Urteil des BVerwG vom 11.04.2003

Berg, Aserbaidschan, Vergleich, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 82.03 (1 PKH 20.03)
OVG 1 L 239/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 12. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann dem Beigeladenen nicht
gewährt werden, weil seine Beschwerde aus den nachstehenden
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie beruft
sich zwar auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verlet-
zung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (Verfahrensmangel
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), legt aber
die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer Weise
dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob
Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative darstellt"
(Beschwerdebegründung S. 1). Die Zulassung der Revision wegen
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grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass
eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des re-
visiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene
Frage, ob das Gebiet von Berg-Karabach für den aus Aserbaid-
schan geflohenen Beigeladenen eine geeignete Fluchtalternative
darstellt, zielt nicht auf eine bestimmte klärungsfähige
Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vor-
behaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Ver-
hältnisse in Berg-Karabach. Dies gilt auch für die von der Be-
schwerde hierzu angesprochenen weiteren Fragen, ob Personen
nicht karabachischer Herkunft wie der Kläger in Berg-Karabach
aufgenommen werden (Beschwerdebegründung S. 3) und ob ihnen im
Falle ihrer Aufnahme die Gefahr droht, zu militärischen
Kriegseinsätzen herangezogen zu werden (Beschwerdebegründung
S. 2). Auch mit der Frage, "ob Berg-Karabach asylrechtlich
noch zu Aserbaidschan gehört oder ob es als asylrechtliches
Ausland anzusehen ist" (Beschwerdebegründung S. 1), wendet
sich die Beschwerde - wie die weiteren Ausführungen hierzu
zeigen - in erster Linie gegen die tatrichterliche Einschät-
zung der politischen Verhältnisse und die Beurteilung, dass
die Berg-Karabach-Frage offen sei. Sie meint, dass die "Dar-
stellung" des Berufungsgerichts "der Bewertung der aufgeworfe-
nen Frage nicht gerecht" werde und dass nach ihrer Ansicht
"Aserbaidschan nicht, jedenfalls nicht auf friedlichem Wege,
die Gebietshoheit über Berg-Karabach" gewinnen werde. Mit die-
sem Vorbringen wird eine Rechtsfrage nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde sieht in mehreren Punkten eine Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht (Beschwerdebegründung S. 4
ff.), legt jedoch nicht - wie erforderlich - dar, dass es für
die Entscheidung des Rechtsstreits unter Zugrundelegung der
insoweit maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts auf die
als aufklärungsbedürftig bezeichneten Tatsachen ankommt. Der
Beigeladene rügt zunächst, das Gericht habe nicht aufgeklärt,
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"welche finanziellen Mittel für den Aufbau einer Existenz-
grundlage für Neuankömmlinge in Berg-Karabach erforderlich
sind" (Beschwerdebegründung S. 4). Es fehle auch an gerichtli-
chen Ermittlungen, "welche Beträge Rückkehrer aus Deutschland
regelmäßig bei sich führten, als sie nach Berg-Karabach kamen"
sowie an einer Befragung des Beigeladenen, welche Ersparnisse
er habe (Beschwerdebegründung S. 4). Die Beschwerde legt je-
doch nicht dar, dass es auf entsprechende Sachverhaltsermitt-
lungen für die Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt an-
kommt. Hierzu hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestan-
den, weil das Berufungsgericht - die Entscheidung selbständig
tragend - das wirtschaftliche Existenzminimum für Rückkehrer
nach Berg-Karabach allgemein schon deshalb als gesichert
sieht, weil ganz Überwiegendes dafür spreche, dass arbeitsfä-
hige Neuankömmlinge in der Lage sein werden, in der karabachi-
schen Arbeitswelt Fuß zu fassen (UA S. 19). Das Gericht ver-
weist insoweit auf die verhältnismäßig niedrige Arbeitslosen-
quote (6,5 %) und die insgesamt positive Zukunftsprognose hin-
sichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung. Das gelte insbe-
sondere auch für den Beigeladenen, der gelernter Bauarbeiter
sei.
Entsprechendes gilt für die weiteren - die Hilfsbegründung ei-
ner jedenfalls nicht verfolgungsbedingten Existenzgefahr
betreffenden - Rügen, so auch dazu, das Berufungsgericht habe
die persönlichen Lebensumstände des Beigeladenen vor seiner
Ausreise aus Aserbaidschan nicht ermittelt (Beschwerdebegrün-
dung S. 5). Außerdem verkennt die Beschwerde, dass für die Be-
urteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf die insoweit
maßgebliche materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
abzustellen ist. Nach dessen Rechtsauffassung war für den Ver-
gleich der Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Rückkehr
abzustellen (UA S. 20 unter Bezugnahme auf das Urteil vom
9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204
<212>). Abgesehen davon, dass es hierauf - wie ausgeführt -
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nicht entscheidungstragend ankommt, ist die von der Beschwerde
hierzu unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom
31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - zugleich aufgeworfene
Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr bereits
- im Sinne der Annahme des Berufungsgerichts - rechtsgrund-
sätzlich geklärt (vgl. etwa auch Urteil vom 5. Oktober 1999
- BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353 <355 f.> unter Bezugnah-
me auf das vom Berufungsgericht zitierte Urteil vom
9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <211
ff.>). Weshalb sich die Frage im Hinblick auf den zitierten
Beschluss und den dort maßgeblichen Sachverhalt im vorliegen-
den Fall erneut stellen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Auch alle folgenden, ebenfalls den Vergleich zwischen der
wirtschaftlichen Situation am Herkunftsort und im Gebiet der
Fluchtalternative betreffenden Rügen sind mangels Darlegung
der Entscheidungserheblichkeit nicht schlüssig erhoben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig