Urteil des BVerwG vom 08.04.2008

Rücknahme, Aussetzung, Befristung, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 1.08
OVG 11 LB 108/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss oder einer anderweitigen Beendigung des
Rechtsstreits über die Rücknahme der Einbürgerungen
der Kläger zu 3, 4 und 5 ausgesetzt.
G r ü n d e :
Das Revisionsverfahren, in dem über die ausländerrechtlichen Anordnungen
des Bescheids vom 20. Juli 2004 zu befinden ist, wird im Hinblick auf das Ver-
fahren BVerwG 5 C 32.07 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Jener Rechtsstreit
betrifft die Rücknahme der Einbürgerungen der Kläger zu 3, 4 und 5 und er-
weist sich für die Beurteilung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als vor-
greiflich. Denn vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger
zu 3, 4 und 5 hängt ab, ob das Aufenthaltsgesetz auf diese überhaupt anwend-
bar ist (§ 2 Abs. 1 AufenthG) und ob den Klägern zu 1 und 2 besonderer Aus-
weisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zusteht. Damit
schlägt der Ausgang jenes Prozesses letztlich auch auf die Prüfung der gegen-
über den Klägern zu 6 und 7 angeordneten Befristung ihrer Aufenthaltserlaub-
nisse sowie der gegenüber sämtlichen Klägern verfügten Abschiebungsandro-
hung durch. Die Beteiligten sind zu der Aussetzung gehört worden; sie haben
keine Einwendungen erhoben.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Kraft
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