Urteil des BVerwG vom 28.07.2006

Urteil vom 28.07.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 83.06
OVG 1 LB 259/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 wird
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s -
frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entneh-
men. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob „eine inländische Fluchtalternative in
der übrigen Russischen Föderation, das heißt jenseits der Teilrepublik Tsche-
tschenien, anders als das streitgegenständliche Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts annimmt, nicht gegeben ist“, zielt nicht
auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der Verhältnisse in der Russischen Föderation. Die Beschwerde wen-
1
2
- 3 -
det sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht
nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem angegriffenen
Urteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Entspre-
chendes gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage „des Vor-
liegens einer Gruppenverfolgung in Tschetschenien von tschetschenischen
Volkszugehörigen, so wie sie das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-
stadt Bremen in der Entscheidung vom 09.03.2005 angenommen hat“, die
ebenfalls nicht auf eine Rechtsfrage zielt.
Auch mit ihren sonstigen Ausführungen zeigt die Beschwerde das Vorliegen
eines Revisionszulassungsgrundes nicht in einer den Darlegungsanforderungen
entsprechenden Weise auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
3
4
5