sind, wie es der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5
AufenthG erfordert (UA Rn. 81, 90 und 93). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Der Tatbestand des Unterstützens des Terrorismus durch eine Vereinigung im
Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG setzt nämlich voraus, dass die Zwecke oder die
Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerich-
tet sind (so auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 Rn. 463).
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Ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfäl-
len reicht hierfür nicht aus. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des Se-
nats, an der festgehalten wird, für das individuelle Unterstützen der Vereinigung
durch den Ausländer, dass für ihn das auf die Unterstützung des Terrorismus
gerichtete Handeln der Vereinigung erkennbar ist, damit es ihm zugerechnet
werden kann (vgl. Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 125). Um den Auswei-
sungstatbestand rechtsstaatlich zu begrenzen, hält es der Senat aber für gebo-
ten, für das Unterstützen des Terrorismus durch die Vereinigung selbst eine
engere Verbindung zu den terroristischen Aktivitäten zu verlangen, als sie bei
der individuellen Unterstützung der Vereinigung durch den einzelnen Ausländer
gefordert wird. Andernfalls würde dem Einzelnen ein Verhalten zugerechnet,
das weder von seinem Willen noch von dem der von ihm unterstützten Vereini-
gung getragen wird. Daher muss die Unterstützung des Terrorismus jedenfalls
auch ein Ziel der Vereinigung oder ihrer Tätigkeit sein. Dies ist nach den Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei der Tablighi Jamaat nicht der Fall.
2.1.5 Die Feststellungen und die Würdigung der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisse und erhobenen Beweise durch den Verwaltungsgerichtshof sind
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings erweckt das Berufungsurteil durch die Formulierung, es sei „in erster
Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden …, die erforderlichen Tatsachengrund-
lagen für eine Ausweisungsverfügung (ergänzt: nach § 54 Nr. 5 AufenthG) zu
schaffen“ (UA Rn. 67 und 93), den Eindruck, dass insofern die Verpflichtung
des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) einge-
schränkt sei. Eine solche Auffassung wäre rechtsfehlerhaft, weil die Pflicht zur
gerichtlichen Sachaufklärung auch im Rahmen von Ausweisungsverfahren nach
§ 54 Nr. 5 AufenthG gilt, selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht die gerichtlichen
Möglichkeiten zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in Fällen, in de-
nen die Ausweisung im Wesentlichen auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehör-
den gestützt ist, begrenzt sein mögen. Da der Verwaltungsgerichtshof in der
Sache aber durch seinen Auflagen- und Beweisbeschluss vom 29. Juli 2009
und die Einführung von Auszügen aus aktuellen Verfassungsschutzberichten im
Januar 2010 eigene Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen hat
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und damit erkennbar auch von einer eigenen Aufklärungspflicht ausgegangen
ist, entspricht seine darauf beruhende Beweiswürdigung - trotz der erwähnten
missverständlichen Formulierung - im Ergebnis den Vorgaben des § 108 Abs. 1
VwGO.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund seiner Feststellungen nicht die Über-
zeugung gewonnen, dass die Tablighi Jamaat den Terrorismus unterstützt, in-
dem sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder
befürwortet. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
die Lehre dieser islamischen Missionierungsbewegung mit weltweit 10 - 12 Mil-
lionen Anhängern auf Gewaltlosigkeit gerichtet (UA Rn. 59, 81). Zwar würden
die Verhaltensweisen der „Islamischen Urgemeinde“ in ahistorischer Weise als
mustergültig und richtungsweisend dargestellt, spezifische Handlungsanleitun-
gen zur Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer oder religiöser
Ziele würden daraus aber nicht abgeleitet. Auch den Verlautbarungen ihrer Füh-
rer lassen sich nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen keine
Aufrufe zur Gewaltanwendung entnehmen. Ein militanter Islamismus gehöre
nicht zum Leitbild der Vereinigung (UA Rn. 77, 81 f.). Die in Art. 1 Abs. 3
Buchstabe a bis k des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen
Gemeinschaft vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maß-
nahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Handlungen setzen
aber gewaltsames oder jedenfalls das Leben von Menschen gefährdendes
Handeln voraus. Nach dem Berufungsurteil steht nicht fest, dass Tablighi
Jamaat, deren Lehre auf Gewaltlosigkeit gerichtet ist, Handlungen im Sinne von
Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a bis k des Gemeinsamen Standpunkts des Rates un-
terstützt.
Ebenso wenig bestehen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
Anhaltspunkte dafür, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch)
auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Es konnten keine belast-
baren Erkenntnisse dafür gewonnen werden, dass die Vereinigung Muslime mit
einer entsprechenden Einstellung für den militanten Dschihad gewinnen will
(UA Rn. 82). Vielmehr befürworte die Tablighi-Lehre nach den Erkenntnissen
des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Entwicklung einer eigenen islami-
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schen Identität durch gewaltfreie Mittel. Nach den Erkenntnissen des Bundes-
nachrichtendienstes sind die weltweiten Strukturen der Tablighi Jamaat lediglich
wiederholt dazu missbraucht worden, Reisen von und zu Ausbildungslagern in
Pakistan und Afghanistan zu tarnen (UA Rn. 78 f.). Es sei jedoch nicht durch
tragfähige Indizien belegt, dass die Bewegung von der Nutzung ihrer Infrastruk-
tur für terroristische Aktivitäten Kenntnis hatte. Soweit sich in einzelnen Fällen
Personen aus ihren Reihen anschließend im extremistischen Milieu militanter
Gruppierungen betätigt hätten, handele es sich um Aktivitäten von Einzelperso-
nen, die die offenen Strukturen der Bewegung für ihre Aktivitäten nutzten. Nach
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegen keine hinreichen-
den Anhaltspunkte dafür vor, dass Tablighi Jamaat auf die Begehung terroristi-
scher Taten abzielt, diese wissentlich unterstützt oder auch nur - um ihre unter-
stützende Funktion wissend - billigend in Kauf nimmt (UA Rn. 93). Diese Fest-
stellungen tragen bei Zugrundelegung der oben dargestellten rechtlichen Maß-
stäbe den vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen Schluss, dass die Tablighi
Jamaat nicht als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, anzusehen ist
und deshalb auch die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Vereinigung nicht
den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt.
2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht
angenommen, dass die Ausweisung auch nicht auf den Tatbestand des § 54
Nr. 5a AufenthG gestützt werden kann. Nach der ersten Alternative der Vor-
schrift - die weiteren Alternativen kommen hier nicht in Betracht - wird ein Aus-
länder in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Das Berufungsurteil kommt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
zu dem Ergebnis, dass sich aus der Zugehörigkeit des Klägers zu Tablighi
Jamaat und aus seinem persönlichen Verhalten eine derartige Gefährdung
nicht ableiten lässt. Denn es konnte weder festgestellt werden, dass der Kläger
Aktivitäten zur Umsetzung der Lehre von Tablighi Jamaat in Deutschland - etwa
im Sinne der Errichtung eines islamischen Gottesstaates - entfaltet hat oder in
Zukunft entfalten würde, noch dass von ihm die Gefahr von Gewaltakten aus-
geht.
28
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3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Kostentragung hinsichtlich der Auswei-
sungsverfügung (Nr. 1 des Bescheids), über die streitig entschieden wurde, er-
gibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Über die Kosten des Verfahrens hin-
sichtlich der in der Revisionsverhandlung übereinstimmend für erledigt erklärten
Streitgegenstände (Nr. 3 und 4 des Bescheids) ist unter Berücksichtigung des
bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten dem Beklagten auf-
zuerlegen. Da die Ausweisungsverfügung rechtswidrig ist, fehlte es auch für die
von ihrem Bestand abhängige Wohnsitzbeschränkung und Meldeauflage von
vornherein an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dies geht zu Lasten des Be-
klagten. Die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ergangene Kostenentscheidung des
Verwaltungsgerichts nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsicht-
lich der Abschiebungsandrohung (Nr. 2 des Bescheids) bleibt unberührt.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Dr. Fleuß
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Beschlüsse des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2008 und des Baye-
rischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2010 gemäß § 52 Abs. 1
und 2, § 63 Abs. 3 GKG für alle Rechtszüge auf jeweils 10 000 € festgesetzt
(5 000 € für Ausweisungsverfügung, je 2 500 € für Wohnsitzbeschränkung und
Meldeauflage).
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 54 Nr. 5 und 5a
AuslG
§ 8 Abs. 1 Nr. 5, § 47 Abs. 2 Nr. 4
FreizügG/EU
§ 3 Abs. 2 Nr. 2
StGB
§ 129a
Stichworte:
Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung; Unter-
stützung durch eine Vereinigung; Sympathiewerbung; Beweismaßstab; Gefähr-
dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland; Unionsbürgerschaft; Freizügigkeit; Erledigung; Wohnsitzbe-
schränkung; Meldeauflage.
Leitsätze:
1. Bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG muss zur vollen
Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine Vereinigung den Terrorismus
unterstützt. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Ver-
einigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen
eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen.
2. Ob eine Vereinigung den Terrorismus im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG un-
terstützt, ist unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung von § 129a StGB
zu bestimmen. Der Begriff der Unterstützung umfasst auch die Sympathiewer-
bung. Eine Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung setzt voraus,
dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstüt-
zung des Terrorismus gerichtet sind. Ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer
Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus.
Urteil des 1. Senats vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10
I. VG Ansbach vom 15.01.2008 - Az.: VG AN 19 K 05.02682 -
II VGH München vom 22.02.2010 - Az.: VGH 19 B 09.929 -