Urteil des BVerwG vom 17.06.2004

Rechtsmittelbelehrung, Vertretung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 88.04
OVG 5 A 586/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2004 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 1. Juni 2004 abgelau-
fenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule begründet worden
ist. Auf die erforderliche Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochte-
nen Entscheidung hingewiesen worden.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch bei Berücksichtigung der vom Kläger
selbst eingereichten Beschwerdebegründung vom 26. Mai 2004 als unzulässig zu
verwerfen, da diese nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entspricht. Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass die Berufung
ihrerseits bereits als unzulässig verworfen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck