Urteil des BVerwG vom 03.06.2002, 1 B 94.02
Politische Verfolgung, Wahrscheinlichkeit, Aktiven, Gewalt
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 94.02 (1 PKH 13.02) VGH 9 B 98.35362
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde
macht u.a. geltend, in Äthiopien seien im April 2001 im Anschluss an friedliche Demonstrationen von Studenten, gegen die
Polizeikräfte mit exzessiver Gewalt vorgegangen seien, Hunderte von Menschen inhaftiert worden, darunter 30 Mitglieder der
AAPO. Die AAPO gehe davon aus, dass eines ihrer Mitglieder an
den Folgen von Folterungen verstorben sei. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob angesichts der vorgenannten
Menschenrechtsverletzungen weiterhin davon ausgegangen werden
kann, dass exilpolitisch aktiven Mitgliedern der AAPO und der
EFSU bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht", zielt nicht
auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Äthiopien.
Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Richter Beck
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