Urteil des BVerwG vom 03.04.2002

Botschaftsgebäude, Zahl, Veranstaltung, Gefährdung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 85.02
OVG 3 KO 279/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
2. August 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht
nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten
Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ausführungen im Beru-
fungsurteil zu der vom Kläger zu 1 in einem Schriftsatz vom
27./28. Juni 2001 vorgetragenen Teilnahme an Kundgebungen bzw.
Mahnwachen vor der Vietnamesischen Botschaft in Bonn und
Berlin am "1.5.1999, 10.12.1999, 10.12.2000 und 29./30.4.2001"
(Beschwerdebegründung S. 3 ff.). Sie meint, das Oberverwal-
tungsgericht habe den Vortrag verfahrensfehlerhaft unter Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und der sich aus § 86 Abs. 1
und 3 VwGO ergebenden Aufklärungs- und Hinweispflichten des
Gerichts gewürdigt. Dabei wendet sich die Beschwerde gegen
folgende, von ihr wörtlich zitierte Ausführungen des Beru-
fungsgerichts (vgl. Beschwerdebegründung S. 3/4 bzw. UA S. 43
Abs. 2):
"Zwar kann zu ihren (der Kläger) Gunsten angenom-
men werden, dass die Teilnahme an den Kundgebungen
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vor der Vietnamesischen Botschaft in Bonn bzw.
- später - in Berlin, aber auch sonstiger Veran-
staltungen unter freiem Himmel, eine gewisse Au-
ßenwirksamkeit in dem Sinne erzielt haben, dass
eine Vielzahl von Passanten von ihnen Notiz zu
nehmen in der Lage gewesen ist. Ferner kann ange-
sichts des exponierten Demonstrationsortes - die
jeweiligen Botschaftsgebäude - davon ausgegangen
werden, dass eine solche Veranstaltung vom Bot-
schaftspersonal durchaus registriert wird. Beide
Kläger haben jedoch weder Angaben zu der Zahl der
Demonstrationsteilnehmer, noch zu der genauen La-
ge, d.h. zur Entfernung ihres Standortes zum Bot-
schaftsgebäude, gemacht, so dass nicht von vorn-
herein davon ausgegangen werden kann, dass eine
gezielte Beobachtung der Demonstrationsteilnehmer
aus der Botschaft heraus zu einer Identifizierung
einzelner Personen geführt haben könnte. Ohnehin
ist bei solchen wiederholten Aktionen fraglich, ob
deren Art und Umfang einen so nachhaltigen Angriff
auf das vietnamesische Regime darstellten, dass
sich dieses dadurch in der Bundesrepublik bloßge-
stellt fühlen könnte".
Die Beschwerde meint, aus diesen Ausführungen ergebe sich,
dass das Berufungsgericht ausdrücklich offen lasse, ob sich
das vietnamesische Regime durch Demonstrationen vor der Bot-
schaft bloßgestellt fühle und die Demonstrationsteilnahme des-
halb - nach der an anderer Stelle geäußerten Auffassung des
Berufungsgerichts - bei einer Rückkehr nach Vietnam dort zu
einer willkürlichen Bestrafung führen könne. Das Berufungsge-
richt hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass ihr Vor-
trag hinsichtlich der Kundgebungen vor der Botschaft in tat-
sächlicher Hinsicht zu lückenhaft sei, um hieraus Rückschlüsse
auf eine mögliche Gefährdung ziehen zu können. Aufgrund der
ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht hätten sie davon ausgehen dürfen, dass weite-
re Darlegungen von ihrer Seite - über die Nachfragen des Ge-
richts hinaus - nicht erforderlich gewesen seien. Die Ent-
scheidung stelle sich für die Kläger als unzulässige Überra-
schungsentscheidung dar.
Mit diesem Vortrag werden die behaupteten Verfahrensverstöße
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nicht schlüssig dargelegt. Das ergibt sich bereits daraus,
dass die Kläger nicht angeben, was sie auf entsprechende Hin-
weise des Gerichts hin - also bei Gewährung des ihnen angeb-
lich vorenthaltenen Gehörs - noch vorgetragen hätten und in-
wiefern dies zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte
führen können. Dazu hätten sie namentlich die vom Oberverwal-
tungsgericht vermissten Angaben "zu der Zahl der Demonstrati-
onsteilnehmer" und zur "genauen Lage, d.h. zur Entfernung ih-
res Standortes zum Botschaftsgebäude" machen müssen, aus denen
nach der tatrichterlichen Auffassung des Berufungsgerichts
Rückschlüsse auf die Bedeutung der Veranstaltung und Identifi-
zierbarkeit des Klägers zu 1 als Teilnehmer hätten gezogen
werden können.
Außerdem setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich -
damit auseinander, in welchem Zusammenhang die angegriffenen
Ausführungen des Berufungsgerichts stehen und inwiefern sie
insoweit überhaupt von entscheidungstragender Bedeutung sind.
Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil das Berufungsgericht
seine Ausführungen wie folgt eingeleitet hat (UA S. 42):
"c) Eine exponierte Betätigung der Kläger im oben
beschriebenen Sinne kann - wie bereits oben her-
vorgehoben - ausgeschlossen werden. Dies gilt auch
dann, wenn das gesamte Vorbringen der Kläger zu 1)
und 2) im Folgeantragsverfahren und vor Gericht
mit einbezogen wird. Es bleibt unverändert bei
einfachen Exilaktivitäten".
Im anschließenden Absatz heisst es ferner (UA S. 42/43):
"Auch für den Kläger zu 1) gilt, dass dessen exil-
politisches Engagement nur vordergründig geblieben
ist, wozu auf die oben zu 4. getroffenen Feststel-
lungen zu verweisen ist, die an dieser Stelle mit
einbezogen werden".
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Berufungsgericht
zum einen nur von einer einfachen Demonstrationsteilnahme des
Klägers zu 1 ausgegangen ist (vgl. UA S. 27 unter 4) und dabei
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zum anderen wegen Versäumung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG
die Teilnahme an den Botschaftsdemonstrationen, nämlich an den
"Veranstaltungen vom 1. Mai, 15. August, 2. September,
20. November, 9./10. Dezember 1999 sowie vom 29./30. April und
10. Dezember 2000" (UA S. 19 f.), als nicht entscheidungser-
heblich behandelt hat. Aus Letzterem folgt, dass das Oberver-
waltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung insoweit nur
hilfsweise auf "das gesamte Vorbringen der Kläger zu 1 und 2
im Folgeantragsverfahren und vor Gericht" (UA S. 42) erstreckt
hat. Dann aber beziehen sich die von der Beschwerde angegrif-
fenen Ausführungen, soweit sie die im Folgeverfahren nicht zu
berücksichtigenden Demonstrationstermine betreffen, nur auf
nicht entscheidungstragende Erwägungen des Berufungsgerichts;
insoweit könnten sie auch deshalb von vornherein nicht zur Zu-
lassung der Revision führen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Dr. Mallmann
Hund
Richter