Urteil des BVerwG vom 15.09.2005

Berg, Gefährdung, Hund, Niederlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 92.05 (1 PKH 28.05)
OVG 2 KO 869/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsge-
richts vom 22. März 2005 wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht" aufgeworfenen Fragen, ob 1. "armenische Volkszugehörige und
deren Abkömmlinge sowie die Abkömmlinge einer 'Mischehe' (armenisch-aserisch)
einer landesweiten oder auch nur regionalen mittelbaren Gruppenverfolgung deswe-
gen, weil derzeit festgestellte Verfolgungsschläge in deren Wohn- und Erwerbsumfeld
eine den höchstrichterlichen Kriterien entsprechende Verfolgungsdichte aufweisen
und der aserbaidschanische Staat gegen diese Verfolgungsmaßnahmen privater
Personen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt" unterliegen und ob 2. "für
den zu Ziff. 1 genannten Personenkreis eine zumutbar erreichbare inländische
Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den wei-
1
2
3
- 3 -
teren Ausführungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird
ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s -
frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder
formuliert noch aufgezeigt. Das gilt auch, soweit eine "divergierende" Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs München angeführt wird, in der "verneint" werde, "dass
zurückkehrende Armenier in Aserbaidschan … vor mittelbarer Verfolgung sicher
sind". Ob schließlich "armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen
oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftli-
chen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine
Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
4
5