Urteil des BVerwG vom 12.09.2003

Urteil vom 12.09.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 93.03 (1 PKH 21.03)
OVG 3 L 287/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt vom 27. November 2002 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die
von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen
keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Di-
vergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies hat der Senat zu entspre-
chenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in dem Beschluss
vom 11. September 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 32.03 im Einzelnen ausgeführt.
Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig