Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Richteramt, Hund, Hochschule, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 88.03 (1 C 17.03, 1 PKH 22.03)
OVG 2 L 3490/96
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als
Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
9. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG auch bei einer nur nach religiö-
sem Ritus geschlossenen Ehe dann gewährt werden kann, wenn - wie hier von der Klägerin
im Ausgangsverfahren - geltend gemacht wird, der Herkunftsstaat habe eine wirksame,
staatlich anerkannte Eheschließung von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht
und deshalb verhindert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 114 ff., 121 ZPO; sie ist der Klägerin
nach den glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C
17.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Be-
amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied ange-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Hund Richter