Urteil des BVerwG vom 11.04.2003

Sri Lanka, Existenzminimum, Flughafen, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 94.03
VGH 5 UE 4670/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2002
wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Be-
schwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob für
Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehren, im
Großraum Colombo eine hinreichende Sicherheit vor politischer
Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht werden
kann wie im angefochtenen Urteil angenommen, oder ob dem ent-
gegen aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen über den Flugha-
fen Colombo einreisend bereits bei ihrer Ankunft auf dem Flug-
hafen Colombo mangels Nationalpass lediglich mit einem von ei-
ner srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreise-
dokument aufgrund der einsetzenden Identitätsprüfung bereits
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wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE festgenommen und
unter den Verwaltungsvorschriften in Ausführung der PTA, die
seit 24. Juli 2001 in Kraft sind, in Haft genommen und gehal-
ten werden, und damit einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt sind" (Beschwerdebegründung S. 1).
Diese und die in der Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen
zur Rückkehrgefährdung für Tamilen nach Sri Lanka sind keine
Rechtsfragen, sondern zielen auf die Klärung der tatsächlichen
politischen Verhältnisse in Sri Lanka, die den Tatsachenge-
richten vorbehalten ist.
Eine Zulassung der Revision wegen Klärungsbedürftigkeit von
Rechtsfragen kann die Beschwerde auch nicht mit dem Hinweis
auf unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für die Rückkehrgefahr
seitens des Hessischen VGH und des OVG Nordrhein-Westfalen er-
reichen (Beschwerdebegründung S. 4). Auch insoweit betreffen
die von der Beschwerde angesprochenen Fragen die Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse.
Soweit die im Rahmen der Grundsatzrüge erhobene Beanstandung,
dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung die
Verwaltungsvorschriften vom Juli 2001 zur Ausführung des Pre-
vention of Terrorism Act (PTA) nicht verwertet habe, als Rüge
eines Verfahrensmangels zu verstehen sein sollte, wäre auch
insofern eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs" (so Be-
schwerdebegründung S. 5) oder ein Aufklärungsmangel nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darge-
legt (vgl. allgemein Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Nicht auf eine Rechtsfrage zielt auch die weitere von der Be-
schwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob im vor-
liegenden Verfahren Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6
AuslG zu bejahen sind, da die Beschwerdeführerin zu 1 zurück-
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kehrend als allein stehende, psychisch erkrankte und damit er-
werbsunfähige tamilische Frau, zudem allein erziehend außer-
halb des familiären Verbundes im Falle der Rückkehr mangels
Existenzmöglichkeiten auch nicht in Colombo im Sinne einer in-
ländischen Fluchtalternative ihr Existenzminimum sichern kann,
sodass eine extreme Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 6
AuslG gegeben ist" (Beschwerdebegründung S. 6). Denn die Fra-
ge, ob das Existenzminimum für die Kläger bei Rückkehr nach
Sri Lanka gesichert ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechts-
frage.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig