Urteil des BVerwG vom 01.03.2006

Verfahrensmangel, Ausreise, Alter, Verfahrensrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 86.05
OVG 2 A 116.03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien
Hansestadt Bremen vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt die Beschwerde nicht auf.
Das Berufungsgericht hat den im Jahre 1999 aus Tschetschenien ausgereisten Klä-
gern Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zugesprochen. Es ist dabei
von einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger
in Tschetschenien ausgegangen und hat eine inländische Fluchtalternative in den
übrigen Gebieten der Russischen Föderation sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise
als auch für den Zeitpunkt seiner Entscheidung verneint, weil die Kläger dort ein wirt-
schaftliches Existenzminimum nicht erlangen könnten; einer derartigen wirtschaftli-
chen Notlage wären sie in Tschetschenien in dem gewachsenen sozialen Bezie-
hungsgeflecht so weder bei ihrer Ausreise ausgesetzt gewesen noch wären sie ihr
jetzt dort ausgesetzt.
Vor dem Hintergrund, dass mehrere andere Oberverwaltungsgerichte (Oberverwal-
tungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 -, Oberverwaltungs-
gericht Weimar, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - , Verwal-
1
2
3
4
- 3 -
tungsgerichtshof München, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 - ,
nunmehr auch Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R
11.03 - und Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A
2307/03.A - ) eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in anderen
Teilen der Russischen Föderation bejaht hätten, hält die Beklagte die Frage für
grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob es für die Bejahung einer in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbaren inländi-
schen Fluchtalternative darauf ankommt, ob Binnenflüchtlinge rechtlich grund-
sätzlich abgesicherte Niederlassungsmöglichkeiten haben, oder ob die Flucht-
alternative erst dann bejaht werden kann, wenn die Registrierung und Nieder-
lassung tatsächlich überall (lückenlos) gewährleistet erscheint".
Damit wirft die Beschwerde indes keine der Klärung in einem Revisionsverfahren
zugängliche Rechtsfrage auf. Die Frage zielt nämlich nicht auf die rechtlichen Vor-
aussetzungen einer inländischen Fluchtalternative, sondern betrifft - auch nach den
weiteren Ausführungen der Beschwerde hierzu - in erster Linie die Bedingungen ei-
ner wirtschaftlichen Existenzgrundlage für tschetschenische Binnenflüchtlinge in der
Russischen Föderation. Das aber lässt sich nur aufgrund der dem Tatrichter vorbe-
haltenen Feststellung und Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der
Russischen Föderation beantworten und ist damit in Wahrheit letztlich eine Tatsa-
chenfrage, die sich einer verbindlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht.
2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen der "nicht ordnungsgemä-
ßen und ordnungsgemäß dargelegten Überzeugungsbildung" im Sinne von § 108
Abs. 1 VwGO, der mangelnden Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO und
der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ge-
nügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
a) Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Annahme des Berufungsgerichts,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger in Tschetschenien besser wären als
in der übrigen Russischen Föderation, entbehre jeder nachvollziehbaren Begründung
und sei letztlich reine Spekulation. Vor dem Hintergrund der auch vom Berufungsge-
richt festgestellten desolaten wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien und angesichts
der Angaben der aus Ossetien stammenden Klägerin zu 2 - Mutter der Kläger zu 1
und 3 -, sie habe in Tschetschenien keinen Kontakt mehr zu ihrem geschiedenen
5
6
7
- 4 -
tschetschenischen Ehemann und dessen Eltern gehabt, sowie mit Blick auf die an
anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung, dass die Klägerin zu 2 ausweislich
der vorgelegten ärztlichen Atteste medizinischer Behandlung bedürfe, sei die Prog-
nose des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass es den drei in erwerbsfähi-
gem Alter stehenden Klägern auch weiterhin unter Zuhilfenahme ihrer sozialen Kon-
takte, insbesondere durch gegenseitige nachbarschaftliche Unterstützung, gelungen
wäre, sich in dem vertrauten Umfeld ihrer Heimat mit dem Existenznotwendigen zu
versorgen (UA S. 40). Sie genüge in keiner Weise den nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu stellenden Anforderungen an die richterliche Ent-
scheidungsfindung. Es fehle an der rational belegten Beweiswürdigung, dass es den
Klägern trotz der vergleichsweise schlechteren Wirtschaftslage in Tschetschenien
gegenwärtig und in absehbarer Zukunft wirtschaftlich besser gehen würde als in an-
deren Teilen der Russischen Föderation.
