Urteil des BVerwG vom 31.08.2006

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 96.06 (1 C 24.06)
OVG 2 L 40/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 31. März 2006 wird aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend
macht, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative
von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Be-
schlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 263.03 - und vom 12. März 1998
- BVerwG 9 B 765.97 -) ab. Danach kann das Vorliegen einer solchen Fluchtal-
ternative nicht - wie das Berufungsgericht entschieden hat - schon mit der Be-
gründung ausgeschlossen werden, dass am Ort der Fluchtalternative kein lega-
ler Aufenthalt durch Registrierung möglich ist, der den Zugang zu Sozialleistun-
gen eröffnet.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 24.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig