Urteil des BVerwG vom 28.03.2006

Aserbaidschan, Beweisantrag, Berg, Klagebegehren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 91.05 (1 C 6.06)
OVG 2 KO 156/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 wird die Ent-
scheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über
die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
19. Mai 2005 insoweit aufgehoben, als sie das Begehren
der Kläger zu 1 und 2 auf Gewährung von Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewie-
sen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Kläger zu 1 und 2 drei Achtel und die Kläger zu 3 und 4
die Hälfte.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Be-
schwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht die
Klage der Kläger zu 1 und 2 mit dem (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Be-
klagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 AufenthG und auf Aufhebung der Androhung der Abschiebung nach
Aserbaidschan abgewiesen hat (1.). Im Übrigen (hinsichtlich der gesamten
Klagebegehren der Kläger zu 3 und 4 sowie hinsichtlich der Klagebegehren der
Kläger zu 1 und 2 auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG) hat die Beschwerde dagegen keinen Erfolg
(2.).
1. Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 ist in dem aus dem Tenor ersichtli-
chen Umfang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zulässig und begründet. Sie rügt der Sache nach zu Recht, dass das
Berufungsgericht die die Erkrankung des Klägers zu 1 betreffenden Beweisan-
träge aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2005
nicht mit der im Berufungsurteil angeführten Begründung hätte ablehnen dürfen.
Sie beanstandet ferner im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht auch
die von der Klägerin zu 2 geltend gemachte Erkrankung nicht weiter aufgeklärt
hat, obwohl hierzu kein Beweisantrag gestellt war; dem Berufungsgericht hätte
sich auch dies aufgrund der Umstände des Falles aufdrängen müssen. Damit
hat das Berufungsgericht die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 sowie zugleich das rechtliche
Gehör des Klägers zu 1 (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Hierauf kann die Entscheidung beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass das Berufungsgericht bei Einholung von Sachverständigengutachten über
Art, Schwere und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankungen zu einem für die
Kläger zu 1 und 2 günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. April
2005 unter Bezugnahme auf ein zuvor von der Fachärztin für Psychiatrie und
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Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 11. März 2005 ein Abschiebungs-
hindernis wegen der Erkrankung des Klägers zu 1 geltend gemacht und bean-
tragt,
durch Einholung eines psychologischen Gutachtens zu klären, dass der
Kläger zu 1
1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und
2. durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete Suizidgefahr
für den Kläger zu 1 sowie eine erweiterte Suizidgefahr besteht,
sowie
durch Anfrage an das Auswärtige Amt zu klären, ob in Aserbaidschan die
Möglichkeit der Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu
für zurückgeführte Asylbewerber erschwinglichen Preisen gegeben ist.
Das Berufungsgericht ist diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die
fachärztliche Bescheinigung „nicht geeignet“ sei, das Vorliegen der behaupteten
gesundheitlichen Störungen bei dem Kläger zu 1 „glaubhaft zu machen“. Sie
werde nicht den an ärztliche Diagnosen einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst wenn man
das Vorliegen einer PTBS unterstelle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dies zu
Feststellungen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen solle. Durch die mit einer
derartigen Erkrankung typischerweise einhergehenden Symptome werde ein
Gefährdungsgrad, wie er tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt
werde, nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund habe auch mangels Erheblichkeit
keine Veranlassung bestanden, den schriftsätzlichen Beweisanregungen zum
Vorliegen einer PTBS bei dem Kläger zu 1 und zu deren Behandelbarkeit in
Aserbaidschan weiter nachzugehen.
Diese Ablehnungsbegründung ist prozessrechtlich nicht haltbar.
Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, dass der Kläger zu 1 die
behauptete Erkrankung an einer PTBS mit einhergehender Suizidalität nicht
glaubhaft gemacht habe. Das ist kein prozessrechtlich zulässiger Grund für die
Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutach-
tens. Zwar ist nach dem Prozessrecht die Ablehnung eines unsubstantiierten,
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auf das Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags grundsätz-
lich möglich. Ein derart unzulässiger, weil unsubstantiierter „Ausforschungs“-
Beweisantrag liegt aber nur vor, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachen-
behauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn
sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und
„aus der Luft gegriffen“ sind (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG
1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 und Beschluss vom
30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69). Dies
ist bei der vom Kläger zu 1 behaupteten Erkrankung angesichts des vorgeleg-
ten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 mit der Diagnose einer posttrau-
matischen Belastungsstörung nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar
seine Ablehnung hierauf nicht ausdrücklich gestützt und den Beweisantrag auch
nicht ausdrücklich als unsubstantiiert abgelehnt. Soweit es jedoch die
„Glaubhaftmachung“ der Erkrankung verlangt und der vorgelegten fachärztli-
chen Bescheinigung eine hinreichende Qualität, gemessen an den For-
schungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases,
World Health Organisation 1992), abspricht (UA S. 16 ff.), überspannt es - noch
abgesehen von der Frage seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung einer
Erkrankung des Klägers zu 1 - unausgesprochen die Anforderungen an einen
substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung bürdet den Beteiligten außer-
dem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht auf, die mit den Grundsätzen
des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den Grundsätzen der Amtsermitt-
lung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar ist (vgl. Be-
schlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Okto-
ber 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317,
jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 -
BVerwGE 109, 174).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung ist ebenfalls nicht
geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge zu tragen. Wenn das Berufungsge-
richt den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der
behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Ge-
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fährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG voraus-
gesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von
Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene
Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004
- BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m.w.N.). Das Be-
rufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen
Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, ins-
besondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen und
verneinen.
