Urteil des BVerwG vom 15.09.2005, 1 B 93.05
Hund, Asylrecht, Rüge
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 93.05 (1 PKH 29.05) OVG A 5 B 498/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. September 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob eine Differenzierung
hinsichtlich des Prognosemaßstabes bei § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1
AuslG) danach, ob der Betroffene vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist,
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt". Der erkennende Senat hat bereits durch Beschluss
vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 B 169.00 - zu einer entsprechenden Rüge der
Prozessbevollmächtigten des Klägers (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des
früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 9 B
121.97 -
2000 - BVerwG 9 B 64.00 -) darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen
Prognosemaßstäbe für Vorverfolgte und Nichtvorverfolgte in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind und nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierzu ein
neuer oder weiterer Klärungsbedarf bestehen soll. Insbesondere befasst sie sich
nicht näher damit, weshalb § 60 Abs. 1 AufenthG Anlass geben sollte/könnte, den
Prognosemaßstab zugunsten des nicht vorverfolgten Klägers abweichend neu zu
bestimmen. Auch dem pauschalen Hinweis auf Art. 33 GFK lässt sich hierzu nichts
entnehmen.
4Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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