Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Demokratische Republik Kongo, Leib, Gefahr, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 83.03
OVG 4 LB 195/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 20. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht
nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten
Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt (unter I. der Beschwerdebegründung) eine
Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil das Ober-
verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrund-
sätze zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach
§ 53 Abs. 6 AuslG hätte kommen müssen und weil in ihrem Fall
- abweichend von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts -
eine extreme Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr
in die Demokratische Republik Kongo bestehe. Mit diesem Vor-
bringen verkennt die Beschwerde die Anforderungen an eine Ab-
weichungsrüge. Mit ihr kann nicht die tatrichterliche Gefah-
renprognose als unrichtig angegriffen werden. Dafür, dass das
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Oberverwaltungsgericht einen der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden Rechtssatz aufge-
stellt hätte, ist weder etwas vorgetragen noch erkennbar.
Auch mit der Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeu-
tung, da die angefochtene Entscheidung von einem "Grundsatzur-
teil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
16.04.2002 - 4 L 39/02 -" sowie von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Münster abweiche, bezeichnet die Be-
schwerde keine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige
Frage des revisiblen Rechts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern
"der Begriff der kumulativ vorliegenden, besonders ungünstigen
Bedingungen, die zu einem erheblichen Gefährdungsgrad für Leib
und Leben führen" im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang
überhaupt klärungsbedürftig sein soll. In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerde an
dieser Stelle nicht auseinander setzt - wie es zur ordnungsge-
mäßen Bezeichnung einer Grundsatzfrage erforderlich gewesen
wäre -, ist außerdem bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, un-
ter welchen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot nach § 53
Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung bei einer ex-
tremen Gefahrenlage in Betracht kommt (vgl. zuletzt etwa Ur-
teil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379
m.w.N.). Erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf lässt die
Beschwerde nicht erkennen.
Die Beschwerde bezeichnet schließlich als grundsätzlich be-
deutsam die Frage, ob "in Bezug auf die DR Kongo die Voraus-
setzungen des § 53 Abs. 6 AuslG wegen des Vorliegens einer er-
heblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben" vorliegen. Wie
die weiteren Ausführungen hierzu zeigen, zielt die Beschwerde
auch insoweit auf die Klärung der den Tatsachengerichten vor-
behaltenen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne
eine bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des
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§ 53 Abs. 6 AuslG aufzuzeigen, die vom Bundesverwaltungsge-
richt in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifend
entschieden werden könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1
AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter