Urteil des BVerwG vom 31.01.2007

Christentum, Konversion, Wiedergabe, Geschlecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 88.06 (1 PKH 28.06)
OVG 1 Bf 15/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 24. März 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den
geltend gemachten Revisionszulassungsgrund nicht in einer Weise dar, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsbedürftige und entscheidungs-
erhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine sol-
che lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde auf-
geworfene Frage, ob der Klägerin - einer 1918 im Iran geborenen und 1990 von
dort in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten iranischen Staatsangehö-
rigen - wegen der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung ein Anspruch auf
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite
steht, betrifft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Flücht-
lingsanerkennung wegen an das Geschlecht anknüpfender Verfolgung im Falle
der Klägerin, führt aber nicht auf eine bestimmte, verallgemeinerungsfähig zu
beantwortende Rechtsfrage zur Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch mit
den weiteren Ausführungen der Beschwerde, die sich offenbar in der Wieder-
gabe der Gründe einer nicht näher benannten verwaltungsgerichtlichen Ent-
scheidung in einem anderen Fall erschöpfen, ist eine solche Rechtsfrage nicht
bezeichnet.
Im Übrigen fehlt es unabhängig davon auch an der erforderlichen Darlegung,
dass sich eine - etwaige - Rechtsfrage in Bezug auf eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung aufgrund der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) in dem angestrebten
Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Dies wäre schon deshalb nicht der
Fall, weil die Klägerin sich im vorliegenden Asylfolgeverfahren bisher nur auf
eine religiöse Verfolgung wegen der in Deutschland vollzogenen Konversion
zum Christentum berufen hat und das Berufungsgericht deshalb zu einer erst
im Beschwerdeverfahren geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfol-
gung keinerlei Feststellungen getroffen hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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