Urteil des BVerwG vom 25.09.2002

Illegale Ausreise, Unhcr, Überzeugung, Gefahr

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 91.02 (1 PKH 21.02)
VGH 23 B 01.31316
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Rainer Frisch, Friedrich-List-Straße 3,
91054 Erlangen, als Prozessbevollmächtigter
beigeordnet.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und
§ 121 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit
der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden
Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im
Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländi-
schen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in
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der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwi-
ckelten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürften diese Fragen der
grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt
offen, ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie
ggf. in der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 -
zur Veröffentlichung vorgesehen).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulas-
sung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine
zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen
die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe gel-
tend macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufent-
halt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger - unabhängig von
der Frage des Existenzminimums - auch vor dem Hintergrund ei-
nes für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentraliraki-
schen Machthaber in den Nordirak nicht zumutbar, weil der La-
geraufenthalt den irakischen Behörden hinreichende Verdachts-
momente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und
die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten straf-
rechtlichen Konsequenzen führen könnten (UA S. 14 f.). Die Be-
schwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der
"durch nichts belegten" Annahme eines möglichen Wiedereinmar-
sches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen
an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe nicht in
nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offen
gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine ernst-
hafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für die Zukunft, wie
sie auch beim Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor politi-
scher Verfolgung erforderlich sei, geschlossen habe. Damit ist
eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes
nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechts-
satz aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem sich das
Berufungsgericht in Widerspruch zu den angeführten Rechtssät-
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zen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So geht sie
nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht in
Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu
zitierten Urteile ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht
darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen von der höchst-
richterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufge-
stellt haben soll. Auch mit ihren übrigen Ausführungen wendet
sich die Beschwerde vor allem gegen die ihrer Ansicht nach un-
zureichende Überzeugungsbildung des Gerichts im Einzelfall,
ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck