Urteil des BVerwG vom 04.10.2002

Hauptsache, Verdacht, Wiedereinreise

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 93.02
VGH 10 UE 3759/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird das
Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 4. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beigeladene
rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seinen Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO). Denn
das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen
des Beigeladenen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen.
Der Beigeladene, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Volkszugehörigkeit, hatte im Berufungsverfahren vorge-
tragen, er habe Narben am Arm und auf dem Rücken; die Narben
im Rückenbereich seien dadurch entstanden, dass srilankische
Soldaten ihn mit eisenbeschlagenen Schuhen getreten hätten; er
befürchte deshalb, dass die Narben bei einer Wiedereinreise
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den srilankischen Sicherheitsbehörden auffallen würden und er
für einen LTTE-Aktivisten gehalten werde. In der Entscheidung
des Berufungsgerichts werden die Narben erwähnt (UA S. 23 f.),
das Berufungsgericht geht allerdings lediglich auf die Narben
am Arm näher ein. Mit dem Vorbringen des Beigeladenen zu den
Narben auf dem Rücken setzt sich das Berufungsgericht nicht
auseinander. Gleichzeitig geht das Berufungsgericht jedoch da-
von aus, dass Narben unter bestimmten Voraussetzungen den Ver-
dacht auf einen LTTE-Bezug erregen und daher "Asylrelevanz"
besitzen können (UA a.a.O.). Unter den besonderen Umständen
des vorliegenden Falles kann deshalb nicht davon ausgegangen
werden, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Beigela-
denen zu den Narben im Rückenbereich in der gebotenen Weise
berücksichtigt hat.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von
der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6
VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Richter Beck