Urteil des BVerwG vom 21.01.2010

Öffentliche Sicherheit, Ausweisung, Rechtliches Gehör, Eugh

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 9.09, 1 PKH 1.09
VGH 11 S 1453/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - kei-
ne Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels s. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist zum Teil unzulässig, weil sie
nicht den Darlegungsanforderungen desgenügt,
zum Teil ist sie unbegründet.
1. Die Beschwerde beanstandet zunächst, dass die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Ausweisung des Klägers im Jahr 1999 habe materiell ge-
meinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprochen, auf einer Verletzung des
Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der gerichtli-
chen Verpflichtung zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfah-
rens beruhe. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Ausweisung den auf S. 2 des Berufungsurteils erwähn-
ten Umstand „übergangen“, dass der Kläger vorwiegend im Haushalt seiner
Großeltern mütterlicherseits in Ehingen aufgewachsen sei und sich jeweils nur
vorübergehend in Italien aufgehalten habe. Nachdem er den größten Teil sei-
nes Lebens im Bundesgebiet gelebt und die öffentliche Sicherheit nach ge-
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meinschaftsrechtlichem Maßstab nicht gefährdet habe, sei seine Ausweisung
unverhältnismäßig gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder
einer willkürlichen oder aus sonstigen Gründen verfahrensfehlerhaften Über-
zeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dargetan. Das Berufungs-
gericht hat ausweislich der Urteilsgründe entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerde die genannten Lebensverhältnisse des Klägers in seiner Kindheit und
Jugend, insbesondere auch die Art und Dauer seines Aufenthalts in Deutsch-
land, zur Kenntnis genommen und erwogen (UA S. 2, 20 und 31); es hat diesen
Umständen allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein aus-
schlaggebendes Gewicht zugunsten des Klägers beigemessen. Die Beschwer-
de greift damit lediglich im Gewand der Gehörsrüge die tatsächliche und recht-
liche Würdigung durch die Vorinstanz an. Damit kann sie die Zulassung der
Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreichen.
2. Die Beschwerde beruft sich ferner auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache und hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die (bestandskräftig
gewordene) Ausweisung eines Unionsbürgers, der als Angehöriger der zweiten
Ausländergeneration überwiegend im Bundesgebiet aufgewachsen ist, zwin-
gend zurückzunehmen ist, wenn sie trotz des jahrzehntelangen Aufenthalts des
Betroffenen nicht aus Gründen der - gemeinschaftsrechtlichen - öffentlichen
Sicherheit erfolgte. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, der Begriff der öffent-
lichen Sicherheit, wie ihn auch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie
2004/38/EG vom 29. April 2004 - sog. Unionsbürgerrichtlinie - verwende, be-
schränke sich auf den Schutz des Staates, seiner Institutionen und das Überle-
ben der Bevölkerung. Aus dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergebe
sich, dass auf diesen Begriff hier zurückgegriffen werden könne. Die aufgewor-
fene Rechtsfrage sei deshalb entscheidungserheblich, weil der Kläger nach den
zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die öffentliche Sicher-
heit, sondern lediglich die öffentliche Ordnung gefährde. Seine Ausweisung sei
daher zwingend zurückzunehmen.
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Dieses Vorbringen der Beschwerde führt nicht, wie für eine Grundsatzrüge er-
forderlich, auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts, die in dem
erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Denn die Be-
schwerde zeigt nicht auf, dass die Frage nach der zwingenden Pflicht zur
Rücknahme einer materiell gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung sich in
dem Revisionsverfahren im Fall des Klägers stellen würde. Dies ist auch sonst
nicht ersichtlich. Die im Mai 1999 verfügte und nach erfolglosem Widerspruchs-
verfahren im Januar 2000 bestandskräftig gewordene Ausweisung des Klägers
entspricht nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts den seinerzeit geltenden materiellrechtli-
chen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. Der nach Ansicht der Be-
schwerde auch im Fall des Klägers zu beachtende höhere Ausweisungsschutz,
der eine Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässt, könn-
te sich allenfalls aus Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Unionsbürgerrichtlinie
ergeben. Diese Vorschrift verbietet die Ausweisung von Unionsbürgern, die ih-
ren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt
haben, soweit sie nicht auf von den Mitgliedstaaten festgelegten Gründen der
öffentlichen Sicherheit beruht. Die Vorschrift, die gemäß Art. 40 Abs. 1 der
Richtlinie bis zum 30. April 2006 umzusetzen war, ist indes nach der einhelligen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
und des beschließenden Senats nicht auf eine Ausweisung anwendbar, die
noch unter Geltung der erst mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehobenen
(Vorgänger-)Richtlinie 64/221/EWG verfügt und mit einer Klage angegriffen
worden ist (vgl- Polat,
InfAuslR 2007, 425 <427> sowie BVerwG, Urteile des Senats vom 3. Dezember
2008 - BVerwG- Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 25
S. 84 =Rn. 10 f. und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C
2.09 - juris Rn. 28). Dies gilt erst recht für eine Ausweisung, die - wie hier - vor
diesem Zeitpunkt verfügt und bereits bestandskräftig geworden ist. Anhalts-
punkte dafür, dass der in Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie normierte
erhöhte Ausweisungsschutz für Unionsbürger in gleicher Weise auch schon im
bisher geltenden Recht enthalten gewesen wäre, sind von der Beschwerde
weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht
schon daraus, dass ausweislich des Erwägungsgrundes 22 der Unionsbürger-
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richtlinie sowohl diese Richtlinie als auch die Richtlinie 64/221/EWG der
Konkretisierung der primärrechtlichen Schranken des Rechts auf Freizügigkeit
und Aufenthalt dienen.
Da in dem Revisionsverfahren nicht davon ausgegangen werden könnte, dass
die Ausweisung des Klägers aus Gründen der öffentlichen Ordnung gegen ma-
terielles Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, käme es auf die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage, ob im Falle einer materiell gemeinschafts-
rechtswidrigen Ausweisung das Rücknahmeermessen der Ausländerbehörde
auf Null reduziert wäre, nicht an.
Soweit die Beschwerde schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu
einer - im konkreten Fall verneinten - Modifizierung der Grundsätze über die
Rücknahme von Verwaltungsakten durch das Gemeinschaftsrecht angreift und
die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH kritisiert, fehlt es schon an der
Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, die auf ihre rechtsgrundsätzliche
Bedeutung hin überprüft werden könnte.
Hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesenen Begehrens, den
Beklagten hilfsweise - über den getroffenen Bescheidungsausspruch hinaus -
zu einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung „auf sofort“ zu
verpflichten, macht die Beschwerde eigenständige Zulassungsgründe nicht gel-
tend.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
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Prof. Dr. Kraft
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