Urteil des BVerwG vom 13.04.2010

Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, Ex Tunc, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 10.09
OVG 13 LB 82/07
Verkündet
am 13. April 2010
von Förster
Hauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
10. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schluss-
entscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein 1965 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich ge-
gen die Rücknahme seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Andro-
hung der Abschiebung in den Irak.
Er reiste im Juni 1995 nach Deutschland ein und beantragte hier die Anerken-
nung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (da-
mals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundes-
amt - erkannte ihn mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 als Asylberechtigten an
und stellte zugleich fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen. Daraufhin erteilte die zuständige Ausländerbehörde
dem Kläger unter dem 23. Januar 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
nach § 68 AsylVfG 1992.
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1998 stellte sich im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens her-
aus, dass der Kläger im Dezember 1990 unter einem anderen Namen nach
Österreich eingereist war, sich dort bis 1995 aufgehalten und erfolglos ein Asyl-
verfahren betrieben hatte. Zudem wurde festgestellt, dass er sich im Herbst
1996 im Irak aufgehalten hatte.
Im Februar 2000 nahm das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers we-
gen unrichtiger Angaben und nicht mehr bestehender Gefährdungslage im
Nordirak zurück und widerrief die Feststellung, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungshin-
dernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Klage wies
das Verwaltungsgericht Göttingen im März 2002 rechtskräftig ab.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 2. Oktober 2002 die unbefristete Auf-
enthaltserlaubnis des Klägers, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für
den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an. Den Widerspruch
des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 17. November 2003
zurück und änderte zugleich den Bescheid der Beklagten, indem sie die dem
Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zu-
rücknahm. Seit Aufhebung seiner asylrechtlichen Aufenthaltserlaubnis hält sich
der Kläger ohne Aufenthaltstitel in Deutschland auf.
Mit seiner gegen die ausländerbehördliche Entscheidung gerichteten Klage hat
der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Sein persönliches Interesse, im
Bundesgebiet zu verbleiben, sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Er habe
alle Beziehungen im Irak außer derjenigen zu seinem Vater vollständig ab-
gebrochen. Kinder habe er nicht, der gegenteilige Vortrag seines Bevollmäch-
tigten sei unzutreffend. Bei seinem Besuch im Jahr 1996 habe er nach seiner
Ehefrau geforscht, sie jedoch nicht mehr gefunden, weil sie wohl infolge einer
großen Kurdenverfolgungsaktion verschwunden sei. In Deutschland habe er
enge persönliche Bindungen zu seinem Großcousin und dessen Lebensgefähr-
tin. Er habe von 1996 bis 1999 und dann wieder ab September 2003 in
Deutschland gearbeitet und sei hier integriert, während er im Irak keine Exis-
tenzgrundlage für sich finden könne.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid der Be-
klagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Das Oberver-
waltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2008 die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Sein Urteil hat es im
Wesentlichen wie folgt begründet: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der
rechtlichen Voraussetzungen der angefochtenen Verfügung sei derjenige der
letzten behördlichen Entscheidung - also der Erlass des Widerspruchsbe-
scheids vom 17. November 2003 - und nicht der Zeitpunkt der mündlichen Ver-
handlung vor dem Oberverwaltungsgericht. Die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche
Beurteilung von Ausweisungsverfügungen sei auf die hier zu beurteilende Auf-
hebung eines Aufenthaltstitels nicht zu übertragen. Rechtsgrundlage für die
Aufhebung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft
sei die Widerrufsvorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Zwar habe sich die Wi-
derspruchsbehörde unter Abänderung des Ausgangsbescheids auf § 48 Abs. 1
VwVfG gestützt und statt eines Widerrufs eine Rücknahme verfügt. Gegen die
Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 VwVfG spreche aber, dass § 43 Abs. 1 AuslG
für die dort genannten Fallgruppen eine ausdrückliche Regelung enthalte, die
gegenüber der allgemeinen Rücknahmevorschrift spezieller sei. Die behördliche
Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Behörde dürfe grund-
sätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ein
gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmi-
gung bestehe, falls nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger
- asylunabhängiger - Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Bei ihrer Ermessensaus-
übung müsse die Ausländerbehörde allerdings auch die schutzwürdigen Belan-
ge des Ausländers an einem weiteren Verbleib in Deutschland in den Blick
nehmen. Das behördliche Ermessen sei auch nicht dadurch eingeschränkt,
dass der Kläger unabhängig von seiner entfallenen Asylberechtigung aus ande-
ren Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwerti-
ges Aufenthaltsrecht habe. Dem Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten behördlichen Entscheidung kein derartiges Daueraufenthaltsrecht zuge-
standen. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach
§ 35 AuslG stelle kein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht dar, weil die dafür
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erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gerade auf der
asylrechtlichen Rechtsstellung des Klägers beruht habe. Im Übrigen sei der
Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. November 2003 auch nicht acht
Jahre im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis gewesen, wie das § 35 Abs. 1
AuslG fordere.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen
Revision. Das angegriffene Urteil verletze Bundesrecht dadurch, dass es erheb-
liche Ermessensfehler der behördlichen Entscheidung verkenne. Insbesondere
habe das Berufungsgericht auf die mündliche Verhandlung vor dem Oberver-
waltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage abstellen müssen und nicht - wie geschehen - auf den der letzten
behördlichen Entscheidung. Mittlerweile habe er einen längeren Zeitraum in
Deutschland verbracht, zugleich hätten sich die Lage im Nordirak und damit die
Rückkehrbedingungen für ihn verschlechtert. Die ursprünglich erhobene Ge-
hörsrüge wegen fehlender Hinzuziehung eines Dolmetschers durch das Ober-
verwaltungsgericht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-
nat fallengelassen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung,
selbst wenn zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht abzustellen sei, sei weder darge-
legt noch erkennbar, dass eine solche Zeitpunktverlagerung zu einer anderen
Sachentscheidung geführt hätte. Der Kläger habe auch zum Zeitpunkt der ge-
richtlichen Verhandlung nicht nachgewiesen, dass sein Lebensunterhalt nach-
haltig gesichert sei. Im Übrigen habe er die Passpflicht nicht erfüllt.
II
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von
revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Das Oberverwaltungsge-
richt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit des streitge-
genständlichen Rücknahmebescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeit-
punkt der letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Maßgeblich ist
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vielmehr der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
am 10. September 2008. Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens auf
Aufhebung des Rücknahmebescheids ist daher auf die Bestimmungen des Auf-
enthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl I S. 162) und gemäß § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes - NVwVfG - auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102)
abzustellen. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Beru-
fungsurteil in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden kann, ist das
Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver-
waltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids,
durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder wider-
rufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. Der
Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen der
Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Urteil vom
20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 <388>), nicht weiter
fest. Er überträgt vielmehr seine bereits für die Zeitpunktverlagerung bei Aus-
weisungen entwickelte (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C
45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.) und auf Ermessensentscheidungen über
die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen erstreckte Recht-
sprechung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133,
329, Rn. 37 f.) nunmehr auch auf die Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme
und Widerruf eines Aufenthaltstitels.
Maßgebend ist für den Senat die Erwägung, dass die Aufhebung eines Aufent-
haltstitels durch Rücknahme oder Widerruf wie die Ausweisung und die Versa-
gung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu einer
Aufenthaltsbeendigung führt. Vor allem in diesen Fällen kommt dem Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären
Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG eine besondere Bedeutung zu. Diese
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Rechte gewähren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts materiell zwar keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die zuständigen Behörden und Gerichte
haben bei ausländerrechtlichen Entscheidungen aber deren Auswirkungen auf
das Privatleben des Betroffenen und seine familiären Bindungen an Personen,
die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten. Für den
betroffenen Ausländer macht es im Ergebnis häufig keinen Unterschied, ob der
Aufenthalt durch Ausweisung oder durch Aufhebung oder Nichterteilung einer
Aufenthaltserlaubnis beendet wird. Auch nach der Rechtsprechung des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeen-
dender Maßnahmen nach Art. 8 EMRK kommt es letztlich auf den Erfolg an,
nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstech-
nisch herbeigeführt wird. Deshalb hält es der Senat für geboten, die Zeitpunkt-
verlagerung auch auf Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme und
Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu erstrecken, zumal hier - anders
als im Fall der versagten Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels - in
ein bestehendes Aufenthaltsrecht eingegriffen wird. Zwar trifft der Hinweis des
Berufungsgerichts zu, dass Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels
- anders als die Ausweisung - kein Einreiseverbot und keine Sperre für die er-
neute Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 1 AufenthG begründen.
Diese über die Aufenthaltsbeendigung hinausgehenden Folgen einer Auswei-
sung waren aber für die vom Senat für geboten erachtete Zeitpunktverlagerung
nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es der Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit wegen der potentiellen Grundrechtsrelevanz von aufenthalts-
beendenden Maßnahmen gebietet, dass die Verwaltungsgerichte ihrer Ent-
scheidung über deren Rechtmäßigkeit eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits
überholte Tatsachengrundlage zugrunde legen. Ob etwas anderes bei der Auf-
hebung von befristeten Aufenthaltstiteln gilt, deren Gültigkeit vor der mündli-
chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgelaufen ist, kann offen bleiben
(vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ
2009, 1380 <1381>).
Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von revisiblem Recht, weil es bei
der Überprüfung des Rücknahmebescheids der Beklagten, der eine unbefristete
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Aufenthaltserlaubnis betraf, auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Ent-
scheidung im November 2003 und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Ver-
handlung vor dem Oberverwaltungsgericht im September 2008 abgestellt hat.
Dieser Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-
verweisung der Sache. Denn der Senat kann mangels jeglicher Feststellungen
des Berufungsgerichts zu den Lebensumständen des Klägers seit November
2003 nicht selbst entscheiden, ob die Rücknahme auch bei Berücksichtigung
der Verhältnisse im September 2008 als rechtmäßig anzusehen war. Anderer-
seits kann der Senat auch nicht abschließend zugunsten des Klägers entschei-
den, weil der angefochtene Bescheid - abgesehen von der noch ausstehenden
Feststellung und Bewertung der aktuellen Verhältnisse - im Übrigen rechtlich
nicht zu beanstanden ist (siehe 2.).
2. Der angefochtene Bescheid ist zu Recht auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1
Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz gestützt (a). Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor (b). Die
von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist - mit der Einschrän-
kung einer etwaigen Notwendigkeit zur Aktualisierung - frei von Ermessensfeh-
lern (c).
a) Die Beklagte stützt ihren Rücknahmebescheid zu Recht auf § 48 VwVfG
i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz, der auf die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) ver-
weist. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungs-
akt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wir-
kung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Rücknahmevorschrift
nicht durch die für den Widerruf von Aufenthaltstiteln maßgebliche Vorschrift
des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (zuvor: § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990) ver-
drängt. Die aufenthaltsrechtliche Widerrufsvorschrift stellt keine Spezialregelung
für alle Fälle der Aufhebung eines Aufenthaltstitels infolge Wegfalls der Asyl-
oder Flüchtlingsanerkennung dar. Vielmehr ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch
dann als Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidri-
gen Aufenthaltserlaubnis heranzuziehen, wenn diese nicht mit Wirkung für die
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Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft aufgehoben wird. Im Aufenthalts-
recht stellen Rücknahme und Widerruf - wie im allgemeinen Verwaltungsrecht -
zwei unterschiedliche Formen der Aufhebung von Verwaltungsakten dar, die
gleichberechtigt in § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG genannt werden. Es be-
stehen zudem sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Auf-
enthaltstiteln, die von Anfang an rechtswidrig waren, und solchen, deren Vor-
aussetzungen erst nachträglich entfallen sind. Dies entspricht auch der bisheri-
gen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C
3.94 - BVerwGE 98, 298 <304 f.>).
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1
VwVfG liegen vor.
Die dem Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 1996 erteilte Aufenthaltserlaubnis
nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992 war wegen ihres mit der materiellen
Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts von Anfang an rechtswidrig. Die
Asylanerkennung des Klägers ist bestandskräftig nach § 73 Abs. 2 Satz 1
AsylVfG zurückgenommen worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das
Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Die Rücknahme der Asylaner-
kennung wurde auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen. Der
bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(damals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundes-
amt - vom 18. Februar 2000 trifft hierzu zwar keine ausdrückliche Aussage. Es
ergibt sich aber aus dem Inhalt des Bescheids, der die Rücknahme auf unrichti-
ge Angaben des Klägers wie auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
stützt, die maßgeblich für die Anerkennung waren, dass eine Aufhebung mit ex
tunc Wirkung beabsichtigt war. Auch die allgemeine Rücknahmevorschrift des
§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG sieht durch den Verweis auf Satz 3 und dessen Nr. 2
für Fälle wie den vorliegenden in der Regel die Rücknahme mit Wirkung für die
Vergangenheit vor (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG
1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <23>). Diese Regel lässt sich auf den nach § 73
Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergangenen Rücknahmebescheid übertragen und führt
dazu, dass hier von einer rückwirkenden Aufhebung der durch falsche Angaben
erwirkten Asylanerkennung auszugehen ist. Eine Rücknahme der Asylanerken-
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nung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ist
auch nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1998 (BVerwG 9 C 53.97 -
BVerwGE 108, 30 <35>) darauf hingewiesen, dass die Wirkung einer Rück-
nahme der Asylanerkennung gegenüber einem Widerruf nach § 73 Abs. 1
AsylVfG in zeitlicher Hinsicht differieren kann, und ist damit von einer Zulässig-
keit der rückwirkenden Rücknahme ausgegangen.
Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme der unbefristeten Aufenthalts-
erlaubnis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er inzwischen unabhängig
von der Asylberechtigung einen Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten
Aufenthaltstitels erworben habe. Zwar trifft es zu, dass die Behörde einen Auf-
enthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wie-
der erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurück-
nehmen darf (vgl. zum Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990: Urteil vom
20. Februar 2003 a.a.O. S. 384 f.). Ein Anspruch auf Erteilung eines gleichwer-
tigen Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen stand dem Kläger aber we-
der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch zum Zeit-
punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu. Der vom Klä-
ger insoweit allein geltend gemachte „Anspruch“ auf Erteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG, die der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG 1990 weitgehend
entspricht, vermittelt zum einen schon deshalb keinen die Rücknahme aus-
schließenden Rechtsanspruch, weil die Vorschrift die Erteilung eines solchen
Daueraufenthaltsrechts in das Ermessen der Behörde stellt und deshalb nur
einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräumt. Zum anderen
würde - die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4
AufenthG unterstellt - eine Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift im
Fall des Klägers auch nicht auf anderen Rechtsgründen beruhen, sondern letzt-
lich auf seiner (aufgehobenen) Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Denn der
erforderliche siebenjährige Besitz eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift
würde seine maßgebliche Grundlage in der zwar nicht zurückgenommenen,
aber doch widerrufenen Flüchtlingsanerkennung finden. Ein derartiges zeitlich
auf einem vorangegangenen asylbedingten Aufenthaltsrecht aufbauendes Dau-
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eraufenthaltsrecht wäre selbst asylbedingt und stünde der Rücknahme der asyl-
bedingten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht von vornherein
entgegen (vgl. entsprechend zum Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990:
Urteil vom 20. Februar 2003 a.a.O. S. 384 f.; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober
2008, § 52 AufenthG Rn. 34; a.A. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 73 Rn. 288 ff.
<296>). Allerdings ist der Umstand, dass ein Ausländer die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG er-
füllt, gegebenenfalls bei Ausübung des Rücknahmeermessens zu seinen Guns-
ten zu berücksichtigen.
Im Übrigen erfüllte der Kläger weder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht noch zum Zeitpunkt der letzten behördlichen
Entscheidung die Voraussetzungen für ein solches humanitäres Daueraufent-
haltsrecht. Der Kläger kann sich, wie von der Beklagten korrekt berechnet und
vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht
mehr in Frage gestellt, auf der Grundlage seiner flüchtlingsrechtlichen Anerken-
nung auf Besitzzeiten einer humanitären Aufenthaltserlaubnis von sieben Jah-
ren und knapp drei Monaten - unter Anrechnung des vorangegangenen Asyl-
verfahrens - berufen. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts endete mit der Be-
kanntgabe des ausländerbehördlichen Widerrufsbescheids im Oktober 2002
(vgl. Hailbronner, § 84 AufenthG, Stand Februar 2010, Rn. 38 m.w.N.). Damit
würde der Kläger zwar die zeitlichen Anforderungen des § 26 Abs. 4 AufenthG
erfüllen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG genügt jedoch nicht, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt sie-
ben Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, er müsste es auch
noch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht gewesen sein (vgl. Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG
1 C 24.08 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vor-
gesehen - Rn. 13). Diese Voraussetzung erfüllt er nicht. Denn ihm sind nach
Aufhebung seiner asylrechtlichen Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2002 keine
Aufenthaltsgenehmigungen mehr erteilt worden und es sind auch keine Gründe
vorgetragen oder ersichtlich, wonach er einen Anspruch darauf gehabt hätte.
Das Bundesamt hatte nicht nur seine asylrechtliche Anerkennung zurückge-
nommen, sondern auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen
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und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG 1990 ver-
neint, so dass ihm auch unter diesen Gesichtspunkten kein Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis zustand. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung er-
füllte er auch nicht die zeitlichen Voraussetzungen für ein humanitäres Aufent-
haltsrecht nach dem damals maßgeblichen § 35 Abs. 1 AuslG 1990, da die
Vorschrift den achtjährigen Besitz eines Aufenthaltstitels verlangt, den der Klä-
ger nicht vorweisen kann.
c) Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist - vorbehaltlich
einer etwa notwendigen Aktualisierung - rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat ihr Ermessen betätigt. Das wird aus der Wortwahl und dem
Inhalt des Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids klar erkenn-
bar. Bereits aus den gewählten Obersätzen ergibt sich, dass der Bezirksregie-
rung bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Sie hat auch im
Einzelnen die Gesichtspunkte benannt, die in die Ermessensabwägung einzu-
stellen sind, und nach deren Abwägung die ermessensgeleitete Entscheidung
getroffen, die Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen.
