Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Asylverfahren, Gefährdung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 85.03
VGH 9 B 02.30836
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfenen Fragen nach der Menschenrechtslage in Äthiopien und
der besonderen Gefährdung von Mitgliedern der OLF (Beschwerde-
begründung S. 1 bis 7) zielen nicht auf eine Rechtsfrage, son-
dern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung
der tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien.
Auch mit der weiteren angesprochenen Frage, ob es zulässig
sei, "ohne weitere Begründung in bestimmten Fragen, üblicher-
weise den im Asylverfahren entscheidenden Fragen, von einer
Unglaubwürdigkeit der Kläger auszugehen" (Beschwerdebegründung
- 3 -
S. 7) wendet sich die Beschwerde, wie die weiteren Ausführun-
gen hierzu zeigen, in Wahrheit lediglich gegen die dem Tatsa-
chengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sach-
verhalts, ohne eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Fra-
ge des revisiblen Rechts aufzuzeigen. Ergänzend wird auf die
Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 19. März 2003
- BVerwG 1 B 66.03 -, der dem Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers bekannt ist, Bezug genommen. Dem Vorbringen der Beschwer-
de kann auch nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht
ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG rechtsfehlerhaft
verneint hätte. Die Voraussetzungen zur Begründung eines sol-
chen Abschiebungshindernisses wurden vom Berufungsgericht
nicht festgestellt, ohne dass die Beschwerde eine zulässige
Verfahrensrüge fehlerhafter Aufklärung erhebt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Dr. Dörig