Urteil des BVerwG vom 21.09.2005

Aserbaidschan, Hund, Unhcr, Gesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 87.05
OVG 2 KO 907/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 20. Mai 2005 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
geworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfene Frage,
"ob aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörig-
keit in Aserbaidschan einer landesweiten oder auch nur regionalen mittel-
baren Gruppenverfolgung unterliegen,"
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zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan, die nach der Prozessordnung den
Tatsachengerichten vorbehalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfra-
gen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt die Beschwerde
nicht. Sie wendet sich vielmehr unter Bezugnahme auf Auskünfte des Österreichi-
schen Roten Kreuzes, der Deutsch-Armenischen Gesellschaft und des UNHCR ge-
gen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit
schlüssig einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig
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