Urteil des BVerwG vom 22.06.2011

Lebensgemeinschaft, Unionsbürger, Belgien, Freizügigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 11.10
OVG 3 B 23.08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 22. Juni 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2010
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein 1970 geborener togoischer Staatsangehöriger, begehrt die Er-
teilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau.
Der Kläger kam im April 2000 nach Deutschland und betrieb ohne Erfolg zwei
Asylverfahren. Eine im Januar 2003 geplante Abschiebung konnte nicht durch-
geführt werden, da er inzwischen nach Belgien weitergereist war. Dort stellte er
zwei weitere Asylanträge, die ebenfalls abgelehnt wurden.
Während seines Aufenthalts in Deutschland lernte der Kläger die 1947 gebore-
ne deutsche Staatsangehörige M. K. kennen, die er im Dezember 2003 in
Belgien heiratete. Im Juni 2004 beantragte er bei der Deutschen Botschaft in
Brüssel die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Botschaft ver-
wies den Kläger zunächst an die Auslandsvertretung in Togo. Nachdem sich
der Kläger im August 2005 erneut an die Botschaft in Brüssel wandte, lehnte sie
den Antrag nach einer getrennten Ehegattenbefragung mit Bescheid vom
1
2
3
- 3 -
28. April 2006 ab. Sie begründete ihre Entscheidung mit ernsthaften Zweifeln
an der Absicht der Ehegatten, eine langfristige familiäre Lebensgemeinschaft zu
gründen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg ge-
habt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des
Klägers nach Vernehmung seiner Ehefrau und einer Bekannten der Eheleute
mit Urteil vom 23. April 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
der Kläger erfülle in zweifacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Ehegattennachzug. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG setze die Ertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug voraus, dass beide
Ehegatten ernsthaft beabsichtigten, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte
eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Bestehe insoweit berechtigter Anlass
für eine nähere Prüfung, trage der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast.
Vorliegend habe Anlass zu näherer Prüfung bestanden, da der Kläger nach der
(konkludenten) Visumversagung im September 2004 fast ein Jahr seine Einrei-
se nicht weiter betrieben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme be-
stünden gewichtige Zweifel am Willen der Eheleute, eine eheliche Lebensge-
meinschaft miteinander zu führen. Der Kläger erfülle im Übrigen auch nicht das
Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG.
Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Berufungsgericht überspanne mit seinen Ausführungen zur Ehe-
führungsabsicht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das
Spracherfordernis verstoße gegen Art. 6 und 3 GG sowie gegen Art. 8 EMRK.
Außerdem sei das Urteil insoweit wegen der Bezugnahme auf ein anderes, ihm
nicht bekanntes, Urteil nicht mit Gründen versehen.
II
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und
4
5
6
- 4 -
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Auf der Grundlage der den Senat
bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen An-
spruch des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu
Recht verneint und den angefochtenen Ablehnungsbescheid als rechtmäßig
bestätigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Bestim-
mungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (1.) und § 27 Abs. 1 AufenthG der
Erteilung des begehrten Visums entgegensteht (2.). Ob das klägerische Begeh-
ren daneben - wie vom Berufungsgericht angenommen - auch am Spracherfor-
dernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG schei-
tert, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung (3.). Die Verfahrensrüge
hat ebenfalls keinen Erfolg (4.).
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebe-
gehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Die
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
ausgeschlossen, da die Rechtsstellung des Klägers nicht von dem Gesetz über
die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU
- FreizügG/EU) erfasst wird. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur
die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, nicht aber die Einreise
und den Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger.
Auch die durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzte Richtlinie 2004/38/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - sog. Unions-
bürgerrichtlinie - gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 („Berechtigte“) nur für Unionsbür-
ger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, und deren Familienangehörige.
Damit findet die Richtlinie keine Anwendung auf Unionsbürger, die von ihrem
Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben und sich stets in dem
Mitgliedstaat aufgehalten haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Folglich können deren Familienangehörige aus der Richtlinie kein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht herleiten (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09,
McCarthy - Rn. 31 ff.).
7
8
- 5 -
Familienangehörige von Deutschen unterfallen nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings dann den aus dem Freizügig-
keitsrecht
um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs.
C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs.
C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Dies setzt aber voraus, dass der deut-
sche Ehegatte in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch ge-
macht hat, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als
Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nach-
zugsanspruch zuzubilligen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2010 - BVerwG
1 C 17.09 - NVwZ 2011, 495, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssamm-
lung BVerwGE vorgesehen, Rn. 10 ff.). Ob bei Bestehen eines solchen unions-
rechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deut-
schen die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in unionsrechtskonfor-
mer Auslegung entsprechend anzuwenden sind oder ob eine unionsrechtskon-
forme Handhabung durch unmittelbaren Rückgriff auf das Unionsrecht sicher-
zustellen ist (zum Meinungsstand vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O.
Rn. 10), bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn
beim Kläger liegen die Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalles im Sinne
der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vor. Seine deutsche Ehefrau hat
sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt nur wenige Ta-
ge - zweimal im Zusammenhang mit der Eheschließung und ein weiteres Mal
im Jahre 2005 - zu Besuchszwecken in Belgien aufgehalten. Mit diesen Reisen
nach Belgien und der dortigen Heirat hat sie nicht in so nachhaltiger Weise von
ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des
Freizügigkeitsrechts erforderte, dem Kläger einen unionsrechtlichen Nachzugs-
anspruch zuzubilligen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die
Ehefrau des Klägers bei ihren Kurzreisen nach Belgien durch Inanspruchnahme
von Dienstleistungen von ihrem wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht in Gestalt
der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Denn nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Anwendung der in den sog. Rück-
kehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchma-
chen des Unionsbürgers von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum
wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl.
9
- 6 -
EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00, Carpenter - Slg. 2002, I-6279).
Vielmehr kann auch ein Gebrauchmachen von dem allgemeinen mit der Uni-
onsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV
geeignet sein, die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsre-
geln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02,
Zhu und Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom
Gerichtshof entschiedenen Fälle zeigen, nicht jede auch noch so geringfügige
Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für
eine „Mitnahme“ des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entspre-
chende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass
der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit
Gebrauch macht (Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Wo im
Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, von der an das Gebrauchmachen von den
unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten in einem anderen Mit-
gliedstaat als ausreichend nachhaltig angesehen werden kann, um bei Rück-
kehr in den Heimatstaat ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des
drittstaatsangehörigen Ehegatten zu rechtfertigen, und ob eine verallgemeine-
rungsfähige Konkretisierung insoweit überhaupt möglich ist, braucht auch im
vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn diese Grenze ist durch die
kurzen Besuchsaufenthalte der Ehefrau in Belgien zweifellos nicht erreicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs kann unter bestimmten
Umständen allerdings auch bei Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der
von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, das Unionsrecht
einer Aufenthaltsverweigerung im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers
entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09,
McCarthy - und vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - EuGRZ 2011,
142). In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof aber nicht der - wei-
tergehenden - Forderung der Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträ-
gen vom 30. September 2010 in der Rechtssache Zambrano angeschlossen.
Die Generalanwältin ist für die Anerkennung eines unmittelbar aus dem Uni-
onsbürgerstatus und dem Verbot umgekehrter Diskriminierung abgeleiteten be-
dingungslosen Aufenthaltsrechts eingetreten, auf das sich ein Unionsbürger
gegenüber dem Staat seiner Staatsangehörigkeit auch ohne vorheriges
10
- 7 -
Gebrauchmachen von seiner Freizügigkeit - einschließlich des damit verbunde-
nen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regelungen - be-
rufen kann. Der Gerichtshof betont demgegenüber, dass nach ständiger Recht-
sprechung die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durch-
führung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen auch weiterhin nicht auf
Sachverhalte anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sach-
verhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem rele-
vanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Nach Auf-
fassung des Gerichtshofs begründet aber allein der Umstand, dass ein Unions-
bürger von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, noch
keinen rein innerstaatlichen Sachverhalt. In diesem Zusammenhang weist er
darauf hin, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende
Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Art. 20 AEUV steht daher
nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tat-
sächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürger-
status verleiht, verwehrt wird. Auf die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen
Rechte, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, kann sich ein Unionsbür-
ger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Art. 21 AEUV ist
hingegen nicht auf einen Unionsbürger anwendbar, der von seinem Recht auf
Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sofern die Situation dieses Bürgers
nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die
bewirken, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbereichs der durch den
Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines
Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder aufzu-
halten, behindert würde (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 44 ff. und
vom 8. März 2011 a.a.O. Rn. 42 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze kommt
der Gerichtshof in der Rechtssache McCarthy, in der es - wie hier - um die Ver-
weigerung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Ehegatten
eines Unionsbürgers ging, zu dem Ergebnis, dass dem Unionsbürger der tat-
sächliche Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbun-
denen Rechte nicht verwehrt oder die Ausübung des Rechts, sich gemäß
Art. 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzu-
halten, nicht behindert würde. Anders als in der Rechtssache Zambrano, die
- 8 -
minderjährige Unionsbürger und die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für
deren drittstaatsangehörigen Eltern betraf, bewirkt die Aufenthaltsverweigerung
für den drittstaatsangehörigen Ehegatten nicht, dass der Unionsbürger ver-
pflichtet wäre, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit steht ihm im Herkunftsmitgliedstaat ein nicht an Bedingun-
gen geknüpftes Aufenthaltsrecht zu. Daher fehlt es an einer Berührung mit
irgendeinem der Sachverhalte, auf die das Unionsrecht abstellt, und weist diese
Situation mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats
hinaus (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 50 ff.). In
einem solchen Fall sind etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates nach dem Recht dieses Staates ausgesetzt sein können,
allein im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden
(EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097
Rn. 78 und vom 5. Juni 1997 - Rs. C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet -
Slg. 1997, I-3171 Rn. 23).
Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auf Familienangehörige inländischer
Unionsbürger, denen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht, verstößt
auch nicht nach nationalem Recht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahin-
stehen, ob angesichts der Verpflichtung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vor-
gaben und der dadurch bedingten Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise
überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1
GG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 1 BvR
986/89 - NJW 1990, 1033 und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE
116, 135 <159>). Denn die aus dem Nebeneinander von Unionsrecht und nati-
onalem Recht entstehende Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerecht-
fertigt. Ist eine Übertragung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Famili-
enangehörige von inländischen Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeits-
recht keinen Gebrauch gemacht haben, unionsrechtlich nicht geboten, liegen
hinreichend gewichtige Gründe vor, dass in diesen Fällen die für alle nicht frei-
zügigkeitsberechtigten Ausländer geltenden Bestimmungen des nationalen
Aufenthaltsrechts zur Anwendung kommen (Urteil vom 16. November 2010
a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
11
- 9 -
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher die
Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung des Berufungsgerichts geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die - soweit hier einschlägig - auch der-
zeit noch unverändert gelten.
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen
Visums für einen längerfristigen Aufenthalt nach den für die Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Für den ausländischen Ehegatten ei-
nes Deutschen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1
AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß
Art. 6 GG erteilt.
Mit der Regelung in § 27 Abs. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber für den Famili-
ennachzug - wie bereits in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 - die in Art. 6 Abs. 1 GG
enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Rechtswirkungen nachgezeichnet
(BTDrucks 15/420 S. 80 f. zu § 27 AufenthG und BTDrucks 11/6321 S. 60 zu
§ 17 Abs. 1 AuslG 1990). Danach reicht allein das formale Band der Ehe nicht
aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegat-
ten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG
aus. Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemein-
schaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. Urteil
vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222 Rn. 15 m.w.N.).
Für Anträge auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug folgt daraus,
dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Eheleute die eheliche Lebens-
gemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen, mithin nicht lediglich eine
Scheinehe vorliegt. In diesem Zusammenhang sind die Behörden und Gerichte
bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob der Wille der Ehepartner, die
Ehe im Bundesgebiet zu führen, nur vorgeschützt ist. Diese Nachprüfung darf
freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschen-
würde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (vgl. Ur-
teil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). In diesem Rahmen ist sie auch
12
13
14
15
- 10 -
mit Art. 12 EMRK - dem Recht auf Eheschließung - zu vereinbaren (vgl. EGMR,
Urteil vom 14. Dezember 2010 - Nr. 34.848/07, O’Donoghue u.a. - NLMR 2010,
363).
Für die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
führen zu wollen, trägt der Ausländer die materielle Beweislast, denn der Her-
stellungswille gehört beim Familiennachzug zu den für den Ausländer günstigen
Tatsachen. Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquel-
len auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, trägt der Ausländer die Last des
non liquet (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 17 f. m.w.N.).
An dieser Beweislastverteilung hat sich durch die Einfügung des § 27 Abs. 1a
Nr. 1 AufenthG nichts geändert. Danach wird ein Familiennachzug nicht zuge-
lassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen
wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundes-
gebiet zu ermöglichen. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in
das Aufenthaltsgesetz neu eingefügten Ausschlusstatbestand hat der Gesetz-
geber Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
22. September 2003 - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - nahezu wort-
gleich umgesetzt. Daneben können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie den Antrag auf Einreise zum Zweck der Familienzu-
sammenführung u.a. dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden
und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären
Bindungen (mehr) bestehen. Von dieser Ermächtigung hat der nationale Ge-
setzgeber durch den - nicht nur in den von der Familienzusammenführungs-
richtlinie erfassten Fällen des Nachzugs zu einem Drittstaatsangehörigen (vgl.