Mit dieser Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 VwGO wird ein Verfahrensfeh-
ler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Fehler in der Sachver-
halts- und Beweiswürdigung, wie sie die Beklagte hier geltend macht, sind nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig revisions-
rechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.
Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhalt ausgeht, gegen Denkgesetze verstößt oder die Beweiswürdigung aus
sonstigen Gründen willkürlich ist, kann auch hier dahinstehen (vgl. Beschluss vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO
Nr. 13). Denn eine derart grobe und eindeutige Verletzung des Gebots der freien
Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Annahme des Berufungsge-
richts, die Klägerin zu 2 und ihre ebenfalls in erwerbsfähigem Alter stehenden Kinder,
die Kläger zu 1 und 3, könnten sich auch derzeit in Tschetschenien wie bis zu ihrer
Ausreise unter Zuhilfenahme ihrer sozialen Kontakte in dem vertrauten Umfeld mit
dem Existenznotwendigen versorgen (UA S. 40, 31), mag zwar angreifbar und wenig
überzeugend sein, dass sie aber von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht,
gegen Denkgesetze verstößt oder aus sonstigen Gründen willkürlich ist, zeigt die
Beschwerde nicht auf. Die vom Berufungsgericht aus dem Gesamtergebnis des Ver-
fahrens gewonnene Überzeugung überschreitet - auch wenn ein anderes Ergebnis
möglicherweise näher gelegen hätte - noch nicht die Grenzen der freien richterlichen
8
- 5 -
Beweiswürdigung. Ebenso wenig ist mit dem Beschwerdevorbringen eine Verletzung
der Pflicht zur Angabe der für die Entscheidung leitend gewesenen Gründe im Sinne
des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dargetan.
b) Soweit die Beschwerde darüber hinaus eine Verletzung der ordnungsgemäßen
Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86
Abs. 1 VwGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
darin sieht, dass das Berufungsgericht sich erkennbar nicht mit der Rechtsprechung
anderer Oberverwaltungsgerichte zur inländischen Fluchtalternative für Tschetsche-
nen in der Russischen Föderation, insbesondere der Rechtsprechung des Oberver-
waltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 - und Beschluss
vom 1. März 2005 - 1 LB 25/04 -), auseinander gesetzt habe, führt dies hier ebenfalls
nicht auf einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der
abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit
durch andere Oberverwaltungsgerichte ist grundsätzlich Teil der dem materiellen
Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende
Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche
in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - a.a.O. und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ). Etwas
anderes gilt zwar dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellun-
gen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu Eigen macht und es sich da-
bei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Geht das
Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst
aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in wel-
cher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der
unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Ober-
verwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (vgl.
den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 1 B 85.05;
in diesem Sinne auch schon Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, zeigt die
Beschwerde aber nicht schlüssig auf.
9
10
- 6 -
Die offenkundig aus dem Verfahren BVerwG 1 B 85.05 übernommene Behauptung,
die Beklagte habe sich durch einen Schriftsatz vom 21. November 2003 unter Vorla-
ge des erwähnten Urteils und durch Überreichung des erwähnten Beschlusses in der
Berufungsverhandlung am 16. März 2005 auf die einschlägige Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Schleswig ausdrücklich bezogen, trifft ausweislich der Ge-
richtsakten nicht zu. Auch sonst lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich die
Beklagte im vorliegenden, bereits durch Urteil vom 9. März 2005 entschiedenen Ver-
fahren auf diese obergerichtliche Rechtsprechung berufen hat. Allein der Umstand,
dass sie das fragliche Urteil in einem anderen Verfahren bei demselben Berufungs-
gericht eingereicht hat, genügt aber nicht, um auch im vorliegenden Beschwerdever-
fahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen zu können. Für den Vorwurf
der mangelnden Sachaufklärung fehlt es bereits an der Darlegung, welche weiteren
Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht von Amts wegen hätten auf-
drängen müssen, obwohl die Beklagte selbst nicht auf eine weitere Beweiserhebung
hingewirkt hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Beck
11
12
13