Urteil des BVerwG vom 09.02.2006

Irak, Gesellschaft, Unhcr, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 82.05
VGH 23 B 05.30231
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 30. Mai 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine konkrete entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Eine solche
Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält die Frage
für klärungsbedürftig, ob Christen im Irak derzeit einer Gruppenverfolgung un-
terliegen. Dies sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs zu bejahen, weil die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Christen, und insbeson-
dere auch Christinnen, Rechtsbeeinträchtigungen erführen, aus deren Intensität und
Häufigkeit einzelne Gruppenmitglieder die begründete Furcht herleiten könnten,
ebenfalls alsbald Opfer ähnlicher Rechtsbeeinträchtigungen zu werden. Dies ergebe
sich u.a. aus dem Herkunftsländerbericht des UNHCR vom August 2004 sowie aus
der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 2004. Die
Beschwerde zielt mit dieser Frage - wie auch der Hinweis auf die von ihr benannten
Erkenntnismittel zeigt - auf die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Lage der Christen im Irak
durch das Berufungsgericht, führt aber nicht auf eine im Revisionsverfahren klä-
rungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu den allgemeinen Voraussetzun-
gen einer Gruppenverfolgung. Mit Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene
Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann aber eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht dargelegt werden.
1
2
- 3 -
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck
3
4