Urteil des BVerwG vom 29.10.2002

Sri Lanka, Abschiebung, Gefahr, Ärztliche Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 1.02
Verkündet
VGH 5 UE 193/01.A
am 29. Oktober 2002
Battiege
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c
h t e r , die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 10. April 2001 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist srilankischer Staatsange-
höriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juni 1990
in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl.
Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge (Bundesamt) den Kläger zunächst als Asylberechtigten an-
erkannt und festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Sri Lanka vorliegen, hob das
Verwaltungsgericht auf die Klage des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) den Anerkennungsbe-
scheid auf.
Das Bundesamt stellte im Anschluss daran mit Bescheid vom
13. Juli 1999 fest, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG hinsichtlich Sri Lankas nicht vorliegen
(Nr. 1), und drohte ihm die Abschiebung nach Sri Lanka an
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(Nr. 2). Die psychische Erkrankung des Klägers begründe keine
zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Sie
könne in Sri Lanka nach Auskunft des Auswärtigen Amtes angemes-
sen und ggf. sogar kostenfrei behandelt werden. Der Umstand,
dass der Kläger eine Hilfsperson brauche, die sich um seine An-
gelegenheiten kümmere, und die Medikamenteneinnahme überwache,
führe nicht zur Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses.
Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend ge-
macht, bei ihm liege wegen seiner tief greifenden psychischen
Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach
§ 53 AuslG vor. Die Gefahr ergebe sich daraus, dass die notwen-
dige regelmäßige Medikamenteneinnahme in Sri Lanka wegen Feh-
lens familiärer Bezugspersonen nicht - wie erforderlich - über-
wacht werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, bei dem
Kläger das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53
Abs. 6 AuslG festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewie-
sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger drohe wegen
seiner Erkrankung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine
Gefahr für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift. Ausweis-
lich der ärztlichen Gutachten leide er an einer hebephrenen
Psychose mit ausgeprägtem Krankheitsbild, die unbedingt einer
regelmäßigen psychiatrischen und medikamentösen Behandlung be-
dürfe. Käme es durch Unterbrechung der Behandlung zu einer Ver-
stärkung der psychotischen Symptome, sei zu befürchten, dass
der Kläger in Verkennung der Realität Handlungen begehe, die
zumindest eigengefährdend sein könnten. Es könne nicht darauf
verwiesen werden, dass nach den Auskünften des Auswärtigen Am-
tes das Krankheitsbild in Sri Lanka behandelbar sei. Entschei-
dend sei vielmehr, dass er, müsste er allein nach Sri Lanka zu-
rückkehren, überhaupt keine Möglichkeit hätte, dort einer Be-
handlung zugeführt zu werden. Er könne sich eben gerade wegen
seiner Erkrankung nicht selbständig um eine erforderliche Be-
handlung kümmern. Dem Auswärtigen Amt sei es nicht gelungen,
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Eltern oder Verwandte des Klägers in Sri Lanka ausfindig zu ma-
chen.
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat das Berufungsge-
richt die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen
Urteils auch hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53
Abs. 6 AuslG abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG setze nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshinder-
nis voraus, d.h. eine Gefahrenlage, die in den spezifischen
Verhältnissen gerade im Zielstaat der Abschiebung begründet
sei. Nicht erfasst würden negative Auswirkungen, die wegen der
Aufgabe einer derzeit bestehenden günstigen individuellen Kons-
tellation im Bundesgebiet (hier: der derzeitigen Betreuung des
Klägers durch eine Cousine) mit der Abschiebung als solcher
- in welchen Zielstaat auch immer - zusammenhingen. Nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1999
- BVerwG 9 C 8.99 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ
2000, 206) ließe sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshin-
dernis nur bejahen, wenn die Krankheit des Klägers in Sri Lanka
aufgrund des dortigen medizinischen Standards oder der dort
möglichen Versorgung nicht adäquat zu behandeln wäre. Dies sei
indes ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht der
Fall.
Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die
vom Berufungsgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen ziel-
staatsbezogenen Abschiebungshindernissen und inlandsbezogenen
Vollstreckungshindernissen sei fehlerhaft.
II.
Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Berufungsge-
richt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtsfehlerhaft ausgelegt und
angewandt hat. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächli-
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chen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht ab-
schließend entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Fest-
stellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG
zusteht. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO).
Das Berufungsgericht hat eine konkrete erhebliche Gefahr für
Leib und Leben des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG aufgrund seiner Erkrankung, einer hebephrenen Psychose,
verneint, weil diese in Sri Lanka adäquat und ggf. auch kosten-
los zu behandeln sei. Der Umstand, dass dem Kläger in Sri Lanka
möglicherweise keine Bezugsperson zur Seite stehe, die die er-
forderliche medikamentöse Behandlung in die Wege leiten und be-
aufsichtigen könne, begründe allenfalls ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis, nicht aber ein zielstaatsbezogenes Ab-
schiebungshindernis. Denn es ergebe sich daraus, dass der Klä-
ger die im Bundesgebiet bestehende günstige individuelle Kons-
tellation, nämlich die Betreuung durch die Cousine, aufgeben
müsse. Mit dieser Argumentation wird das Berufungsgericht den
von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an das Vor-
liegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im
Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei krankheitsbedingten Ge-
fahren nicht in vollem Umfang gerecht.
Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, erfasst
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur solche Gefahren, die in den spezi-
fischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Ge-
fahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur
von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungs-
hindernis berücksichtigt werden können (stRspr, Urteil vom
25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383
m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich auch aus der Krankheit
eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat ver-
schlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend
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sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bisher ausdrücklich
nur für solche Fallgestaltungen ausgesprochen, in denen eine
notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betref-
fende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Ver-
sorgungsstandards generell nicht verfügbar war. Ein zielstaats-
bezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz
an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung
aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die da-
zu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische
Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine ziel-
staatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann,
wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein
zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell je-
doch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich
ist (vgl. auch Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B
59.02 - zur Veröffentlichung im Buchholz unter 402.240 § 53
AuslG vorgesehen). Nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richts fehlt dem Kläger die Einsicht in die Behandlungsbedürf-
tigkeit seiner Erkrankung, weshalb die erforderliche Medikamen-
teneinnahme durch Bezugspersonen überwacht werden müsse. Ausge-
hend davon hätte geprüft werden müssen, ob für den Kläger in
Sri Lanka unter diesen Umständen die erforderliche medizinische
Behandlung tatsächlich erlangbar ist.
Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig - keine abschließenden tatsächlichen Feststel-
lungen getroffen. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten,
dass die Erforderlichkeit der Betreuung durch Bezugspersonen im
Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein keine Rolle
spiele, weil sich daraus allenfalls ein inlandsbezogenes Voll-
streckungshindernis ergebe. Diese Auffassung ist so mit der vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung zwischen
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und inlandsbezoge-
nen Vollstreckungshindernissen nicht vereinbar. Sie lässt sich
auch nicht aus dem vom Berufungsgericht hierfür angeführten Ur-
teil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206 (ebenso das entspre-
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chende Urteil vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 7.99 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 24) herleiten. Dieser Entscheidung ist
lediglich zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen sich die
Verschlimmerung der Krankheit durch die Beendigung einer im
Bundesgebiet bestehenden lebenswichtigen persönlichen Betreuung
ergibt, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt.
Die Verschlimmerung der Krankheit ist in diesen Fällen allein
eine Folge der Abschiebung - in welchen Staat auch immer - und
nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Ab-
schiebung bedingt. Dies bedeutet indes nicht, dass das Erfor-
dernis einer Betreuung als solches generell für die Feststel-
lung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach
§ 53 Abs. 6 AuslG unerheblich - weil stets inlandsbezogen -
ist. Folgt nämlich die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit
nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht
ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vor-
gang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich - wie
hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - aus dem
Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder
ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungs-
person oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört
dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bun-
desamt zu prüfen sind. Ist eine ständige Betreuung Vorausset-
zung für den tatsächlichen Zugang des Ausländers zu der notwen-
digen medizinischen Behandlung, kann das Fehlen der Betreuung
durchaus zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr und damit zu einem
Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
führen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob
dem Kläger die notwendige Betreuung in Sri Lanka durch Famili-
enangehörige oder durch das Personal in öffentlichen oder kari-
tativen Einrichtungen zuteil werden kann. Dabei genügt es al-
lerdings für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht, dass der Kläger bei seiner An-
kunft in Sri Lanka aufgrund seiner krankheitsbedingten Beein-
trächtigungen selbst nicht in der Lage wäre, etwaige Familien-
angehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrich-
tungen ausfindig zu machen. Denn derartige Übergangsschwierig-
- 8 –
keiten hängen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Ab-
schiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und
sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde
zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Aus-
gestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Auslän-
derbehörde begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fäl-
len wie dem des Klägers auch die Einschaltung der deutschen
Auslandsvertretung denkbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Ab-
schiebungshindernis läge im Falle des Klägers erst dann vor,
wenn ihm die erforderliche Betreuung zur Überwachung seiner me-
dikamentösen und ärztlichen Behandlung auch bei entsprechender
Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung voraussichtlich
nicht zur Verfügung stünde.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird
das Berufungsgericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen
nachholen müssen. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob
der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch Verwandte
oder durch öffentliche oder karitative Einrichtungen betreut
und medizinisch angemessen versorgt werden kann. Hinsichtlich
der Betreuung durch Familienangehörige bemerkt der Senat, dass
die Ermittlungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht
genügen dürften, um vom Fehlen jeglicher familiärer Unterstüt-
zung auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um
persönliche Umstände aus dem Lebensbereich des Klägers handelt,
trifft ihn insoweit eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der
Aufklärung des Verbleibs seiner Familienangehörigen. Bislang
sind denkbare Beweismöglichkeiten, wie die Vernehmung der
betreuenden Cousine dazu, nicht ausgeschöpft. Eine weitere Auf-
klärung in dieser Richtung würde sich allerdings erübrigen,
wenn sich feststellen ließe, dass der Kläger jedenfalls durch
öffentliche oder karitative Einrichtungen in Sri Lanka in dem
erforderlichen Umfang betreut werden kann. Im Übrigen wird das
Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, den derzeitigen Stand
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der psychischen Erkrankung des Klägers durch eine neue fach-
ärztliche Stellungnahme zu ermitteln, da die letzte bei den Ak-
ten befindliche Bescheinigung bereits mehr als vier Jahre alt
ist.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter
Beck
Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
Stichworte:
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle
Erkrankung; psychische Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;
Betreuung durch Bezugspersonen; Vollstreckungshindernis.
Leitsatz:
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch
daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich
im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsäch-
lich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichts-
fähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlen-
der Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrich-
tungen bei hebephrener Psychose).
Urteil des 1. Senats vom 29. Oktober 2002
– BVerwG 1 C 1.02 -
I. VG Wiesbaden vom 23.10.2000 – Az.: VG 6 E 1047/99.A(1) –
II. VGH Kassel vom 10.04.2001 – Az.: VGH 5 UE 193/01.A -