Urteil des BVerwG vom 07.10.2005

Hund, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 96.05
VGH 14 B 02.30929
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 14. Juni 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Eine solche formuliert die Beschwerde nicht und lässt sich ihr auch nicht
entnehmen. Namentlich zeigt die Beschwerde eine klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Rechtsfrage nicht dadurch auf, dass sie ausführt, eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts "zum Fall eines Glaubensabfalls und späteren Übertritts
zu den Zeugen Jehovas" liege noch nicht vor. Soweit die Beschwerde weiter geltend
macht, vom Berufungsgericht eingeholte Auskünfte des Deutschen Orientinstituts
und des Auswärtigen Amtes könnten diesbezüglich keine relevanten Angaben ma-
chen, auch könnten Mitglieder der Zeugen Jehovas aufgrund ihrer religiösen Über-
zeugung und des Missionsbefehls nicht anders, als - auch im Iran - aktiv nach außen
hin missionierend tätig zu werden, greift sie der Sache nach die tatsächliche und
rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Beschluss an, ohne sich mit den Ent-
scheidungsgründen auseinander zu setzen. Damit kann sie die Zulassung der Revi-
sion nicht erreichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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