Urteil des BVerwG vom 15.09.2006

Berg, Hund, Gefährdung, Niederlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 90.05 (1 PKH 27.05)
OVG 2 KO 872/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsge-
richts vom 26. April 2005 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht" aufgeworfene Frage, ob "für aserbaidschanische Staatsangehö-
rige armenischer Abstammung eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalterna-
tive in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den weiteren Ausfüh-
rungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisions-
zulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s frage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert
noch aufgezeigt. "Ob armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen
oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftli-
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chen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine
Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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