Urteil des BVerwG vom 09.06.2009

Ermessen, Rechtskraft, Verfahrenskosten, Anwendungsbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 11.09
VG 8 K 766/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. April
2008 ist unwirksam, soweit es die Erteilung einer Erlaub-
nis zum Daueraufenthalt-EG ab dem 3. Dezember 2008
betrifft.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Revi-
sionsverfahrens bis zur Erledigung je zur Hälfte, von den
Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger ¾
und der Beklagte ¼.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions-
verfahren bis zur Erledigung auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem der Beklagte dem Kläger während des Revisionsverfahrens eine Er-
laubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt und schriftlich bestätigt hat, dass dieser
Aufenthaltstitel rückwirkend ab dem 3. Dezember 2008 erteilt wird, haben die
Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Dieser Teil des Verfah-
rens ist nach Abtrennung vom Verfahren BVerwG 1 C 7.08 in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzu-
stellen, zugleich ist die teilweise Unwirksamkeit der Entscheidung der Vorin-
fahrens, soweit es sich erledigt hat, unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Er-
messen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prü-
fung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die
Erledigung des Rechtstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat.
Auf keinen dieser beiden Gesichtspunkte kann der Senat die Kostenentschei-
dung hier stützen.
Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozess-
wirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache regelmäßig davon, abschließend über den Rechtsstreit zu ent-
1
2
- 3 -
scheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfra-
gen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht an-
hand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert wer-
den. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die
Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat und der Senat auch in anderem Zu-
sammenhang noch keine Gelegenheit hatte, über die im Revisionsverfahren
aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Ausschlussgründe des Art. 3 Abs. 2
der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) rechtsgrundsätzlich zu
entscheiden.
Der Beklagte hat sich mit der Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Dauerauf-
enthalt-EG auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern
lediglich auf eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Änderung der
Sachlage reagiert. Da der Kläger inzwischen die Voraussetzungen des § 26
Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt, hat der Beklagte ihm am 3. Dezember 2008
- ungeachtet der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Klageabweisung durch
das Verwaltungsgericht - eine Niederlassungserlaubnis und - im Hinblick auf die
damit verbundene rechtliche Verfestigung des Aufenthalts - nunmehr auch eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Zwar handelt es sich bei der Nieder-
lassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ebenfalls um einen Aufenthaltsti-
tel nach dem Abschnitt 5, so dass nach nationalem Recht § 9a Abs. 3 Nr. 1
AufenthG von Wortlaut her der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG weiterhin entgegenstand. Da die Niederlassungserlaubnis dem Kläger
jedoch einen dauerhaften, von keinem Aufenthaltszweck abhängigen Aufenthalt
im Bundesgebiet ermöglicht, ist der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen,
dass der Kläger mit der Erlangung dieses Aufenthaltstitels nicht mehr nach
Art. 3 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie von deren Anwendungsbereich aus-
geschlossen ist.
Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskos-
ten hinsichtlich des Teils, der sich im Revisionsverfahren erledigt hat, zwischen
den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO hälftig zu teilen. Da sich das
nicht für erledigt erklärte Begehren auf rückwirkende Erteilung der Erlaubnis vor
3
4
- 4 -
der Teilerledigung kostenmäßig nicht auswirkte, folgt hieraus, dass die Beteilig-
ten die Kosten des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung je zur Hälfte und von
den Kosten des Verfahrens erster Instanz - unter Berücksichtigung der in
Rechtskraft erwachsenen teilweisen Klageabweisung durch das Verwaltungs-
gericht - der Kläger ¾ und der Beklagte ¼ tragen. Die Entscheidung über die
nach der Teilerledigung entstandenen Kosten ergeht im Verfahren BVerwG
1 C 7.08.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke
5