Urteil des BVerwG vom 10.08.2006

Richteramt, Widerruf, Hund, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 94.06 (1 C 18.06)
VGH 13a B 05.30831
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 6. April 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf
den Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling im
Bescheid vom 3. Mai 2005 bezieht.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf den Widerruf der An-
erkennung als politischer Flüchtling im Bescheid vom 3. Mai 2005 bezieht (Wi-
derruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 und Verneinung der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids) und im Üb-
rigen auch keine zulässigen Rügen enthält (hinsichtlich des Widerrufs zu § 53
Abs. 4 AuslG in Nr. 1 und der negativen Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG in Nr. 3 des Widerrufsbescheids), ist begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf
Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar
ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerken-
nungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar
2005 beziehen.
Auf die weiteren Revisionszulassungsrügen kommt es danach nicht an.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 18.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Hund Richter