Urteil des BVerwG vom 15.02.2005, 1 C 1.05
Rücknahme, Einwilligung, Wiederaufnahme, Aussetzung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 1.05 (1 C 26.02) VGH 10 B 00.3379
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 3. August 2004 wird aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Revisionsverfahren BVerwG 1 C 26.02 wird nach Aussetzung des Verfahrens
und Wiederaufnahme unter dem Geschäftszeichen BVerwG 1 C 1.05 fortgesetzt. Der
Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 7. August 2002 mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 mit Einwilligung der
Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses vom 9. Februar 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Vorlagebeschluss an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung ist nach
Rücknahme der Revision aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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