Urteil des BVerwG vom 19.07.2006

Hund, Irak, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 95.06
VGH 13a B 05.30965
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichthofs vom 6. April 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält offenbar sinngemäß für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
„dass im Irak ein Bürgerkrieg zu Gange ist, der mindestens die Voraussetzun-
gen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG begründet“ und den
Kläger als Kurden im Irak ständig in Gefahr bringe, von sunnitischen Mitbürgern
verfolgt zu werden. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in
erster Linie Tatsachenfragen angesprochen; Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind weder benannt noch
- wie erforderlich unter Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochte-
nen Berufungsurteils - dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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