b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde
erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Zwar bezog sich entgegen dem
von der Beschwerde erweckten Eindruck der Beweisantrag im Schriftsatz vom
13. April 2005 nur auf die Erkrankung des Klägers zu 1. Angesichts der Tatsa-
che, dass auch für die Klägerin zu 2 ein fachärztliches Attest (vom 17. Februar
2005) mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt
worden war und das Berufungsgericht selbst zumindest Zweifel geäußert hat,
ob sich nicht auch das weitere Attest vom 11. März 2005 zum Teil auf die Klä-
gerin zu 2 bezieht (UA S. 16), hätte sich ihm aber auch im Fall der Klägerin zu 2
eine weitere Aufklärung der Erkrankung durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufdrängen müssen.
c) Der Senat macht von der Möglichkeit, das Berufungsurteil im Beschwerde-
verfahren gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit inso-
weit wegen der durchgreifenden Verfahrensrügen an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen, ausnahmsweise keinen Gebrauch. Denn der Umfang der
Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache hängt
von der bisher noch nicht geklärten Rechtsfrage ab, ob die Abschiebungsan-
drohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 59 Abs. 3
AufenthG, der in seinem Wortlaut gegenüber § 50 Abs. 3 AuslG verändert ist,
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rechtswidrig geworden sein kann. Das könnte der Fall sein, wenn die Abschie-
bungsandrohung nach der neuen Rechtslage nicht nur bei Feststellung zwin-
gender Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG in Bezug auf
den bezeichneten Zielstaat rechtswidrig ist (wie bisher bei Abschiebungs-
hindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, vgl. zuletzt Urteil vom 5. Februar
2004 - BVerwG 1 C 7.03 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15 m.w.N.), son-
dern auch dann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7
AufenthG festgestellt wird. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens kann
dem Senat Gelegenheit geben, dies rechtsgrundsätzlich zu klären.
2. Hinsichtlich der übrigen Klagebegehren der Kläger hat die Beschwerde kei-
nen Erfolg.
a) Sollte mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe eine weitere Auf-
klärung des Sachverhalts wegen einer „erweiterten“ Suizidgefahr aufgrund der
Erkrankung des Klägers zu 1 für die Kläger zu 2 bis 4 unterlassen, zusätzlich
ein Verfahrensmangel auch hinsichtlich des Begehrens der Kläger zu 3 und 4
auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend gemacht werden,
fehlt es an einer schlüssig dargelegten Aufklärungsrüge.
b) Die von der Beschwerde ferner zu § 60 Abs. 1 AufenthG geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die
sich auf alle Kläger bezieht, ist ebenfalls nicht in einer Weise dargelegt, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
Unterliegen armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge sowie
die Ehegatten einer „Mischehe“ (armenisch-aserisch) sowie deren Ab-
kömmlinge in Aserbaidschan einer landesweiten oder auch nur regiona-
len mittelbaren Gruppenverfolgung deswegen, weil sie in Aserbaidschan
weitgehend recht- und schutzlos leben, der Staat es unterlasse, Angehö-
rige der armenischen Minderheit vor Diskriminierung und Schikanen
durch die wegen der Berg-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbai-
dschaner wirksam zu schützen? Ist es ihnen in der Regel unmöglich ei-
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nen Arbeitsplatz zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen
oder einen Arzt zu finden, der bereit ist, sie ärztlich zu behandeln?
Besteht für nicht aus Berg-Karabach stammende aserische Staatsange-
hörige und deren Abkömmlinge sowie Ehegatten einer „Mischehe“
(armenisch-aserisch) sowie deren Abkömmlinge bei einer erstmaligen
Einreise in die Region Berg-Karabach eine zumutbare inländische
Fluchtalternative?
Bei diesen Fragen handelt es sich nicht - wie für die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - um Rechtsfragen, sondern es
geht der Beschwerde, wie auch ihre weiteren Ausführungen zeigen, in erster
Linie um die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in
Aserbaidschan. Diese ist aber nach der Prozessordnung den Tatsachengerich-
ten vorbehalten und einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich
(vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Auch soweit die Beschwerde auf im Ergebnis abwei-
chende andere verwaltungsgerichtliche oder oberverwaltungsgerichtliche Ent-
scheidungen verweist, beruht dies schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht
auf unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkten, sondern auf einer abwei-
chenden Würdigung der Auskunftslage. In Wahrheit wendet sich die Be-
schwerde daher gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Tatsachenfeststellung
und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Revisionszu-
lassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen.
Weitere Revisionszulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, tragen die Kläger zu den aus
dem Tenor ersichtlichen Anteilen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht
erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen
- hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über den Anspruch der Kläger zu 1
und 2 nach § 60 Abs. 7 AufenthG, auf den ein Achtel der Kosten des Be-
schwerdeverfahrens entfällt - folgt die Entscheidung über die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 6.06 fortgesetzt; der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig