Urteil des BVerwG vom 12.08.2008
Vertreter
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 10.08
OVG 5 Bf 100/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Anträge
werden verworfen.
Dem Bevollmächtigten des Klägers werden die Gerichts-
kosten auferlegt.
G r ü n d e :
Der Bevollmächtigte des Klägers möchte in einem „Aufhebungs-/Nichtigkeits-
und Wideraufnahmeverfahren“ mit einer „Rechtsbeschwerde und Anhörungs-
rüge“ (Schreiben vom 30. Juni 2008) der rechtskräftig abgeschlossenen Ver-
waltungsstreitsache BVerwG 1 C 1.06 Fortgang geben. Die vom Bevollmächtig-
ten des Klägers ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Klägers vorge-
nommenen Prozesshandlungen, einschließlich eines unter Bezug auf § 44 ZPO
gestellten Ablehnungsgesuchs, sind als unzulässig zurückzuweisen, da der Be-
vollmächtigte gerichtsbekannt nicht die Vertretungsvoraussetzungen des § 67
Abs. 4 VwGO erfüllt und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht postu-
lationsfähig ist (§ 67 VwGO).
Ferner nimmt der Senat wegen der weiteren Prozesshindernisse Bezug auf
sein Belehrungsschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli
2008.
Da der Bevollmächtigte des Klägers auch nach dem Belehrungsschreiben ge-
beten hat, „gemäß dem Schriftsatz vom 30.06.2008 tätig zu werden“, waren ihm
die Gerichtskosten (Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GKG als voll-
machtsloser Vertreter) für das einzig in die Zuständigkeit des Bundesverwal-
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tungsgerichts fallende Anhörungsrügeverfahren (§ 152a VwGO) aufzuerlegen
(§ 154 Abs. 2 VwGO).
Da für dieses Streitverfahren eine gerichtliche Festgebühr erhoben wird, ist von
der Festsetzung des Streitwertes abzusehen.
Eckertz-Höfer Richter Fricke
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