Urteil des BVerwG vom 09.08.2006

Urteil vom 09.08.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 99.06
OVG 7 B 37.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2006 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO weder benennt noch in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise be-
zeichnet (zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde wendet sich vielmehr in
der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Wür-
digung des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht
erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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