Soweit das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - die
Ermessensentscheidung der Beklagten nach der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als rechtsfehlerfrei angesehen hat, ist
dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung ihres Rück-
nahmeermessens ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass bei
einer durch Täuschung erlangten Asylberechtigung in der Regel ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
besteht. Sie hat mit Blick auf die rechtmäßig erteilte Flüchtlingsanerkennung die
Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen. Ferner hat sie die
Dauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland und seine hier entwickelten
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schützenswerten Bindungen ein-
gehend gewürdigt. Auch hat sie die Folgen mit bedacht, die sich für den Kläger
bei einer Rückkehr in den Irak ergeben. Da der Kläger, wie oben ausgeführt,
allein aufgrund seiner rechtmäßigen Flüchtlingsanerkennung nicht die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts aus humanitären
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Gründen erfüllt, brauchte die Beklagte auf diesen Gesichtspunkt bei ihren Er-
messenserwägungen nicht einzugehen. Ihre Wertung, dass das öffentliche Inte-
resse an einer Aufenthaltsbeendigung hier überwog, ist - vorbehaltlich etwaiger
wegen der Zeitpunktverlagerung noch nicht berücksichtigter neuer Umstände -
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Zur Aktualisierung der Ermessenserwägungen nach Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht bemerkt der Senat:
Allein der Umstand, dass zwischen der ablehnenden Behördenentscheidung
und dem maßgeblichen Zeitpunkt für ihre Überprüfung ein gewisser Zeitraum
verstrichen ist, zwingt die Behörde regelmäßig noch nicht zu einer Aktualisie-
rung der Ermessenserwägungen. Sollte sich im neuen Berufungsverfahren in-
des herausstellen, dass sich die Sachlage nach der Rücknahmeentscheidung
vom November 2003 in entscheidungserheblicher Weise zugunsten des Klä-
gers geändert hat, müsste der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, ihre
Ermessenserwägungen entsprechend zu aktualisieren. Dabei ist zu berücksich-
tigen, dass sich aus der Zeitpunktverlagerung sowohl für den Kläger als auch
für die Behörde entsprechende Mitwirkungspflichten ergeben. Sind im Rahmen
des Klagebegehrens während des gerichtlichen Verfahrens neu eingetretene
Tatsachen zu berücksichtigen, ist es primär Aufgabe des Klägers, auf etwaige
zu seinen Gunsten eingetretene Tatsachenänderungen hinzuweisen. Hierzu
wird der Kläger im neuen Berufungsverfahren Gelegenheit haben. Sollten vom
Kläger neue zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen vorgetragen werden,
hat die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung zu überprüfen und gegebenen-
falls der neuen Sachlage anzupassen. In diesem Zusammenhang hat sie auch
die Mög-lichkeit, in Erfüllung ihrer Obliegenheit zur ständigen verfahrensbeglei-
tenden Kontrolle die Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im
laufenden Verfahren zu aktualisieren (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG
1 C 17.08 - a.a.O. Rn. 42). In diesem Rahmen bestünde auch die Gelegenheit,
den aufgrund der Zeitpunktverlagerung neu zu bemessenden Aufenthalt des
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Klägers in Deutschland zu seinem 25-jährigen Aufenthalt im Irak in Beziehung
zu setzen.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Prof. Dr. Kraft
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 2 Abs. 1, Art. 6
AufenthG
§ 11 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 52
Abs. 1 Nr. 4, § 55 Abs. 3
AsylVfG
§ 73 Abs. 1 und Abs. 2
AuslG 1990
§ 35 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4
EMRK
Art. 8
VwVfG
§ 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4
VwGO
§ 114 Satz 2
Stichworte:
Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete
Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Niederlassungserlaubnis; Wegfall der Asylan-
erkennung; Flüchtling; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Ermes-
sen; nachträgliche Änderungen; Privatleben; Verhältnismäßigkeit; gleichwerti-
ger Aufenthaltstitel; Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.
Leitsätze:
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids,
durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder wider-
rufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen.
2. Auch wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nie-
derlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt, steht dies der Rück-
nahme oder dem Widerruf seines Aufenthaltstitels nach Wegfall der Asyl- und
Flüchtlingsanerkennung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist dieser
Umstand bei der Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens zu be-
rücksichtigen.
Urteil des 1. Senats vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09
I. VG Göttingen vom 28.04.2005 - Az.: VG 2 A 455/03 -
II. OVG Lüneburg vom 10.09.2008 - Az.: OVG 13 LB 82/07 -