Urteil des BVerwG vom 19.10.2006
Rechtliches Gehör, Botschaft, Beweisantrag, Rüge
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 86.06
VGH 19 B 04.2259
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
- 2 -
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie rügt der Sache nach zu Recht,
dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), indem es entscheidungserhebliches
Vorbringen des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Eine
derartige Rüge hat die Beschwerde mit ihrem Vorbringen erhoben, das Beru-
fungsgericht habe den Antrag des Klägers, die von ihm vorgelegte Bescheini-
gung vom 5. September 1998 über seine Eintragung in das Ausländerregister
der syrischen Provinz Al-Hassakeh der Syrischen Botschaft zur Überprüfung
ihrer Echtheit vorzulegen, in dem angefochtenen Urteil zwar zutreffend wieder-
gegeben, ihn aber offenkundig inhaltlich nicht wahrgenommen und nicht korrekt
beschieden. Diese Rüge greift durch.
Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die ent-
scheidungserheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann allerdings nur
angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des
Falles deutlich ergibt. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat den in
1
2
- 3 -
Rede stehenden Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 23. Dezember 2005
- wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 7) ergibt - zwar zur Kenntnis genom-
men, aber in Verkennung des Sach- und Streitstandes beschieden. Es begrün-
det die Ablehnung einer Überprüfung des Dokuments durch die Syrische Bot-
schaft nämlich damit, dass die Botschaft bereits unter dem 10. September 2003
mitgeteilt habe, dass sie keine Erfolg versprechenden Ermittlungen anstellen
könne, nach überschlägiger In-Augenscheinnahme der Ablichtung des
vorgelegten Papiers wegen des exakt identischen Stempels eine Auffälligkeit
erkenne und im Übrigen das Deutsche Orient-Institut als die für genauere An-
gaben kompetente Stelle halte. Die Mitteilung vom 10. September 2003 wurde
aber - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht von der Syrischen
Botschaft in Deutschland, sondern von der Deutschen Botschaft in Syrien ver-
fasst. Damit hat das Berufungsgericht den Beweisantrag unter Verkennung des
ihm unterbreiteten Prozessstoffs abgelehnt. Zwar hat es in seinem Nichtabhil-
febeschluss vom 6. Juni 2006 die Ablehnung des Beweisantrages ergänzend
damit begründet, die Verlässlichkeit des Gutachtens des Deutschen Orient-
Instituts sei nicht substantiiert in Frage gestellt worden, im Übrigen stellten syri-
sche Behörden kein zuverlässigeres Beweismittel gegenüber dem Deutschen
Orient-Institut dar. Es braucht aber nicht entschieden zu werden, ob Gehörs-
mängel überhaupt im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens geheilt werden kön-
nen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE
29, 261 <268> und Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Dezember 1992
- VIII B 88/92 u.a. - juris, Rn. 11 und 15). Denn im vorliegenden Verfahren ergibt
sich aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 6. Juni 2006 nicht, dass das Beru-
fungsgericht nicht mehr an den fehlerhaften Erwägungen festhält. Unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles muss deshalb davon ausge-
gangen werden, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag des Klägers in
Verkennung des Sach- und Streitstandes beschieden und dadurch das rechtli-
che Gehör des Klägers verletzt hat.
Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann,
macht der Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Möglich-
keit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung
3
- 4 -
des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG
i.V.m. Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs 2004.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
4