Urteil des BVerwG vom 31.01.2007

Registrierung, Existenzminimum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 82.06 (1 PKH 26.06)
OVG 1 LB 211/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revi-
sionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus,
dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revi-
siblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Be-
schwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde führt an, dass die Frage des Be-
stehens einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehö-
rige in den übrigen Teilen der Russischen Föderation in der Rechtsprechung
der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird, und beruft sich
insbesondere auf Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Bremen und
Magdeburg, die - anders als das Berufungsgericht - eine derartige inländische
Fluchtalternative für Tschetschenen wegen Fehlens eines wirtschaftlichen Exis-
tenzminimums verneint hätten. Sie legt indes nicht - wie erforderlich - dar, dass
die von der Berufungsentscheidung im Ergebnis abweichenden Entscheidungen
anderer Oberverwaltungsgerichte nicht nur auf einer anderen Feststellung und
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation,
sondern auf unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer
inländischen Fluchtalternative beruhen, die über die hierzu von der höchst-
richterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinaus einer weiterge-
henden rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürften (zum wirtschaftlichen Exis-
tenzminimum am Ort der inländischen Fluchtalternative vgl. etwa die auch im
Berufungsurteil zitierten Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B
128.02 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 326 m.w.N.). Die Beschwerde benennt
weder ausdrücklich noch sinngemäß eine bestimmte klärungsbedürftige
Rechtsfrage, die sich auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen ange-
griffenen Feststellung des Berufungsgerichts über die tatsächlichen Verhältnis-
se in der Russischen Föderation (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) in einem Revisions-
verfahren stellen würde. Sie bemängelt vielmehr, dass die „Rahmenbedingun-
gen“ für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative „vor dem Hintergrund
der anderweitigen obergerichtlichen Feststellungen" „nicht tragbar“ seien und
hebt mithin selbst auf eine abweichende tatrichterliche Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung anderer Oberverwaltungsgerichte ab. Damit kann sie die Zulas-
sung einer Grundsatzrevision nicht erreichen. Denn die Klärung der tatsächli-
chen Verhältnisse - wie etwa der (vom Berufungsgericht im Grundsatz bejah-
ten) Möglichkeit der Registrierung von Tschetschenen in anderen Teilen der
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Russischen Föderation (UA S. 11 ff., 21) oder der Möglichkeit der Existenzsi-
cherung auch ohne Registrierung (UA S. 22 f.) - ist nach der Prozessordnung
grundsätzlich den Tatsacheninstanzen vorbehalten. Die Beschwerde kann des-
halb auch aus dem Umstand, dass etwa das Oberverwaltungsgericht Hamburg
die Berufung zur Frage des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative für
Tschetschenen in der Russischen Föderation zugelassen habe, nichts für sich
herleiten. Denn während die Berufungsgerichte nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch zur Klärung allgemeiner
Tatsachenfragen zulassen können, kommt eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zur Klärung von
Rechtsfragen in Betracht.
Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass nach Auffassung des Beru-
fungsgerichts ein etwaiges Fehlen des Existenzminimums in anderen Regionen
der Russischen Föderation nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wäre, weil
die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien noch schlechter sei (UA S. 23 f.),
kann dieses Vorbringen - abgesehen von der mangelnden Darlegung einer klä-
rungsbedürftigen Rechtsfrage auch in diesem Zusammenhang - bereits deshalb
nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich nur auf eine Hilfsbe-
gründung des Berufungsgerichts bezieht und gegen die selbständig tragende
Hauptbegründung keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben worden
sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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