Urteil des BVerwG vom 28.07.2010

Verordnung, Form, Zugang, Terrorismus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 9.10 (1 C 13.10)
VGH 19 B 09.929
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 22. Februar 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1
i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 54 Nr. 5 AufenthG ge-
ben, insbesondere zum Merkmal einer Vereinigung, die „den Terrorismus un-
terstützt“, und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu
§§ 129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 13.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck