Urteil des BVerwG vom 26.01.2006

Hund, Berg, Staat, Aserbaidschan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 95.05
OVG 2 KO 227/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungs-
gerichts vom 10. Mai 2005 wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft
bezogen auf § 60 Abs. 1 AufenthG folgende Fragen auf:
"1. Unterliegen armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge sowie die
Ehegatten einer Mischehe (armenisch-aserisch) sowie deren Abkömmlinge in
Aserbaidschan einer landesweiten oder auch nur regionalen mittelbaren Grup-
penverfolgung deswegen, weil deren Verfolgung eine den höchstrichterlichen
Kriterien entsprechende Verfolgungsdichte aufweist und der aserbaidschani-
sche Staat gegen diese Verfolgungsmaßnahmen privater Personen grundsätz-
lich keinen effektiven Schutz gewährt?
2. Können armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge auf eine in-
ländische Fluchtalternative in dem derzeit unter armenischer Militärhoheit be-
findlichen Berg-Karabach-Gebiet verwiesen werden, wo sie vor (mittelbarer)
Verfolgung durch Aserbaidschaner bzw. durch Armenier hinreichend sicher sind
und wo ihnen auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach
ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlichen Rechtsgutbeeinträchtigung
gleichkommen?"
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Diese Fragen zielen nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betreffen vielmehr in erster Linie
die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in
den genannten Gebieten. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Be-
rufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und
rechtliche Würdigung in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die
Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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