Urteil des BVerwG vom 03.04.2002

Hund, Gefährdung, Eritrea, Asylrecht

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 83.02
VGH 9 B 97.32830
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des
geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fra-
ge, ob dem Kläger als politisch Verfolgtem Asylrecht nach
Art. 16 a Abs. 1 GG oder wenigstens ein Abschiebungshindernis
nach § 53 AuslG zusteht, weil er vor dem Hintergrund der krie-
gerischen Auseinandersetzungen zwischen Äthiopien und Eritrea
sowie seiner eigenen Vorgeschichte einer extremen Gefährdung
ausgesetzt sei. Er habe nämlich "in exponierter Stellung di-
rekt zugeordnet dem Gebietsgouverneur und Geheimdienstchef Be-
fehle und Weisungen weiterzugeben" gehabt und sei "auch mit
einer Spitzeltätigkeit in der Umgebung der EPLF befasst" gewe-
sen. Damit und mit dem weiteren Vortrag wird eine klärungsfä-
hige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Die Be-
schwerde wendet sich vielmehr im Gewande der Grundsatzrüge ge-
gen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der
Gefährdungsprognose. Solche Tatsachenfragen können nicht zum
Gegenstand einer Grundsatzrevision gemacht werden.
- 3 -
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Dr. Mallmann
Hund
Richter