Urteil des BVerwG vom 03.06.2002

Politische Verfolgung, Wahrscheinlichkeit, Aktiven, Gewalt

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 94.02 (1 PKH 13.02)
VGH 9 B 98.35362
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde
macht u.a. geltend, in Äthiopien seien im April 2001 im An-
schluss an friedliche Demonstrationen von Studenten, gegen die
Polizeikräfte mit exzessiver Gewalt vorgegangen seien, Hunder-
te von Menschen inhaftiert worden, darunter 30 Mitglieder der
AAPO. Die AAPO gehe davon aus, dass eines ihrer Mitglieder an
den Folgen von Folterungen verstorben sei. Die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage, "ob angesichts der vorgenannten
Menschenrechtsverletzungen weiterhin davon ausgegangen werden
kann, dass exilpolitisch aktiven Mitgliedern der AAPO und der
EFSU bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht", zielt nicht
auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachenge-
richten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Äthiopien.
Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Beru-
fungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revisi-
on nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Richter Beck