Urteil des BVerwG vom 30.03.2012

Ermessen, Beiladung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 11.11
OVG 12 B 37.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 13. April 2011 und des Verwaltungsge-
richts Berlin vom 18. Dezember 2008 sind unwirksam.
Die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits tragen
jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in allen In-
stanzen mit Ausnahme der bis zur Aufhebung der Beila-
dung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO
i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Ent-
scheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahren zur Hälfte den Klä-
gern und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen, da der Ausgang des Rechts-
streits im Zeitpunkt der Erledigung offen war. Denn er hing von der bisher
höchstrichterlich noch nicht geklärten rechtsgrundsätzlichen Frage ab, die zur
Zulassung der Revision geführt hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rah-
men der Kostenentscheidung derartige Rechtsfragen zu beantworten. Deshalb
sind hier in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 155
Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Die außergerichtli-
chen Kosten der inzwischen nicht mehr an dem Rechtsstreit beteiligten beige-
ladenen Landeshauptstadt Stuttgart sind von dieser selbst zu tragen (§ 162
Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft
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