Urteil des BVerwG vom 11.04.2003

Sri Lanka, Flughafen, Hund, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 92.03
VGH 5 UE 2281/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Be-
schwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob für
junge männliche Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka
zurückkehren, im Großraum Colombo eine hinreichende Sicherheit
vor politischer Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstän-
de - bejaht werden kann wie im angefochtenen Urteil angenom-
men, oder ob dem entgegen aus dem Ausland zurückkehrende Tami-
len über den Flughafen Colombo einreisend bereits bei ihrer
Ankunft auf dem Flughafen Colombo mangels Nationalpass ledig-
lich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung aus-
gestellten Heimreisedokument aufgrund der einsetzenden Identi-
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tätsprüfung bereits wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE
festgenommen und unter den Verwaltungsvorschriften in Ausfüh-
rung der PTA, die seit 24. Juli 2001 in Kraft sind, in Haft
genommen und gehalten werden, und damit einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sind" (Beschwerdebegründung S. 1).
Diese und die in der Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen
zur Rückkehrgefährdung für (insbesondere junge männliche) Ta-
milen nach Sri Lanka sind keine Rechtsfragen, sondern zielen
auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in
Sri Lanka, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Eine Zulassung der Revision wegen Klärungsbedürftigkeit von
Rechtsfragen kann die Beschwerde auch nicht mit dem Hinweis
auf unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für die Rückkehrgefahr
seitens des Hessischen VGH und des OVG Nordrhein-Westfalen er-
reichen (Beschwerdebegründung S. 4). Auch insoweit betreffen
die von der Beschwerde angesprochenen Fragen die Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse.
Soweit die im Rahmen der Grundsatzrüge erhobene Beanstandung,
dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung die
Verwaltungsvorschriften vom Juli 2001 zur Ausführung des Pre-
vention of Terrorism Act (PTA) nicht verwertet habe, als Rüge
eines Verfahrensmangels zu verstehen sein sollte, wäre auch
insofern eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs" (so Be-
schwerdebegründung S. 5) oder ein Aufklärungsmangel nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darge-
legt (vgl. hierzu allgemein Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig