Urteil des BVerwG vom 11.08.2004

Urteil vom 11.08.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 99.04
VGH 8 B 98.31473
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 16. März 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan,
die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig
beantwortet werden kann. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen. Sie hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob dann, wenn ein Sach-
verständiger für notwendig gehalten wird, dieser aber nicht erreichbar ist, das Gericht
aus eigener Sachkunde entscheiden kann, oder ob dann ein anderer Sachverständi-
ger eingeschaltet werden sollte". Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, ob und in
welcher Weise sich im Falle des Klägers, dessen Asylvorbringen das Berufungsge-
richt in zahlreichen Punkten für widersprüchlich und unklar gehalten hat, die aufge-
worfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Im Übrigen ließe sich die
Frage nicht generalisierend beantworten.
Ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. So lässt
sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass ein Aufklärungsmangel oder
eine Gehörsverletzung vorliegen könnte.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Dr. Mallmann Richter Beck