Urteil des BVerwG vom 04.03.2015

Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Asylbewerber, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 9.15
VGH A 3 S 616/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, der
Verwaltungsgerichtshof habe den in der Berufungsverhandlung gestellten Be-
weisantrag des Klägers rechtsfehlerhaft abgelehnt und sein rechtliches Gehör
verletzt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger
hilfsweise die Einholung von Sachverständigengutachten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe und weiterer von ihm benannter Gutachter zum Beweis der Tat-
sache(n) beantragt,
"1. ob mittlerweile alle Asylbewerber in Italien bei ihrer An-
tragstellung sofort oder erst bei der Registrierung oder
Anhörung Wochen oder Monate später eine Unterkunft
und damit soziale Leistungen wie z.B. Nahrungsmittel er-
halten, und ob diese ggf. verspätete Leistungsgewährung
auch für Dublin-Rückkehrer gilt,
2. ob angesichts der seit Frühling 2014 in Italien drastisch
gestiegenen Flüchtlingszahlen die italienischen Behörden
bereit bzw. in der Lage sind, alle eintreffenden Asylbewer-
ber unterzubringen oder ob sie diese nicht offiziell, still-
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schweigend oder konkludent durch Verweigerung von
Wohnung und damit Sozialleistungen weiter in andere
Länder zu schicken beabsichtigen,
3. ob insbesondere Dublin-Rückkehrer unter den ver-
schärften Bedingungen seit Frühling 2014 tatsächlich ein
Asylverfahren betreiben konnten bzw. können und sofort
eine Unterkunft und andere soziale Leistungen zur De-
ckung elementarer Lebensbedürfnisse wie insbesondere
Nahrungsmittel erhielten bzw. erhalten,
4. ob Asylbewerber bei Überfüllung der Unterkünfte am
Ort ihrer Zuweisung das Recht und die Möglichkeit haben,
sich an einen anderen Ort zu begeben, um dort eine Un-
terkunft zu erhalten".
Die in dem angegriffenen Urteil (UA S. 18 f.) erfolgte Ablehnung der hilfsweise
gestellten Beweisanträge unter Verweis auf die dem Berufungsgericht bereits
vorliegenden zahlreichen Stellungnahmen zu den aufgeworfenen Fragen ist
prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Während sich die Voraussetzungen für
die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Be-
weisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur
hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sach-
verhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni
1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 19. Au-
gust 2010 - 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10). Die Ablehnung eines
Hilfsbeweisantrages kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge an-
gegriffen werden. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte auf-
drängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 - juris
Rn. 3). Das zeigt die Beschwerde nicht auf.
Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutacht-
liche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende
Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutach-
ten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine
weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder
Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO);
einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegen-
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teil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere
dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, wider-
sprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzu-
treffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter
erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit beste-
hen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher
Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sach-
vortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktuali-
tät der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Be-
weisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der
Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die
Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwick-
lungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend er-
weist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel
zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen
Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene
Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im
Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, Beschluss vom
27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 = NVwZ-RR
2013, 620, jeweils Rn. 4).
Aus der Beschwerdebegründung folgt indes nicht, dass den Auskünften und
Gutachten, auf die das Berufungsurteil die Ablehnung des Beweisantrags ge-
stützt hat, derartige Mängel anhaften. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof
in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger
mit dem Beweisantrag tatsächlich das Ziel verfolgt, erst zu ermitteln, ob in Ita-
lien gegenüber den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Gutachten und
Stellungnahmen eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage stattge-
funden hat. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Aufklä-
rungs- und Gehörsrüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts;
damit vermag sie indes die Zulassung der Revision nicht zu erreichen.
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Die gesonderte Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör
des Klägers dadurch verletzt, dass er zwei Presseberichte (Die Welt vom
2. September 2014 und FAZ vom 22. August 2014) in dem angegriffenen Urteil
verwertet habe, ohne sie zuvor in das Verfahren einzuführen, verhilft der Be-
schwerde nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht traf hinsichtlich der die Ur-
teilsbegründung im Übrigen lediglich abrundenden allgemeinkundigen Tatsa-
che, dass "… ein erheblicher Teil der Flüchtlinge … Italien wieder [verlässt],
ohne dort erfasst zu werden oder einen Asylantrag gestellt zu haben …" (UA
S. 16) keine Hinweispflicht. Denn dieser Umstand ist eine allgemeinkundige
Tatsache, da sich hierüber jedermann ohne besondere Fachkunde aus allge-
mein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unterrichten kann (BVerwG, Be-
schluss vom 11. Februar 1982 - 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG
Nr. 36 = DÖV 1983, 207).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht
vor.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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