Art. 1 der Richtlinie) zu beachtenden - Grundtatbestand des Familiennachzugs
in § 27 Abs. 1 AufenthG Gebrauch gemacht. Aus der Entstehungsgeschichte
der Familienzusammenführungsrichtlinie ergibt sich, dass der Versagungstat-
bestand in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie die Regelung in Art. 16 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen soll. Uni-
onsrechtlich ist es daher nicht ausgeschlossen, auch bei mangelnder Erweis-
lichkeit einer Schein- oder Zweckehe eine Familienzusammenführung abzuleh-
nen, wenn keine tatsächlichen ehelichen Bindungen bestehen oder ein entspre-
16
17
- 11 -
chender Wille nicht bei beiden Eheleuten feststellbar ist (vgl. Urteil vom
30. März 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Auch der deutsche Gesetzgeber hat an-
lässlich der Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie den Versa-
gungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG in das Aufenthaltsgesetz nur auf-
genommen, um durch die ausdrückliche Normierung dem Missbrauch eines
Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken und den Anreiz zur Schließung von
Scheinehen zu nehmen (BTDrucks 16/5065 S. 3 und 152). Die Vorschrift sollte
mit ihrer Signalwirkung hingegen keinesfalls die bisher bestehende Beweislast-
verteilung verändern, um nicht das gesetzgeberische Anliegen ins Gegenteil zu
verkehren (BTDrucks 16/5498 S. 4 f.). Folglich ist § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG
nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Bei Nichterweislichkeit einer
Schein- oder Zweckehe verdrängt die Vorschrift daher nicht den Grundtatbe-
stand des § 27 Abs. 1 AufenthG. Auch ändert sie nichts an der materiellen Be-
weislast des Ausländers für die Absicht der Eheleute, im Bundesgebiet eine
eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (vgl. Urteil vom 30. März 2010
a.a.O. Rn. 18 f.).
Ausgehend von diesem Verständnis der Vorschriften ist die Entscheidung des
Berufungsgerichts auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegrif-
fenen und damit bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2
VwGO) revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, dass beide Ehepartner einander in der Anfangszeit ihrer Bezie-
hung durchaus zugeneigt gewesen und vertraulich miteinander umgegangen
seien, der Wunsch der Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemein-
schaft im Laufe der Jahre aber immer weiter in den Hintergrund getreten sei
(UA S. 10), lässt erkennen, dass es sich nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen konnte, dass die
Voraussetzungen für eine Versagung nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG vorlie-
gen. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt nach § 27 Abs. 1
AufenthG jedoch voraus, dass beide Ehegatten (weiterhin) den Willen haben,
im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Diesbezüg-
lich konnte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür-
digung ebenfalls nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen. In
diesem Zusammenhang hat es vor allem beim Kläger, aber auch bei seiner
18
- 12 -
Ehefrau gegen einen Eheführungswillen sprechende Indizien festgestellt. Erste
Anhaltspunkte fand es bezüglich des Klägers bereits in dessen aufenthalts-
rechtlicher Vorgeschichte: Der Kläger hatte seinen mittlerweile 10-jährigen Auf-
enthalt in der Europäischen Union durch das Betreiben erfolgloser Asylverfah-
ren erwirkt. Seine nachhaltigen Versuche, sich mit den Mitteln des Asylrechts
ein ihm ansonsten verwehrtes Bleiberecht in Europa zu verschaffen, und sein
Untertauchen zur Verhinderung der Abschiebung begründeten ein erhebliches
Indiz dafür, dass er auch die eingegangene Ehe für aufenthaltsrechtliche Zwe-
cke instrumentalisiere. Weitere Zweifel erschlossen sich dem Berufungsgericht
aus dem Verhalten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau im Zusammenhang
mit seiner Ausreise nach Belgien. Nach deren Angaben sei er Anfang 2003
nicht mehr erreichbar gewesen. Erst viereinhalb Monate später habe er sich
telefonisch auf Belgien gemeldet und ihr mitgeteilt, er wolle sie in Belgien heira-
ten. Hinzu kam für das Berufungsgericht, dass die Ehepartner einander seit
dem letzten Besuch der Ehefrau in Belgien im November 2005 nicht mehr ge-
sehen hatten. Es wertete die von der Ehefrau angeführten Hindernisse - wie die
Versorgung ihrer Hunde und die Abneigung gegen das belgische Wohnheim -
als nicht unüberwindlich. Insbesondere vermochte es jedenfalls keinen nach-
vollziehbaren Grund zu erkennen, warum die Ehefrau den Kläger viereinhalb
Jahre lang überhaupt nicht mehr besucht habe. Dazu verwertete es, dass der
Kläger seine Ehefrau nur sehr eingeschränkt an seinem Leben hatte teilhaben
lassen. Es stellte fest, dass der Kläger seiner Ehefrau nichts über seine Kind-
heit erzählt und ihr auch nicht die wahren Gründe für seine Ausreise aus Togo
genannt hatte. Auch hatte die Ehefrau zu den im Bundesgebiet lebenden Halb-
brüdern und Bekannten des Klägers keinen Kontakt; sie hatte Besuchsreisen
eines Freundes des Klägers nach Belgien nicht für eigene Besuche genutzt
bzw. war nicht einmal regelmäßig über diese Besuche informiert.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden; insbesondere wurde ihr mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG kein über-
zogener Maßstab zugrunde gelegt. Da dem Berufungsgericht nach Ausschöp-
fung der vorhandenen Beweisquellen und eingehender Würdigung der Ge-
samtumstände erhebliche Zweifel bezüglich des bei beiden Ehegatten notwen-
19
- 13 -
digen Willens zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft verblieben,
musste es zu Lasten des Klägers eine Beweislastentscheidung treffen.
3. Scheitert die Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug
schon an § 27 Abs. 1 AufenthG, bedarf keiner Entscheidung, ob einem Nach-
zugsanspruch daneben - wie vom Berufungsgericht angenommen - nach § 28
Abs. 1 Satz 5 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AufenthG auch entgegensteht, dass der Kläger sich nicht zumindest auf
einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
4. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Sie ist mangels
hinreichender Darlegung bereits unzulässig. Insoweit macht die Revision gel-
tend, das Berufungsurteil verstoße gegen § 138 Nr. 6 VwGO, weil das Beru-
fungsgericht bei seinen Ausführungen zum Spracherfordernis auf ein dem Klä-
ger nicht bekanntes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
verweist.
Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn „die Ent-
scheidung nicht mit Gründen versehen ist“. Dieser Revisionsgrund bezieht sich
auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niederge-
legt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen
sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen,
die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und recht-
lichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht
die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozess-
rechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen
versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur,
wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe diese
doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung
nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine
Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht er-
kennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen
sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich in-
20
21
22
- 14 -
haltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. Urteil vom 28. November
2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> m.w.N.).
Daran gemessen scheitert die Rüge fehlender Urteilsgründe bereits daran, dass
sie sich nicht auf die Gesamtheit der die Entscheidung tragenden Gründe, son-
dern nur auf einen von zwei die Entscheidung selbstständig tragenden Begrün-
dungsstränge bezieht und nicht darlegt, weshalb das Urteil auch nicht mit Blick
auf die die Entscheidung selbstständig tragende weitere Begründung den for-
mellen Anforderungen des § 138 Nr. 6 VwGO genügt. Im Übrigen hat das Beru-
fungsgericht hinsichtlich des weiteren Versagungsgrundes fehlender Sprach-
kenntnisse die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen zwar knapp,
aber aus sich heraus hinreichend verständlich angegeben und nur ergänzend
auf ein anderes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwie-
sen, das durch Datum und Aktenzeichen sowie unter Hinweis auf seine Veröf-
fentlichung in juris näher bezeichnet war. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu
beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Fricke
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke
23
24
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3, 6
EMRK
Art. 12
AufenthG
§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 1a,
§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FreizügG/EU
§ 1
AuslG 1990
§ 17
VwGO
§ 138 Nr. 6
AEUV
Art. 20, 21
Richtlinie 2004/38/EG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 2003/86/EG Art. 16 Abs. 1, 2
Stichworte:
Visum; nationales Visum; Familiennachzug; Ehegattennachzug zu Deutschen;
Drittstaatsangehöriger; Unionsbürger; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Frei-
zügigkeit; Rückkehrerfälle; Unionsbürgerschaft; Unionsbürgerstatus; Inländer-
diskriminierung; eheliche Lebensgemeinschaft; Wille zur Herstellung bzw. Fort-
führung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Scheinehe; Beweislast; Spracher-
fordernis; Urteilsgründe; Bezugnahme auf ein anderes Urteil.
Leitsätze:
1. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen,
der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein
unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011
- Rs. C-434/09, McCarthy).
2. Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug
begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder
Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG be-
deutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu füh-
ren (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).
Urteil des 1. Senats vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10
I. VG Berlin vom 06.03.2008 - Az.: VG 21 V 35.06 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 23.04.2010 - Az.: OVG 3 B 23.08 -