Urteil des BVerwG vom 25.06.2004

Hund, Einverständnis, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 89.04
OVG 15 A 2907/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d sowie die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie erfüllt schon nicht
die Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob bei der Beurteilung, ob Abschiebehindernisse nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG
vorliegen, die Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt werden kann, die aus Jahr
1999 und davor stammen, und ob deswegen das erkennende Gericht an einer Ent-
scheidung gem. § 130 a VwGO gehindert ist, da es zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs erforderlich gewesen wäre, aktuelle Stellungnahmen sachkundiger Stellen
einzuholen bzw. sich mit den aktuelleren von der Vorinstanz in der deren vorange-
gangener Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel zu würdigen, anstatt sich
auf eine eigene Rechtsprechung zu beziehen, die ebenfalls veraltet ist, da sie Jahre
vor der vorliegenden Entscheidung begründet wurde".
Damit wird, wie der erkennende Senat bereits zu ähnlichen Grundsatzrügen der Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt hat (vgl. Beschlüsse vom 2. August
2002 - BVerwG 1 B 131.02 -, vom 19. September 2002 - BVerwG 1 B 303.02 - und
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vom 12. November 2003 - BVerwG 1 B 258.03 -), keine bestimmte klärungsfähige
und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts formuliert, die fallübergreifend in
dem angestrebten Revisionsverfahren entschieden werden könnte. Die Beschwerde
fasst vielmehr lediglich ihre einzelfallbezogene Kritik an der Berufungsentscheidung
in einem Satz zusammen, anstatt eine einzelne oder mehrere verallgemeinerungsfä-
hige Rechtsfragen herauszuarbeiten, auf der oder denen die Entscheidung beruht,
und deren Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren unter Auseinanderset-
zung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie nach dem allgemei-
nen Stand der Rechtsprechung und Literatur darzustellen. Zu § 130 a VwGO kann
sich eine Grundsatzfrage hier zudem schon deshalb nicht stellen, weil das Beru-
fungsgericht nicht im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach dieser Bestim-
mung, sondern mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat. Die von der Beschwerde angesprochene
Frage, wie aktuell das für eine Entscheidung herangezogene Erkenntnismaterial sein
muss, ließe sich ferner nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise fallübergreifend
beantworten. Auch verschweigt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht den Be-
teiligten - vor deren erneut eingeholter Zustimmung nach § 101 Abs. 2 VwGO - eine
Liste der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel übersandt hat, zu der sich
der Kläger nicht geäußert hat. Die Beschwerde teilt auch nicht mit, ob alle eingeführ-
ten Erkenntnisquellen aus der Zeit vor 1999 stammten und weshalb der Kläger ggf.
auf die Beiziehung oder Einholung neuerer Erkenntnisse nicht von sich aus hinge-
wirkt hat. Für eine insoweit noch denkbare Verfahrensrüge, insbesondere der man-
gelnden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1
VwGO), enthält die Beschwerde mithin ebenfalls keine dem Darlegungserfordernis
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Ausführungen; sie könnte unter den
wiedergegebenen Umständen auch von vornherein keinen Erfolg haben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer
Hund
Beck