Urteil des BVerwG vom 28.07.2005

Vergleich, Geburt, Aufenthalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 13.04
VGH 13 S 2833/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Zur Beilegung des Rechtsstreits schlägt der Senat den Beteilig-
ten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden gerichtlichen Ver-
gleich vor:
1. Die Beklagte hebt den ablehnenden Bescheid vom
21. September 1999 auf.
2. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass
der Aufenthalt des Klägers von der Geburt an bis zur Er-
teilung der Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig war.
3. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen
der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
4. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem
Kläger und der Beklagten abgegolten.
Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und die Beklagte
die Annahme gegenüber dem Senat schriftlich bis zum
4. August 2005 (Eingang bei Gericht) erklären. Falls der Ver-
gleich zustande kommt, wird der auf Dienstag, den 9. August
2005 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeho-
ben.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig